Hallo Expertenrunde,
vor der Scheidung wurde rückwirkende Gütertrennung vereinbart. Ein gerichtlich festgesetzter Betrag als Ausgleichszahlung ist an die Ehefrau gezahlt worden. Der Ex heiratet wieder und vereinbart mit neuer Ehefrau Gütertrennung.
18 Jahre später verstirbt der Mann ohne ein Testament zu hinterlassen. Aber er hatte in 1. Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen und für den Leistungsfall durch seinen Tod vor dem Ablauf der Versicherung die erste Ehefrau namentlich benannt.
Nun hat die jetzige Witwe mittels RA Anspruch auf die Versicherungssumme erhoben. Die Versicherung hat die Hinterlegung der Versicherungssumme beim Amtsgericht beantragt.
Wer weiß, was die geschiedene Frau nun unbedingt unternehmen sollte. Oder soll sie einfach abwarten, wie sich das weiter entwickelt?
Die Identitätsklärung wurde vorgenommen.
ohne jetzt viel zur lösung beitragen zu können:
mich würde interessieren, mit welcher begründnung die ehefrau (bzw. deren anwalt) anspruch auf auszahlung erhebt?
normalerweise steht der ex-ehefrau selbst dann das geld zu, wenn als begünstigte nur „ehefrau“ eingetragen ist, da sie das zum zeitpunkt der eintragung eben war.
wer nach einer scheidung vergißt, die LV zu ändern, ist selber schuld. evtl. hat der ehemann es ja auch absichtlich so gelassen…
Hallo Expertenrunde,
vor der Scheidung wurde rückwirkende Gütertrennung vereinbart.
Ein gerichtlich festgesetzter Betrag als Ausgleichszahlung ist
an die Ehefrau gezahlt worden. Der Ex heiratet wieder und
vereinbart mit neuer Ehefrau Gütertrennung.
18 Jahre später verstirbt der Mann ohne ein Testament zu
hinterlassen. Aber er hatte in 1. Ehe eine Lebensversicherung
abgeschlossen und für den Leistungsfall durch seinen Tod vor
dem Ablauf der Versicherung die erste Ehefrau namentlich
benannt.
Wurde das Bezugsrecht danach von dem Versicherungsnehmer geändert ?
Wenn ja, liegt dazu eine Willenserklärung beim Versicherer vor.
Und danach wird die Lebensversicherung ausgezahlt.
Nun hat die jetzige Witwe mittels RA Anspruch auf die
Versicherungssumme erhoben. Die Versicherung hat die
Hinterlegung der Versicherungssumme beim Amtsgericht
beantragt.
Wer weiß, was die geschiedene Frau nun unbedingt unternehmen
sollte. Oder soll sie einfach abwarten, wie sich das weiter
entwickelt?
Die geschiedene Frau kann einfach beim Versicherer unter Angabe der Versicherungs-Nr. nachfragen, ob sie noch als Bezugsberechtigte im Todesfall eingetragen ist. Dies aber bitte schriftlich.
Sinnvoll könnte es sein, eine Kopie des Personalausweises beizulegen.
wenn als begünstigte nur „ehefrau“ eingetragen ist, da sie das
zum zeitpunkt der eintragung eben war.
Hi,
diese Formulierung der Begünstigung ist mir nicht geläufig. Bei uns heisst das:
„Der im Todeszeitpunkt in gültiger Ehe lebende Ehegatte.“ Dann wäre imho der Fall klar.
wer nach einer scheidung vergißt, die LV zu ändern, ist selber
schuld.
Siehe oben, da wäre ggf. keine Änderung erforderlich.
Meiner Meinung nach ist aber der springende Punkt der folgende:
BGB § 133 C
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe re-gelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05 - OLG Frankfurt am Main
Mich würde interessieren, worauf sich die Hoffnung des RA auf einen Erfolg gründet.
wenn als begünstigte nur „ehefrau“ eingetragen ist, da sie das
zum zeitpunkt der eintragung eben war.
Hi,
diese Formulierung der Begünstigung ist mir nicht geläufig.
in älteren Policen findet man heute noch die Formulierung,
Begünstigter im Todesfall ist die Ehefrau.
Wenn dies bei Vertragsabschluss eingetragen wurde und niemals geändert wurde, ist der Ehepartner bezugsberechtigt mit dem der VN an diesem Tag verheiratet war.
Bei uns heisst das:
„Der im Todeszeitpunkt in gültiger Ehe lebende Ehegatte.“ Dann
wäre imho der Fall klar.