Lebensversicherung mit BUZ Schadensfall

Hallo,

eine Bekannte von mir hat eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz.
Die Erwerbsunfähigkeit ist nun eingetreten, Sie bekommt eine monatliche Rente.

Nun überlegt sie, ob Sie einfach wieder voll arbeiten gehen soll, da sie sich besser fühlt. Klar ist, dass dann die Rente aus der BUZ weg fällt.

Kann die Versicherung aber den Berufsunfähigkeitsteil kündigen wenn meine Bekannte „gesund“ ist? Sozusagen Kündigung nach einem Schadensfall.

Vielen Dank

Hallo,

nein, die Kündigung im Schadenfall ist bei einer BU / BUZ nicht möglich.

Beste Grüße

Thomas Kliem

hallo,

in dem fall ,muß ich ihrer bekannten erstmal den rat
geben die entscheidung die erwerbsunfaehigkeitsrente
„aufzugeben“ sehr gut zu ueberdenken

ich denke, daß ihre bekannte aufgrund einer psychisch
en erkrankung zeitlich berentet wurde.

ist dies dier fall ?

DIE ERWERBSUNFAEHIGKEITSRENTEN WERDEN in den meisten
Faellen auf Zeit gegeben und nach 2 Jahren wird der
Anspruch auf EU-Rente erneut geprueft

Lassen Sie sich die Zeit um wieder psychisch stabil
zu werden…eine seelische Erkrankung auszuheilen
dauert in der Regel eineige Jahre. Alternativ dazu
kann Ihre Bekannte auf 400,00 Euro Job-Basis hin
zuverdienen, damit ist der Rentenversicherungstraeger
einverstanden…hierzu informieren sie sich bitte bei
Ihrer Krankenkasse.

Nun zu Ihrer eigentlichen Frage…der Einschluss einer
Berufsunfaehigkeitsrente bei dem Abschluß einer
Lebensversicherung war absolut richtig und korrekt.

Der Versicherer hat dem Versicherten gegenueber
Vertragspflichten…die sich oftmals aber sehr
individuell gestalten, darum empfehle ich Ihnen
ohne Angabe Ihres Namens dem Versicherer direkt
die Frage zu mailen die Sie konkret beantwortet
haben moechten…und diese dann auszudrucken und
zu ihren vertragsunterlagen hinzu zu fuegen.

Ich hoffe, ich koennte Ihnen ein bischen weiter
helfen

Gruss

Hallo zurück,

Ihre Angaben sind etwas vage, will aber trotzdem kurz antworten.

  1. Der Leistungsfall tritt dann ein, wenn die Versicherung aufgrund des ärztlichen Gutachtens die BU Rente ( nicht EU Rente ) zahlt.

  2. Grds. ist eine weitere Tätigkeit nicht " schädlich ", es kommt jedoch dabei auf den Einzelfall an.

a. Wird genau die selbe Tätigkeit weiter fortgeführt, dann muss i.d. R. die Versicherung weiter zahlen. Dazu gab es in der Vergangenheit einige Urteile mit der Begründung " dass es zulässig wäre, mit der Gesundheut _ Raubbau "zu betreiben.

Hier zwei Entscheidungen:

Urteil OLG Saarbrücken v. 29.10.2003

„Raubbauarbeit“ eines Bäckermeisters bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus. Die Aufzeigelast bei Ausspruch einer Verweisung wird nicht durch allgemeine Hinweise erfüllt, mit denen der Versicherer nur Tätigkeitsbereiche namhaft macht.

Sachverhalt:

Der Kläger – ein selbständiger Bäckermeister – konnte seine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund mehrerer stattgehabter Bandscheibenvorfälle nur noch unter Einnahme starker Schmerzmittel weiterführen. Die beklagte Versicherung warf ihm aus diesem Grunde vor, dass er bereits nicht berufsunfähig sei, da er seine Tätigkeit auch über den Zeitpunkt des Leistungsantrages hinaus, weiter fortgesetzt hat.

Das Gericht hatte jedoch festgestellt, dass ein sog. überobligationsmäßiges Verhalten des Klägers ( Raubbauarbeit auf Kosten seiner Gesundheit ) nicht dazu führen kann, dass berechtigte Leistungsansprüche gegenüber der BU-Versicherung verloren gehen

Oder:

Oberlandesgericht Köln

Az: 20 U 202/08

Beschluss vom 13.05.2009

Berufsunfähig ist nach § 15 b MB/KT, wer nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Getränkeauslieferer, I meister und Pflegehelfer hat der Sachverständige Prof. T nachvollziehbar mit Rücksicht auf die massiven Schäden vor allem an der Lendenwirbelsäule angenommen, weil der Kläger nicht mehr imstande ist, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Dabei hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit der abweichenden Stellungnahme von Dr. N durcI eingeräumt, dass der Kläger möglicherweise vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten wieder verrichten kann, sofern er (nicht zuletzt aufgrund der Belastungsreduzierung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit) subjektiv nunmehr nur noch geringere Beschwerden beklagt. Der Sachverständige hat indes klargestellt, dass der Kläger auf Dauer wegen seines fortbestehenden Krankheitsbildes nicht imstande sein wird, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Das hat letztlich auch Dr. N eingeräumt, wenn er in seinem Attest vom 6. Juni 2008 ausführt, es sei davon auszugehen, „dass die doch erheblichen Belastungen zu einer weiteren Degeneration des beschriebenen Wirbelsäulensegmentes führen werden“. Dass der Kläger nach seiner Darstellung bereit sein will, das Risiko einer weitergehenden Verschlechterung einzugehen, führt nicht dazu, Berufsunfähigkeit zu verneinen. Die tatsächliche Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändert an der nach medizinischen Maßstäben festgestellten Berufsunfähigkeit dann nichts, wenn aufgrund konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen (so BGH, VersR 2001, 89, Tz. 12 für die Berufsunfähigkeitsversicherung); auch in der Krankentagegeldversicherung ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 354, Tz. 11). Dass der Kläger im Falle der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit weitere gesundheitliche Schädigungen erleiden wird, hat nicht nur der Sachverständige Prof. T , sondern auch Dr. N klar und eindeutig festgestellt. Danach ist der Kläger als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen

b. Wird eine andere Tätigkeit freiwillig ausgegübt, verweist sich der Versicherte also konkret selber, kommt es darauf an, ob in den Bedingungen die konkrete Verweisbarkeit ausgeschlossen ist.

Wenn nein - was die Regel ist, schadet dies aber nur unter engen Vorausetzungen:

Die konkrete Verweisung

Eine konkrete Verweisung liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherten auf die tatsächlich ausübte berufliche Tätigkeit verweist, die dieser anstelle seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits aus eigenem Entschluss ausübt und die seinem Wissen und seiner bisherigen Lebensstellung gerecht wird.
Der Versicherer leistet hier also, wenn der Versicherte in seinem derzeit ausgeübten Beruf berufsunfähig wird. Übt der Versicherte allerdings einen anderen gleichwertigen Beruf tatsächlich aus, so wird der Versicherer auf diese Tätigkeit verweisen und zahlt keine Leistungen.

Beispiel für eine konkrete Verweisungsklausel:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Der Versicherer kann bei einer konkreten Verweisungsklausel seinen Versicherten nur dann auf eine konkrete Tätigkeit verweisen, wenn dieser

für diese Tätigkeit die entsprechende Vorbildung besitzt,
von dieser Tätigkeit nicht unter- oder überfordert wird,
mit dem im zuletzt ausgeübten Beruf ein vergleichbares Einkommen erzielen kann (die zumutbare Minderung darf i.d.R. nicht mehr als 25% betragen),
die Tätigkeit eine vergleichbare soziale Wertschätzung ermöglicht.

Bei einer vereinbarten konkreten Verweisungsklausel muss der Versicherte darlegen und beweisen, warum er auf diese Tätigkeit, obwohl er sie ausübt, nicht verwiesen werden kann.

Als Faustregel kann man sagen, dass diese andere Tätigkeit nur dann eine Rolle spielt, wenn mehr als 80 % des alten Einkommens verdient werden.

  1. Eine BU kann nicht gekündigt werden, wenn man wieder gesund ist- der Vertrag läuft dann weiter.

Pünkliche Beitragzahlung vorausgesetzt.

Es wäre ja denkbar, dass einigen Jahre später wieder ein Leistungsfall eintritt.

gruß

Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo,

dazu kann ich nichts sagen, weil ich die Versicherungsbedingungen nicht kenne. Die einzelnen Gesellschaften verhalten sich unterschiedlich.
Ich würde eine unverbindliche Anfrage bei der Gesellschaft stellen.

Herzliche Grüße

Thomas Burgau
http://www.finanzservice-burgau.de

Nun überlegt sie, ob Sie einfach wieder voll arbeiten gehen

Kann die Versicherung aber den Berufsunfähigkeitsteil kündigen
wenn meine Bekannte „gesund“ ist? Sozusagen Kündigung nach
einem Schadensfall.

Es kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Normalerweise ist das Kündigungsrecht seitens der Versicherung ausgeschlossen. Am besten mal die Bedingungen lesen oder bei der Versicherung anrufen.

Gruß
Dennis

Hallo Herr Hecht,
nein, Kündigung nach Schadenfall, wie Sie es evtl. aus Sachversicherungen kennen, kenne ich keine deutsche Gesellschaft.
Zudem müssen Sie unterscheiden zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Wenn Ihre „Bekannte“ einen relativ neuen privaten BU-Vertrag abgeschlossen hat, kann es durchaus sein, dass sie ihren alten Beruf nicht mehr ausüben kann sondern einen anderen und trotzdem ihre BU-Rente aus ihren privaten BU-Vertrag weiterhin erhält (siehe Verweisungsklausel). Bei der gesetzlichen Rente sieht das schon anders aus.

Hallo Hecht,
vorab eine kurze Bemerkung. Diese Antwort ersetzt keine Rechtsberatung. Dennoch können wir aus unserer täglichen Beratungspraxis ein paar relevante Hinweise liefern.

Das aus der Sachversicherung bekannte Kündigungsrecht im Schadensfall gilt in der Lebensversicherung nicht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist dem Grunde nach eine Lebensversicherung und wird vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch genauso behandelt.

Was regelt nun das VVG bzgl. Kündigungsrechten des Versicherers? Die Kündigung seitens des Versicherers ist statthaft,

  • Kündigung bzw. sogar Rücktritt bei Anzeigepflichtverletzung (d.h. der Versicherungsnehmer hat Fragen falsch oder nicht vollständig beantwortet)
  • Kündigung bei Gefahrerhöhung (mögliche Gefahrerhöhungen muss der Versicherer in Textform mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren)
  • Kündigung bei Obliegenheitsverletzung (d.h. der Versicherungsnehmer kommt seinen vertraglich vereinabrten Pflichten nicht nach i.d.R. im Schadensfall)
  • Kündigung bei Nichtzahlung der Prämie
    Bei einer Kündigung wandelt sich die Versicherung in eine prämienfreie Berufsunfähigkeitsversicherung um.

Ich sehe daher keine Grundlage, warum der Versicherer den Vertrag deiner Bekannten kündigen sollte, sofern sie stets korrekte Angaben gemacht hat.

Freundliche Grüße Johannes Zeyse
Claritos Sozietät für Finanzplanung

Hallo Hecht,

eine BU-Versicherung wird normaler Weise wieder aktiviert, wenn eine versicherte Person nicht mehr berufsunfähig ist und nicht gekündigt. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung des Beitrages ist möglich, aber eine Kündigung nach einem Schaden ist nicht üblich. Ausschließen kann ich es leider nicht, dazu müsste ich in die Bedingungen des Versicherers schauen.

Es wäre Ihrer Bekannten zu wünschen, dass sie wieder voll arbeiten kann. Der BU-Schutz wird wieder aktiviert, so dass der Schutz bis zum Ablauf des Vertrages (wahrscheinlich bis zu Regelaltersgrenze) auch noch vorhanden ist.

Beste Grüße
tripleZ

Hallo!

Die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, da die Antwort u.a. abhängig ist vom Versicherer und dem Bedingungswerk des Vertrages. In der Regel wird dies jedoch nicht gemacht.

MfG
CKH

Kündigung nach einem Schadensfall dürfte es bei einer Lebensversicherung nicht geben. Die LV müsste ganz normal weiterlaufen. Es kann allerdings passieren, dass bei einer wiedereintretenden BU die Versicherung dann sehr genau hinschaut. Ihre Bekannte sollte diesen Schritt also nur gehen, wenn Sie absolut sicher ist im Arbeitsleben wieder voll ihre Frau stehen zu können.