Hallo, soweit ich weiss, geht eine Lebensversicherung ohne Bezugsrecht im Todesfall in die Erbmasse über. Es existiert ein Testament in dem ein Alleinerbe benannt wurde. Es sind einige Vermächtnisse zu bedienen. Meine Frage ist: müssen die Vermächtnisse lediglich aus dem Vermögen außerhalb der Versicherungssumme bedient werden oder wird die Versicherungssumme mit herangezogen?
Danke im Voraus
Maria
normalerweise ist das Bezugsrecht in einer LV die gesetzliche Erbreihenfolge. Eine Versicherungsleistung aus einer LV sollte steuerfrei sein, solange es ein Privatvertrag war und keine BAV.
Gruß
Dennis
Hi, entschuldige, ich kenne mich leider nicht mit Einzelheiten im Erbrecht aus.
Hallo,
ich kann hier leider nicht weiterhelfen, vielleicht jemand anderes?
Beste Grüße
tripleZ
Hallo Maria,
das ist keine Frage für Versicherungsleute sondern für Spezialisten im Erbrecht.
Vielleicht änderst Du ja mal die Schlagwörter?
Herzliche Grüße
Jürgen
Rein aus dem Versicherungsrecht wird die Versicherungssumme ausbezahlt und geht ohne Bezugsrecht direkt in die Erbmasse was bedeutet das es Teil des zu verteilenden Vermögens wird. Das ist allerdings jetzt ohne Kenntnisse der konkreten Lage den vielleicht ist ja in einem Testament eine genauere Regelung festgelegt
Hallo Maria,
maßgeblich für das Bezugsrecht ist das, was im Versicherungsschein steht.
Man kann eine Person (auch mehrere) bestimmen, die im Todesfall die Versicherungssumme erhält.
Wenn niemand genannt ist gilt die gesetzliche Erbfolge; meist ist das dann der Ehegatte, mit dem der Verstorbenen verheiratet war (nicht! die Ex-Frau) wenn nicht verheiratet, dann die Kinder zu gleichen Teilen, wenn keine Kinder, dann weitere Erben (Eltern oder Enkel, Geschwister, Nichten oder Neffen)
Ein Testament, das einen Alleinerben bestimmt reicht nicht aus, es sei denn die Lebensversicherung ist auch im Testament genannt.
So kann es sein, dass der Alleinerbe die Beerdigung zahlen muss und sonstige Vermächtnisse aber die Lebensversicherung nicht bekommt, da diese den Erben zusteht.
Auch ein Testament das einen Alleinerben bestimmt schließt den gesetzlichen Pflichtteil andere Erben nicht aus.
Dazu müssten diese anderen Erben vorher enterbt worden sein, was nicht so einfach ist.
Hier muss der Erblasser nachweisen, das der Erbende seinen Erbanspruch verwirkt hat, z.B. durch eine Straftat oder etwas Negatives gegen den Erblasser.
Gruß
Franjo