Lebensversicherungsauszahlung

guten tag,
mein bruder ist bei einem unfall im august verstorben. in seiner ehe hat er 1995 seine damalige ehefrau als begünstigte im todesfall eingesetzt. 2000 wurde die ehe geschieden, es wurde beidseitig auf einen versorgungsausgleich verzichtet, ebenso haben beide jeweils auf jede weitere finanzielle forderungen ansprüche verzichtet. dies wurde auch schriftlich festgehalten. jetzt kommt die ex-frau u. will die todesfallsumme aus der LV, da mein bruder nach der scheidung den namen der/des berechtigten nicht verändert hat. mein bruder war geschieden, alleinstehend u. kinderlos. meine mutter u. ich sind jetzt eigentlich zu gleichen teilen erbberechtigt, aber ich wollte wissen, ob jemand hier ahnung hat, ob der ex-frau tatsächlich die summe zusteht. ich kann auch noch einen anwalt für familienrecht befragen, aber ich wollte mich vorab hier informieren. über antworten würde ich mich sehr freuen.

Die Frage betrifft das Scheidungsrecht ebenso wie das Erbrecht. Es kommt m.E. auf die Formulierung der Scheidungsvereinbarung, auf deren Vorgeschichte und ggf. auf die Motive dazu an. Die rechtliche Würdigung wird u.U. schwierig werden.
mfg
H.G.

Hallo Herr Gintemann,

vielen Dank auf jeden Fall für Ihre Info.

In der Scheidungsvereinbarung steht u.a. dass die Parteien übereinstimmend erklären, dass alle zugewinnrechtl. sowie sonstigen vermögensrechtl. Ansprüche ausgeglichen wurden. jeder Ehegatte verzichtet nochmals ausdrücklich auf etwaige weitere güterrechtl. u. vermögensrechtl. Ansprüche u. nimmt den Verzicht des anderen an.
es wurde auch vereinbart, dass man auf einen gegenseitigen versorgungsausgleich verzichtet.

Über die Gründe, Vorgeschichte u. Motive kann ich leider nichts sagen.

MfG,
center2010

Der damalige Anwalt wird sicher noch weiteres dazu beisteuern können. Die LV-gesellschaft wird sicher zunächst nur an den Bezugsberechtigten auszahlen, da die Scheidungsvereinbarung für die LVG nicht als bindend angesehen werden wird. Spätestens nach erfolgter Auszahlung entsteht für die Erben zumindest der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Vorher könnte man den Anspruch auf Abtretung versuchen geltend zu machen, sollte man aber tunlichst nur über einen erfahrenen Anwalt veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2425 Tagen registriert und 1706 -mal Anfragen beantwortet)

Vielen Dank Hr. Gintemann,für die kompetente Information. das klärt einiges auf.
Mit freundlichen Grüssen,
center2010