Lebensversicherung gehört zur Erbmasse?

Hallo,

ich habe folgende Frage. Mein Schwiegervater ist verstorben. Er hat lt. Kontoauszüge für seine erwachsene verheiratete Tochter eine Lebensversicherung von seinem Konto bezahlt. Gehört dieser Betrag zur Erbmasse? Gilt hier auch diese 10 Jahresregelung wie bei Schenkungen?

Ich danke allen, die mir helfen!

Angelika

Hallo,

erstmal muuss erwähnt werdne, dass dies keine rechtliche Beratung ist, das dürfen nur Anwälte.
Zudem ist die Frage ungenau gestellt. Was bedeutet für die Tochter.
Frage: Wer ist Versicherungsnehmer und wer ist versicherte Person.
Inhaber ist immer nur der Versicherungsnehmer.
Dann gibt es noch einen Bezugsberechtigten. Das ist aber nur eine „Vorauszahlung“ Gesellschaft. Das macht man, damit es schenller geht. Ändert aber nichts an der Erbschaft als solches.
Wenn der Vater Versicherungsnehmer war und die Tochter versicherte Person passiert jetzt eigentlich gar nichts mit dem Vertrag, denn die versicherte PERson lebt jetzt noch. Sein Vertrrag ist sein Vermögen - damit Erbmasse. Wenn Kinder VN waren und er nur Beitragszahler war, dann passiert gar ncihts.

Gehört natürlich zur Erbmasse. Gruss Mario

Hallo,

da gib es die Regelung, das heißt nach dem 12. Beitragsjahr muss keine Steuer an Finanzamt bezahlt werden und oder wird von der Versicherung ans Finanzamt abgeführt.

Kann durchaus sein, dass der Betrag (insgesamt Beitragszahlung = evtl. Anrechnungsbetrag Erbmasse) zur Erbmasse ggf. mit angerechnet wird.

Vielmehr ist abzuklären, was mit der Lebensversicherung passiert.
Da keine mtl. Beiträge mehr bezahlt werden. Bei der Versicherung, sprich Versicherungsvertreter nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang

HAllo,

Hallo,

bin im Urlaub - antworte nächste Woche

gruß

j türk

www.tuerk-versicherungen.de

ich habe folgende Frage. Mein Schwiegervater ist verstorben.
Er hat lt. Kontoauszüge für seine erwachsene verheiratete
Tochter eine Lebensversicherung von seinem Konto bezahlt.
Gehört dieser Betrag zur Erbmasse? Gilt hier auch diese 10
Jahresregelung wie bei Schenkungen?

Ich danke allen, die mir helfen!

Angelika

Hallo,

zunächst mein Beileid.

Wenn es keinen Bezugsberechtigten gibt, fällt die Vers-Leistung ins Erbe, ansonsten (also meistens) nicht.

Wenn die Beiträge aber für den Vertrag der Tochter gezahlt wurden, und diese Tochter also Vers.-Nehmerin ist, hat der verstorbene Vater ohnehin keine Zugriffsmöglichkeit auf eine Sterbensfall- oder Erlebensfallsumme.

Grüße, M

Hallo Angelika,
die Frage lässt sich so beantworten.
Wer den Vertrag bezahlt hat ist unerheblich.
Wichtig ist, wer der Versicherungsnehmer ist.
Wenn er der Versicherungsnehmer war und die Tochter ist die versicherte Person, gehört der derzeitige Wert des Vertrages zur Erbmasse.
Wenn die Tochter Versicherungsnehmerin ist, gehört der Vertrag der Tochter und der Sterbefall des Vaters ist nicht von Bedeutung.
Viele Grüße
Julius Jordan

Hallo Angelika,

Bei den bezahlten Beiträgen für die Lebensversicherung der Tochter durch den Schwiegervater, handelt es sich um Zuwendungen zu Lebzeiten, welche somit NICHT zur Erbmasse zählen bzw. auch nicht als Schenkungen anzusehen sind.

Man kann Dies mit Taschengeld, Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenken vergleichen, welche ein Opa (zu Lebzeiten), seinen Kindern und Enkelkindern zukommen lässt.

Mit internetten Grüßen,

A. Schmidt
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Das hilft mir sehr!

LG Angelika

Nein, sicherlich nicht, da es sich um geringe Beträge handelt.

Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe

Hallo,
da das Thema zu komplex ist, erlaube ich mir, hier einen bereits bestehenden EIntrag einer Kollegin zu kopieren:

Lebensversicherung und das Erbrecht

Oftmals stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung Teil der Erbmasse ist und somit zum Nachlass des verstorbenen Erblassers gehört. Wer hier eine eindeutige Antwort erwartet, wird leider enttäuscht, denn pauschal lässt sich dies nicht sagen.

Die meisten Lebensversicherungen im Erbrecht versichern den Tod der versicherten Person, sodass mit Eintritt des Erbfalls auch der Versicherungsfall eintritt. Wird im Versicherungsvertrag eine andere Person als Bezugsberechtigter ausgewiesen, erhält diese dann die gesamte Versicherungssumme. Dies ist auch im Sinne des Verstorbenen, schließlich hat dieser die Lebensversicherung abgeschlossen, um die jeweilige Person finanziell abzusichern. Sofern eine dritte Person als Bezugsberechtigter angegeben ist, erhält diese also die gesamte Versicherungssumme für sich und muss diesen Betrag nicht mit den Erben teilen.

Hat der Erblasser im Rahmen seiner Lebensversicherung dahingegen die Erben als Bezugsberechtigte angegeben, wird die Versicherungssumme den jeweiligen Erbrechten entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Die große Besonderheit hierbei ist aber die Tatsache, dass die Lebensversicherung trotzdem nicht in die Erbmasse einfließt und somit nicht zum Nachlass gehört. Schlägt also beispielsweise ein Erbe die Erbschaft aus, hat er nach wie vor ein Anrecht auf seinen Teil der Versicherungssumme.

Nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten angegeben hat, wird die Versicherungssumme zum Teil der Erbmasse. Wenn dies der Fall ist, erhöht die Lebensversicherung den Nachlass, der dann wiederum im Zuge der Erbauseinandersetzung unter den Erben aufgeteilt wird.

Demnach wird eine Lebensversicherung nur dann zum Erbe, wenn keine dritte Person vertraglich als Bezugsberechtigter angegeben wurde. Dies kommt jedoch nur äußerst selten vor, schließlich dient eine Lebensversicherung in erster Linie zur finanziellen Absicherung eines nahen Menschen, wie zum Beispiel dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern. Aus diesem Grund geht eine Lebensversicherung für gewöhnlich mit einer Bezugsberechtigung einher, sodass die Lebensversicherung im Nachlassverfahren in den meisten Fällen überhaupt keine Rolle spielt.

Es könnten jedoch in gewissen Konstellationen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche lt. § 2325 BGB bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erblasser durch ein Bezugsrecht an Dritte einen finanziellen Wert zugewendet hat und gleichzeitig ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde.

Mit Erbrecht kenne ich mich leider nicht aus.

Bei einer LV ist es egal, wer Sie bespart, es kommt darauf an, auf wem sie ausgestellt ist. Oder war Ihre Frau „nur“ begünstigte im Todesfall?

Die Versicherung gehört dem Versicherungsnehmer, bei Tod dem Begünstigten, egal wer bezahlt hat oder weiter bezahlt.

Hallo.
wenn die LV auf den namen der Tochter läuft, d.h die Tochter ist Versicherungsnehmer, so gehört auch die LV der Tochter und gehört nicht zur Erbmasse. Läuft die LV auf Namen des vaters und ist ein „Bezugsrecht“ eingetragen, so fällt es ebenfalls nicht zur Erbmasse, sondern gehört demjenigen, der auch eingetragen ist. Läuft die LV auf den Namen des Vaters und niemand ist eingetragen, ist es die gestezl. Erbfolge und fällt in die Erbmasse!

LG

ich würde mal sagen, dass muss man trennen. wenn der schwiegervater der vn war treten die erben an seine stelle als vn. an die stelle der versicherten person tritt niemand. es ist und bleibt die erwachsene verheiratete tochter. die lebensvers. wird ja auch nicht fällig, nur weil der beitragszahler stirbt. die vesicherte person lebt ja noch, also gibt es keine versicherungssumme die ausgezahlt wird oder werden muss. im gegenteil. wenn die erben den vertrag nicht kündigen, wenn er denn kündbar ist, müssten sie die beiträge weiter zahlen.