Hallo Wissende,
mehmen wir folgende Konstellation an. Frau X hat 3 Töchter. Nachdem Frau X im hohen Alter pflegebedürftig wird nimmt Tochter A sie in Ihrer Familie auf Der Mutter wird ein Zimmer im Haus extra umgebaut, wo ihr Pflegebett steht. Die Pflege der Mutter beansprucht Frau A erheblich. Sie geht nicht mehr arbeiten und die ganze Situation belastet das Familienleben, was jedoch von allem zum Wohl der Mutter gerne hingenommen wird.
Frau X überträgt nun ihren (nicht üppigen) Grundbesitz (altes leerstehendes Haus, Anteile an Feldern/Wald auf die sie umsorgende Tochter für die gewährte und auch in Zukunft zu gewährende Pfege. Auch wird die Tochter testamentaische Alleinerbin nach dem Tod, welcher ca. 1 1/2 Jahre nach der Überlassung eintritt.
Die beiden anderen Töchter die sich die ganze Zeit nicht einen Deut um die Mutter kümmerten, fordern nun den Pflichtteil und wie soll es anders sein, den Pflichteilsergänzungsanspruch aus der Schenkung des Grundbesitzes. Tochter A setzt auf die „Öffnungsklausel“, das vorliegende lebzeitige Eigeninteresse. Die Gegenseite argumentiert nun dass das lebzeitige Eigeninteresse hier nicht mehr greift weil die Mutter schon zu alt wäre und die Übertragung des Grundbesitzes zu kurz vor dem Tod geschah.
Wie ist eure Sicht der Dinge. Kann man einen alten Menschen ab einem gewissen Zeitpunkt das lebzeitige Eigeninteresse absprechen!
fd