Hallo zurück,
Ihre Angaben sind etwas vage, will aber trotzdem kurz antworten.
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Der Leistungsfall tritt dann ein, wenn die Versicherung aufgrund des ärztlichen Gutachtens die BU Rente ( nicht EU Rente ) zahlt.
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Grds. ist eine weitere Tätigkeit nicht " schädlich ", es kommt jedoch dabei auf den Einzelfall an.
a. Wird genau die selbe Tätigkeit weiter fortgeführt, dann muss i.d. R. die Versicherung weiter zahlen. Dazu gab es in der Vergangenheit einige Urteile mit der Begründung " dass es zulässig wäre, mit der Gesundheut _ Raubbau "zu betreiben.
Hier zwei Entscheidungen:
Urteil OLG Saarbrücken v. 29.10.2003
„Raubbauarbeit“ eines Bäckermeisters bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus. Die Aufzeigelast bei Ausspruch einer Verweisung wird nicht durch allgemeine Hinweise erfüllt, mit denen der Versicherer nur Tätigkeitsbereiche namhaft macht.
Sachverhalt:
Der Kläger – ein selbständiger Bäckermeister – konnte seine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund mehrerer stattgehabter Bandscheibenvorfälle nur noch unter Einnahme starker Schmerzmittel weiterführen. Die beklagte Versicherung warf ihm aus diesem Grunde vor, dass er bereits nicht berufsunfähig sei, da er seine Tätigkeit auch über den Zeitpunkt des Leistungsantrages hinaus, weiter fortgesetzt hat.
Das Gericht hatte jedoch festgestellt, dass ein sog. überobligationsmäßiges Verhalten des Klägers ( Raubbauarbeit auf Kosten seiner Gesundheit ) nicht dazu führen kann, dass berechtigte Leistungsansprüche gegenüber der BU-Versicherung verloren gehen
Oder:
Oberlandesgericht Köln
Az: 20 U 202/08
Beschluss vom 13.05.2009
Berufsunfähig ist nach § 15 b MB/KT, wer nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Getränkeauslieferer, I meister und Pflegehelfer hat der Sachverständige Prof. T nachvollziehbar mit Rücksicht auf die massiven Schäden vor allem an der Lendenwirbelsäule angenommen, weil der Kläger nicht mehr imstande ist, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Dabei hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit der abweichenden Stellungnahme von Dr. N durcI eingeräumt, dass der Kläger möglicherweise vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten wieder verrichten kann, sofern er (nicht zuletzt aufgrund der Belastungsreduzierung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit) subjektiv nunmehr nur noch geringere Beschwerden beklagt. Der Sachverständige hat indes klargestellt, dass der Kläger auf Dauer wegen seines fortbestehenden Krankheitsbildes nicht imstande sein wird, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Das hat letztlich auch Dr. N eingeräumt, wenn er in seinem Attest vom 6. Juni 2008 ausführt, es sei davon auszugehen, „dass die doch erheblichen Belastungen zu einer weiteren Degeneration des beschriebenen Wirbelsäulensegmentes führen werden“. Dass der Kläger nach seiner Darstellung bereit sein will, das Risiko einer weitergehenden Verschlechterung einzugehen, führt nicht dazu, Berufsunfähigkeit zu verneinen. Die tatsächliche Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändert an der nach medizinischen Maßstäben festgestellten Berufsunfähigkeit dann nichts, wenn aufgrund konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen (so BGH, VersR 2001, 89, Tz. 12 für die Berufsunfähigkeitsversicherung); auch in der Krankentagegeldversicherung ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 354, Tz. 11). Dass der Kläger im Falle der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit weitere gesundheitliche Schädigungen erleiden wird, hat nicht nur der Sachverständige Prof. T , sondern auch Dr. N klar und eindeutig festgestellt. Danach ist der Kläger als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen
b. Wird eine andere Tätigkeit freiwillig ausgegübt, verweist sich der Versicherte also konkret selber, kommt es darauf an, ob in den Bedingungen die konkrete Verweisbarkeit ausgeschlossen ist.
Wenn nein - was die Regel ist, schadet dies aber nur unter engen Vorausetzungen:
Die konkrete Verweisung
Eine konkrete Verweisung liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherten auf die tatsächlich ausübte berufliche Tätigkeit verweist, die dieser anstelle seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits aus eigenem Entschluss ausübt und die seinem Wissen und seiner bisherigen Lebensstellung gerecht wird.
Der Versicherer leistet hier also, wenn der Versicherte in seinem derzeit ausgeübten Beruf berufsunfähig wird. Übt der Versicherte allerdings einen anderen gleichwertigen Beruf tatsächlich aus, so wird der Versicherer auf diese Tätigkeit verweisen und zahlt keine Leistungen.
Beispiel für eine konkrete Verweisungsklausel:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“
Der Versicherer kann bei einer konkreten Verweisungsklausel seinen Versicherten nur dann auf eine konkrete Tätigkeit verweisen, wenn dieser
für diese Tätigkeit die entsprechende Vorbildung besitzt,
von dieser Tätigkeit nicht unter- oder überfordert wird,
mit dem im zuletzt ausgeübten Beruf ein vergleichbares Einkommen erzielen kann (die zumutbare Minderung darf i.d.R. nicht mehr als 25% betragen),
die Tätigkeit eine vergleichbare soziale Wertschätzung ermöglicht.
Bei einer vereinbarten konkreten Verweisungsklausel muss der Versicherte darlegen und beweisen, warum er auf diese Tätigkeit, obwohl er sie ausübt, nicht verwiesen werden kann.
Als Faustregel kann man sagen, dass diese andere Tätigkeit nur dann eine Rolle spielt, wenn mehr als 80 % des alten Einkommens verdient werden.
- Eine BU kann nicht gekündigt werden, wenn man wieder gesund ist- der Vertrag läuft dann weiter.
Pünkliche Beitragzahlung vorausgesetzt.
Es wäre ja denkbar, dass einigen Jahre später wieder ein Leistungsfall eintritt.
gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de