Lebensversicherung - Erbe

Hallo!

Es geht um folgenden Fall.

Der Vater von Sohn S ist vor kurzem verstorben. Er hatte 2 Lebensversicherungen bei einer Gesellschaft. Die Eltern sind seit 2005 gerichtlich geschieden und Sohn S ist der einzige Sohn.

Die Lebensversicherung hat der Vater 1999 abgeschlossen. Als Bezugsberechtigter steht ein Standardsatz „Die Ehegattin oder die Eltern“. Der Vater des Vaters ist schon lange Tod und die Mutter ist dement. Allerdings lebt die gesamte Familie im Ausland und Sohn S hat auch keinen Kontakt. Jetzt hat Sohn S ein Schreiben von der Versicherung bekommen, dass das Geld von der Versicherung nur an die Eltern von dessen Vater ausgezahlt wird.

Was kann S jetzt als einziger Sohn/Erbberechtiger tun? (S trägt schließlich auch alle Beerdigungskosten etc.)

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Was kann S jetzt als einziger Sohn/Erbberechtiger tun? (S
trägt schließlich auch alle Beerdigungskosten etc.)

wenn es offenbar einen/mehrere bezugsberechtigte gibt, fällt die leistung aus der lebensversicherung nicht in den nachlass. es handelt sich um eine lebzeitige leistung iSd § 331 bgb.
da S nicht bezugsberechtigt ist und die leistung aus der LV nicht in den nachlass fällt, geht er insoweit (noch) leer aus…

p.s. wenn S die beerdigungskosten nicht tragen möchte, sollte er zunächst einmal das erbe ausschlagen, § 1968 bgb.

Hallo!

Hier ist etwas zu lesen dazu .
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/erbsch5a.htm

MfG
duck313

p.s. wenn S die beerdigungskosten nicht tragen möchte, sollte er zunächst einmal das erbe ausschlagen, § 1968 bgb.

Das wird nicht unbedingt helfen. Wenn sich niemand findet, der die Beerdigung bezahlt, wird sich das Amt an den Sohn wenden, egal ob der geerbt hat oder nicht.

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Was kann S jetzt als einziger Sohn/Erbberechtiger tun?

Was die Lebensversicherung angeht, nichts. An der Bezugsberechtigung ist nicht mehr zu rütteln.

(S trägt schließlich auch alle Beerdigungskosten etc.)

Das ist der Lebensversicherungs-Gesellschaft ziemlich egal. Der Vater wird sich mit der Bezugsberechtigung etwas gedacht haben.

deshalb habe ich ausdrücklich geschrieben „zunächst einmal“, da § 1968 bgb nunmal den grundsatz regelt…trotzdem danke für den hinweis auf das öffentlich-rechtliche bestattungsrecht.

Hallo,

ohne auch nur annähernd zu wissen, was das Erbe ausmacht oder zumindest danach zu fragen / den Hinweis zu geben, dass man mit einer Ausschlagung nicht nur die Bestattungskosten, sondern auch alle werthaltigen Nachlasspositionen los wird, dürfte der pauschale Rat zur Ausschlagung etwas gefährlich sein.

Gruß vom Wiz

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ohne auch nur annähernd zu wissen, was das Erbe ausmacht oder
zumindest danach zu fragen / den Hinweis zu geben, dass man
mit einer Ausschlagung nicht nur die Bestattungskosten,
sondern auch alle werthaltigen Nachlasspositionen los wird,
dürfte der pauschale Rat zur Ausschlagung etwas gefährlich
sein.

(wie immer ein nicht ernst gemeintes) danke für deinen „hinweis“…
es scheint dir allerdings entgangen zu sein, dass sich meine anmerkung als p.s. auf den satz:

(S trägt schließlich auch alle Beerdigungskosten etc.)

bezog und nicht ernst gemein war. denn S scheint hier der ansicht zu sein, dass er als gegenleistung für die „bürde“ der beerdigungskosten jede rechtsposition des erblassers erhalte, ohne dessen willen in form der einräumung eines bezugsrechts beachten zu müssen…

daher der nicht ernst gemeinte hinweis, das erbe auszuschlagen, um nicht die last der beerdigungskosten tragen zu müssen… ich hoffe doch, dass der UP selbst eine wirtschaftliche prüfung anstellt, ob ihm die ausschlagung einen vorteil bringt oder nicht.

da aber die nicht vorhandene ernsthaftigkeit zu dir nicht durchgedrungen scheint und ich keine lust habe, diese immer wieder zu erklären, werde ich künftig darauf achten, sie besonders zu kennzeichnen…

Vermögen und Verbindlichkeiten können vererbt werden. Wer das ausschlägt, verzichtet auf alles.

Hallo,

wieder einmal merkt man, dass Dir einfach jegliche praktische Erfahrung fehlt. Denn sonst wüsstest Du um die tatsächliche Gefährlichkeit einer solchen Aussage, deren Einordnung mir durchaus klar ist, allerdings den juristischen Laien sehr wohl zu fatalen Kurzschlussentscheidungen verleiten kann. Insoweit schütte deinen Hohn und Spott lieber über Ärzten, Ingenieuren, Lehrern, … aus, die ich alle schon in großer Zahl in Mandaten oder unzähligen Vorträgen, Kursen, … gehabt habe, und die die kuriosesten Vorstellungen und Ideen zum Erbrecht hatten, die wahnwitzigsten Geschichten mitbrachten, und trotz der Tatsache, dass sie juristische Laien sind, durchaus als nicht grundsätzlich blöde zu bezeichnen sind.

Gruß vom Wiz

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