Servus,
da täte ich angelehnt an das Thema „Kombinationsartikel“ (Überraschungsei) argumentieren; als Stütze kann BMF v. 05.08.2004, IV B7 - S 7220 - 46/04 dienen (2006 teilweise überholt, aber in diesem Punkt nicht): Dort ist ganz strikt auf den Zolltarif und damit dessen „Warenlastigkeit“ abgehoben: Solange man den Werbeschriftzug aus Zuckerguss essen kann und die Verpackung das übliche Maß nicht überschreitet, handelt es sich bei den Lebkuchenherzen nicht um einen Kombinationsartikel, weil sie einheitlich für den Zweck des Verspeisens bestimmt sind, auch wenn man vor dem Verspeisen auf dem Lebkuchenherz z.B. lesen kann, dass die beste Singlebörse Hessens in Groß-Gerau zu finden ist.
Anders wäre das bei einem Werbeflyer, auf dem z.B. ein einzelnes Bonbon angebracht ist: Der Flyer ist zum Betrachten oder Lesen, das Bonbon zum Lutschen, damit wird das ein Kombinationsartikel, der wertmäßuiig aufgeteilt teils zu 19%, teils zu 7% versteuert werden muss.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder