Legales Schenken ohne Steuern. Kapitalertrag

Angenommener Fall:

Jemand überweist 60T€ an seine Mutter (Konto für beide Eltern ),
davon sind 20T Rückzahlung für angesammelte Unterstützung während des Studiums und für die erste Wohnungsausstattung. (bereits 12Jahre her) Die Tilgung des zinslosen „Kredits“ wird schriftlich festgehalten.
Die weiteren 40T sind geschenkt. Per selbstgeschriebenem einfachem Schenkungsvertrag. 

Die Mutter eröffnet ein Depot(Aktien/Optionen) mit Freistellungsauftrag bzw Nichtveranlagungsbescheinigung. Die NV gilt für beide Elternteile.
Es werden jährliche Gewinne erwirtschaftet. 

Nach Jahren (altersbedingt) Schenkung an den Sohn , z.B. bis 300T€ (soviel das Depot dann enthält).
Innerhalb 10J. Vererbung des halben Hauses, Hauswert 200T€.

Ist der Vorgang so legal?  

Ich habe gelesen dass eine Rückschenkung, erst an minderjährige Kinder und dann zurück an die Eltern nur in engen Ausnahmen zulässig ist. Wie aber sieht es umgekehrt aus? Also wie oben beschrieben? 

Vielen Dank für jegliche Ideen&Hilfe !!
Gruß

Eltern können ihren Kindern etwas schenken und umgekehrt. Die Verträge müssen aber
wie unter Fremden üblich abgeschlossen werden.
Wenn minderjährige aber ihren Eltern etwas schenken wollen, müssen die Rechte des
Kindes von einem gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger wahrgenommen werden.
Ist schon im Vorhinein eine Rückübertragung der Schenkung zzgl Zugewinn von den Eltern auf den Schenker vereinbart, so handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen bzw ein Nießbrauchsrecht.

Danke für die Antwort !

Eltern können ihren Kindern etwas schenken und umgekehrt. Die
Verträge müssen aber wie unter Fremden üblich abgeschlossen werden.

D.h. wie oben angegeben, mit einfachem Schreiben in dem man schreibt es wird dem anderen geschenkt, ist der von mir beschriebene Vorgang zulässig?

Hallo, Kai,
in dieser Rubrik „Steuern“ werden nur allgemeine steuerrechtliche Fragen diskutiert.
In Betracht kommen im vorliegenden Fall die Einkommensteuer (ESt) und die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt).
ErbSt: Wegen der geringen Beträge und der hohen Freibeträge bei nahen Verwandten fällt nach derzeitigem Stand voraussichtlich keine ErbSt an.
EStG: Versteuern muss die Einkünfte der Steuerbürger, der sie aus eigenem Recht bezieht.
Wurde der Geldbetrag der Mutter tatsächlich ohne Auflage und Rückgabeverpflichtung geschenkt (§§ 516 ff BGB), die Schenkung auch tatsächlich durchgeführt und das Geld unter ihrem Namen bei der Bank verzinslich angelegt, dann fließen die Erträge der Mutter zu und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug bzw der ESt, die damit abgegolten ist.
Wenn später die Mutter dem Sohn die Kapitalanlage schenkweise wieder überlässt, hat damit der Sohn die Kapitalerträge zu versteuern bzw die Bank wird die KESt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen zu Schenkungen siehe
§§ 516ff BGB, § 1909 BGB in www.gesetze-im-internet.de
Siehe auch www.dr.mickel.de/pdf/Schenkung_an_Minderjährige.pdf.
Für zivilrechtliche Fragen ist die Rubrik „Behörden und Recht“ zuständig.
Gruß, RHG.

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