LED-Positionsleuchten

Hallo Leute,

habe mir bei Ebay folgenden Artikel bestellt:
http://www.dectane.de/product_info.php?info=p12224_p…

Ich habs (da ich eine unföige Frau bin:smile: ) einen Freund das Ding einbauen lassen, jedoch meine Frage…
Es handelt sich um Positionsleuchten, nicht um Tagfahrlicht, da keine „R87 Zulassung“…

Eingebaut funktioniert das Ding auch, nur die Dinger leuchten auch wenn man das Abblendlicht anmacht.
Auf Foren habe ich gelesen, dass die LED-Leuchten Ersatz für Standlichter sind. DIese habe ich daher abtrennen lassen, so dass ich nur 2 Standlichter habe.
Doch was unterscheidet denn jetzt diese Positionsleuchten von einem Tagfahrlicht? Bloß, dass die auch bei Abblendlicht laufen? dürfen die das überhaupt? Aber wenn sie Ersatz für Tagfahrlicht sind, müssen sie ja leuchten, da beim Abblendlicht auch das Stabdlucht leuchtet…
Müsste es dann gedimmt sein? Steht aber nix von auf der VErkaufssseite stattdessen nur:

-universal-
L=112 mm x H=24 mm x B=39 mm

LED-DayLights extrem langlebige LED´s mit sehr hoher Leuchtkraft, schlankes Design

Sicherheit mit Licht, nicht nur bei Dunkelheit!

* passend für 12 Volt Bordnetz direkt an der Stromversorgung der Hauptscheinwerfer anschließen!
* E-Zulassung - und Anschlusshinweise
Diese Led Tagfahrlicht / Positionslicht wird an das Scheinwerferlicht des Fahrzeuges angeschlossen .

Die Inbetriebnahme ist gemäß der Anschlussvariante mit dem Scheinwerferlicht bei Tag und Nacht zulässig.

Naja was soll man dazu sagen???

Danke euch im Vorraus!

Hallo,

ich würde sagen, die Dinger sind als Ersatz für die vorderen Begrenzungsleuchten (=Standlicht) gedacht und leuchten daher auch, wenn Abblendlicht eingeschaltet ist. Das ist immer so, auch wenn man es bei vielen Autos aufgrund des helleren Abblendlichtes nicht sieht.

Bei TFL ist das nicht der Fall, die leuchten nur, wenn alles andere ausgeschaltet ist. Aber dass Deine Leuchten dafür nicht erlaubt sind, hast Du ja selber schon geschrieben.
Genaue Infos sollte es vom Hersteller bzw. Verkäufer geben.

Beste Grüße
Guido

Hallo,

die Hersteller habe ich bereits mit dem gleichen Text angeschrieben…
Die minimale Antwort:

ja da lgx01 kein tagfahrlichter sind haben sie keine r78 zulassung sind nur positionsleuchten .

Mit freundlichen Grüssen

Naja der nimmt mich wohl nicht ganz ernst…
Die Frage ist halt, ob das DIng auch nachts mit den Abblendlichtern leuchten darf…

Danke nochmal!

Die Frage ist halt, ob das DIng auch nachts mit den
Abblendlichtern leuchten darf…

Ja, warum nicht? Die sind ja sicher kein Ersatz für das Abblendlicht. Eher für die serienmäßigen Begrenzungsleuchten, und die sind - deswegen habe ich das vorhin ja extra geschrieben - ja auch zusammen mit dem Abblendlicht an.

Ich denke fast, dass das solche Leuchten sind, mit denen hier ein paar Chaoten herum fahren. Tagsüber ohne Abblendlicht als „Möchtegern-TFL“. Klar leuchten bei denen hinten auch die Begrenzungsleuchten, was natürlich ohne Abblendlicht nicht erlaubt ist.

Beste Grüße
Guido

Hallo,

t:

ja da lgx01 kein tagfahrlichter sind haben sie keine r78
zulassung sind nur positionsleuchten .

Das sagt doch alles, der Rest ist STVO. Positionsleuchten dürfen, wie eben das Standlicht, nicht als alleinige Beleuchtung beim Fahren an sein. Sondern nur im Stand, oder in Verbindung mit Ablendlicht.

Tagfahrlichter dagegen dürfen nur als alleinige Leuchten an sein, dürfen nicht in Verbindung mit Abblendlicht leuchten.

Gruss vonsales

Also offiziell nach der STVO darf man mit Standlicht tagsüber fahren.
Auch alleinig mit Standlicht ist das möglich.(nur tagsüber)
Die Hauptfrage ist nur, ob man es mit dem Abbendlicht zusammen beneutzen darf, da hat aber der freundliche Kollege Guido weitergeholfen.

Trotzdem DANKE!

JA genau, dann passt das ja…
Die meisten lassen das Standlicht am Tag halt an (scheinbar TFL)…
Ist nach der STVO erlaubt und naja, die leuchten halt nicht so hell wie TFLs…

Vielen vielen DAnk!

Ich fass mal zusammen :
Lichtschalter 1. Phase = Standlicht (nur im Stehen erlaubt, außerhalb geschl. Ortschaften Pflicht beim Straßenparken) - vorne zwei Begrenzungsleuchten, hinten zwei Rückleuchten + Nr.Schild-Beleuchtung
Schalter 2. Phase = „Fahrlicht“ = während der Fahrt vorgeschrieben, Standlicht leuchtet weiterhin zusätzlich. Da zumeist im Fahrlicht mit untergebracht sieht man es kaum. Es gibt auch Fahrzeuge (amer. + jap.) mit eigenem Standlicht, z.B. in der Stoßstange. Das leuchtet auch weiterhin. Standlicht alter Bauart hatte ca. 5 Watt pro Leuchte,deshalb als Tagfahrlicht zu schwach.
Tagfahrlicht alter Bauart (also nicht LED) hatte so 20 Watt, deshalb musste es beim Anschalten des „Nachtlichts“ (Stand- oder Fahrl.) ausgeschaltet sein (Relais).
Die LED-Lichter sind alle etwas heller, halten angebl. länger, sind aber auch teurer, von der Bautiefe aber flacher.
Sofern sie die Zulassung als „Standlicht“ haben, können sie eben wie diese benutzt werden, aber nicht alternativ. Beim Anbau die Abstände zum Karosserieprofil beachten.

Kann trotzdem vorkommen, dass man angehalten wird (ist mir jahrelang beim TFL passiert), deshalb die E-Zulassung dabeihaben !!
alles klar ?
Gruß
Wolfkamp

Hey,
danke für die INFO…

nur: darf ich nicht mit Standlicht alleinig tagsüber fahren?
ICh dachte dass sei möglich?
Die LEDs haben eine A-Zulassung, somit sind sie als Standlicht erlaubt hat mit der Freund gesagt. Sie sind auch schwächer (sagt der Hersteller) als das Abblendlicht, somit darf man sie angeblich benutzen als Standlicht… wie gesagt auch eine A-Kennzeichung mit Nummer besitzt das Licht.
Sieht eig nett aus, habs heute mal probiert… Bin zufällig auch an nem grünweißen Partybus gefahren, die haben jedoch nichts gemacht…

LG

Die meisten lassen das Standlicht am Tag halt an (scheinbar
TFL)…

Ja, was denn nun, Standlicht (richtig: Begrenzungsleuchten) oder TFL???
Wie ich schon schrieb: Ein paar Leute (sicherlich nicht „die meisten“) machen das. Aber…

Ist nach der STVO erlaubt

…wo steht das? Der § interessiert mich mal.

Beste Grüße
Guido

Also Standlicht an sich, kein TFL…
Der Freund hat das Licht mit dem plus ende an das Standlicht-Kabel angeschlossen (original -Standlicht abgeknipst) und das andere Ende an die Masse.
Leuchten tut nur das LED-Licht wenn man das Standlicht nun anschaltet.
Bei Anschalten des Abblendlichtes leuchten sowohl AB als auch LED …

Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden. Es fragt sich aber, ob ein Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 Abs 1 StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde?! was denkst du?

Moin,

Also offiziell nach der STVO darf man mit Standlicht tagsüber fahren.

Nein ! Darf man nicht!

Auch alleinig mit Standlicht ist das möglich.(nur tagsüber)

Standlicht, (auch Begrenzungslicht genannt), das gemeinsam mit
Abblendlicht oder Fernlicht leuchten muss, so dass auch bei
Ausfall einer der anderen Leuchten zumindest die Umrisse des
eigenen Fahrzeuges für den Gegenverkehr zu erkennen sind.

Die Hauptfrage ist nur, ob man es mit dem Abbendlicht zusammen benutzen darf,

Man muß das Standlicht, Positionsleuchten oder Begrenzungslicht,
immer während der Fahrt, mit dem Fahrlicht anhaben.

Das ist nur mit TFL (Tagfahrlicht) erlaubt.

  • Beim Einschalten der Tagfahrleuchte werden die Schlussleuchten nicht eingeschaltet.
  • Die Tagfahrleuchte muss automatisch erlöschen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden.
  • Ausnahme, gedimmtes TFL als Positionslicht mit Abbendlicht zusammen.

StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen
dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der
Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
Dies gilt nicht für

  1. Parkleuchten,
  2. Fahrtrichtungsanzeiger,
  3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  4. Arbeitsscheinwerfer an
    a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
    b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
  5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
    genannten Bestimmungen entsprechen.
    [Quelle: http://www.juraforum.de/gesetze/stvzo/49a-lichttechn… ]

Trotzdem DANKE!

Auch wenn man das Fahren mit Standlicht leider öfter sieht.
Die blauen Jungs und Mädels verpassen dafür gern ein Bußgeldschein,
weil es eine Ordnungwidrigkeit ist.

mfg
W.

Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im
Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus §
17 StVO nicht abgeleitet werden.

§17 StVO, Absatz 2, Satz 1:
„(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.“

Es fragt sich aber, ob ein
Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 Abs 1
StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde?! was
denkst du?

Man könnte den Absatz 2 so verstehen, dass er nur unter den Umständen des Absatz 1 gilt. Dann würde es heißen, dass man nur bei Dämmerung oder Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht nur mit Standlicht fahren darf.
Das wäre m.E. eine sinnvolle Interpretation, denn die Absätze 4 und 5 (Haltende Fahrzeuge müssen beleuchtet sein, Fußgänger mit einachsigen Zugmaschinen oder Handfahrzeuge müssen Leuchten tragen) sind ganz offensichtlich nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sinnvoll, haben aber ebenso wie der Abs.2 keinen ausdrücklichen Bezug zum Abs.1
Somit wäre das ein eher schlampig verfasster Paragraf, der aber nur so Sinn ergeben würde, wie Du (und ich) ihn verstehst.

Es wäre also erlaubt, an KFZ tagsüber bei guter Sicht mit Standlicht alleine zu fahren.

Bleibt noch die Frage, ob Dein Standlicht auch nach der StVZO als solches überhaupt zuässig ist (Anbringungsvorschriften, z.B. seitliche Abstände, beachtet?).

Moin,

Also offiziell nach der STVO darf man mit Standlicht tagsüber fahren.

Nein ! Darf man nicht!

Dachte ich auch - bis gerade.

Wir beziehen uns ja auf den §17, Absatz 2, Satz 1 der StVO.
Dort steht ganz klar drin:
"(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. "

Nur - wenn das so immer gilt - dann gilt ja auch der Absatz 4 dieses Paragrafen IMMER (und eben nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1). Dann müsste man also auch am Tag bei guter Sicht ein geparktes Fharzeug mit eigener Lichtquelle beleuchten.

—> Das wäre ja Unfug.

Ich folgere:
Wenn für den Abs4 (und z.B. auch ganz offensichtlich für den Abs.5) gilt: „Gilt nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1“, dann sollte das auch für den Abs.2 gelten.

Wirr-Warr, oder?!

Standlicht beim Fahren ist nicht ausdrücklich verboten, aber dort, wo Lichtfahren Vorschrift ist (Schweden, Österreich u.a.) reicht die Lichtstärke eben nicht - also unvorschriftsmäßig !

Ich will´s mal so sagen :
Argument FÜR Tagfahrlicht war ja, dass es sichtbarer (= 40 Watt) als Standlicht ist, aber weniger Strom zieht als das Fahrlicht ( 2 x 55 Watt + 6 x 5 Watt = 140 Watt). Das gilt erst recht für LEDs, die brauchen noch weniger Strom. Warum sollte also der Rest (Rücklicht, N-Schild-Bel.) auch immer brennen ?
Auch dimmen sich bei vielen Autos die Armaturen beim Lichtanschalten ab. Das ist tagsüber nicht von Vorteil, der Unterschied zum Bremslicht ist möglicherweise auch nicht so gut tagsüber zu bemerken.

Aber jeder soll nach seiner Facon selig werden (sagt Friedrich der Große)
lg
W

Moin,

Also offiziell nach der STVO darf man mit Standlicht tagsüber fahren.

Nein ! Darf man nicht!

Ich folgere:
Wenn für den Abs4 (und z.B. auch ganz offensichtlich für den
Abs.5) gilt: „Gilt nur unter den Voraussetzungen des Absatz
1“, dann sollte das auch für den Abs.2 gelten.

Wirr-Warr, oder?!

Nö, eigentlich logisch.

§17 Beleuchtung

Alle Absätze dazu gelten, in gewichter Folge.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. …
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. …

Absatz(2) gilt somit auch am Tage.

mfg
W.