Lebzeitiges Eigeninteresse

Hallo Wissende,

mehmen wir folgende Konstellation an. Frau X hat 3 Töchter. Nachdem Frau X im hohen Alter pflegebedürftig wird nimmt Tochter A sie in Ihrer Familie auf Der Mutter wird ein Zimmer im Haus extra umgebaut, wo ihr Pflegebett steht. Die Pflege der Mutter beansprucht Frau A erheblich. Sie geht nicht mehr arbeiten und die ganze Situation belastet das Familienleben, was jedoch von allem zum Wohl der Mutter gerne hingenommen wird.

Frau X überträgt nun ihren (nicht üppigen) Grundbesitz (altes leerstehendes Haus, Anteile an Feldern/Wald auf die sie umsorgende Tochter für die gewährte und auch in Zukunft zu gewährende Pfege. Auch wird die Tochter testamentaische Alleinerbin nach dem Tod, welcher ca. 1 1/2 Jahre nach der Überlassung eintritt.

Die beiden anderen Töchter die sich die ganze Zeit nicht einen Deut um die Mutter kümmerten, fordern nun den Pflichtteil und wie soll es anders sein, den Pflichteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung des Grundbesitzes. Tochter A setzt auf die „Öffnungsklausel“, das vorliegende lebzeitige Eigeninteresse. Die Gegenseite argumentiert nun dass das lebzeitige Eigeninteresse hier nicht mehr greift weil die Mutter schon zu alt wäre und die Übertragung des Grundbesitzes zu kurz vor dem Tod geschah.

Wie ist eure Sicht der Dinge. Kann man einen alten Menschen ab einem gewissen Zeitpunkt das lebzeitige Eigeninteresse absprechen!

fd

Das lebzeitige Eigeninteresse muss deutlich hervorgehen bzw. nachzuweisen sein um den Grundsatz des § 2325 BGB zu kippen.

Wenn wie hier für die Überlassung weiterer zukünftiger (lebenslanger) Pflegeleistungen (die auch im besten Fall noch dinglich oder zumindest schuldrechtlich im Übergabevertrag) vereinbart wurden sehe ich durchaus eine Chance das lebzeitige Eigeninteresse zu bejahen. Wenn dies nicht vollends greifen sollte, könnte man hilfsweise eine gemische Schenkung annehmen und damit zumindest den Pflichteilsergänzungsanspruch zu mindern versuchen.
In keinen Fall würde ich jedoch die Meinung der beiden anderen Töchter teilen, die der Mutter das lebzeitige Eigeninteresse aufgrund des Alters absprechen.

ml.