Legalität von gestrichener Mehrarbeit

Hallo,

Beispiel: Ein Betrieb hat eine Arbeitzeit von 7 Uhr früh bis 20 Uhr abends, es ist Gleitzeit vereinbart. Der Arbeitnehmer kann im Monat 10 Stunden mehr arbeiten ohne das diese ihm gestrichen werden. Ab der 11 Stunde werden die Ende des Monats gestrichen. Fakt ist aber, dass es immer wieder zu Mehrarbeit kommt, und das bis zu 250 Stunden im Jahr gestrichen werden. Teilweise stempeln Mitarbeiter aus, um nicht noch mehr Stunden gestrichen zu bekommen, um ihre Arbeit zu bewältigen.
Wie legal ist das? Macht sich der Arbeitgeber nicht auch strafbar, wenn er so etwas duldet? Kann ein Arbeitnehmer sich die Stunden ggf. einklagen?
Vielen Dank schon mal.
Gruß

harwin

Hallo,

Hallo,

Beispiel: Ein Betrieb hat eine Arbeitzeit von 7 Uhr früh bis
20 Uhr abends, es ist Gleitzeit vereinbart.

Auf welcher Grundlage wurde Gleitzeit vereinbart (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung)?
Gibt es einen BR ?

Der Arbeitnehmer
kann im Monat 10 Stunden mehr arbeiten ohne das diese ihm
gestrichen werden. Ab der 11 Stunde werden die Ende des Monats
gestrichen.

Dann kommt wahrscheinlich bei allem, was über 10 Std./Monat Mehrarbeit hinausgeht, ein Leistungsverweigerungsrecht des AN in Frage.

Fakt ist aber, dass es immer wieder zu Mehrarbeit
kommt, und das bis zu 250 Stunden im Jahr gestrichen werden.

Da könnten AG und AN sich aber in einem Bereich bewegen, bei dem sie in Konflikt mit § 3 ArbZG kommen, der eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Std./Woche zuläßt. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sind Urlaub und AU herauszurechnen.
Und wie steht es dann mit der Mindestnachtruhe von 11Std. ?

Teilweise stempeln Mitarbeiter aus, um nicht noch mehr Stunden
gestrichen zu bekommen, um ihre Arbeit zu bewältigen.

Selber schuld.

Wie legal ist das?

Hört sich nicht besonders gesetzeskonform an.

Macht sich der Arbeitgeber nicht auch
strafbar, wenn er so etwas duldet?

Bei einem vorsätzlichen oder wiederholtem Verstoß gegen § 3 ArbZG kann dies als Straftat gewertet werden, ansonsten ist ein Verstoß gegen § 3 ArbZG eine OWi. Die anderen Aspekte sind idR zivilrechtlicher Natur.

Kann ein Arbeitnehmer sich
die Stunden ggf. einklagen?

Grundsätzlich ja auf Grundlage § 611, 612 BGB

Vielen Dank schon mal.
Gruß

harwin

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

20 Uhr abends, es ist Gleitzeit vereinbart.

Auf welcher Grundlage wurde Gleitzeit vereinbart
(Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung)?
Gibt es einen BR ?

Einen BR gibt es, der sich um diese Angelegenheit kümmern, mit mehr oder weniger Erfolg.

Dann kommt wahrscheinlich bei allem, was über 10 Std./Monat
Mehrarbeit hinausgeht, ein Leistungsverweigerungsrecht des AN
in Frage.

Das heißt der Arbeitnehmer kann ohne weiteres sagen, ich gehe jetzt heim, egal was Du Arbeitgeber sagst?

Bei einem vorsätzlichen oder wiederholtem Verstoß gegen § 3
ArbZG kann dies als Straftat gewertet werden, ansonsten ist
ein Verstoß gegen § 3 ArbZG eine OWi. Die anderen Aspekte sind
idR zivilrechtlicher Natur.

Was muss passieren, damit des als Straftat gewertet wird?
Verstößt er nicht auch gegen Arbeitsschutzgesetz?
Ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer vor Überforderung zu schützen?

Gruß
Harwin

Hallo,

Hallo,

Einen BR gibt es, der sich um diese Angelegenheit kümmern, mit
mehr oder weniger Erfolg.

Das spricht nicht für die Qualität der BR-Arbeit. Ein BR, der das wirklich wollte, hätte diese Praktiken schon weitgehend unterbinden können.

Dann kommt wahrscheinlich bei allem, was über 10 Std./Monat
Mehrarbeit hinausgeht, ein Leistungsverweigerungsrecht des AN
in Frage.

Das heißt der Arbeitnehmer kann ohne weiteres sagen, ich gehe
jetzt heim, egal was Du Arbeitgeber sagst?

Ohne Weiteres nicht, denn der AN muß dem AG schon die Möglichkeit geben, den AN innerhalb der Glitzeitregelung bis zum Monatsende wieder in den unschädlichen „Korridor“ gelangen zu lassen.
Nur wenn klar absehbar ist, daß der AN durch die Mehrarbeit am Monatsende Stunden verschenken muß, kommt ein direktes Leistungsverweigerungsrecht in Frage.
Dies sollte aber unbedingt mit einem Anwalt VORHER abgeklärt werden

Bei einem vorsätzlichen oder wiederholtem Verstoß gegen § 3
ArbZG kann dies als Straftat gewertet werden, ansonsten ist
ein Verstoß gegen § 3 ArbZG eine OWi. Die anderen Aspekte sind
idR zivilrechtlicher Natur.

Was muss passieren, damit des als Straftat gewertet wird?

Wenn auf Anweisung oder zumindest mit Wissen des AGs wiederholt AN mehr als 10 Std./Tag oder im 6-Monats-Durchschnitt mehr als 48 Std./Woche arbeiten, wird der Verstoß zu einer Straftat

Verstößt er nicht auch gegen Arbeitsschutzgesetz?

Das tut er zwar u. U., aber ein Verstoß gegen die AN-Schutzvorschriften der §§ 1-17 ArbSchG ist zuerst mal keine Straftat

Ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer
vor Überforderung zu schützen?

Theoretisch ja, aber auch AN sind genauso verpflichtet, auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu verweisen, sei es kollektiv per BR oder aber individuell z. B. per Beschwerde an den BR gem. § 85 BetrVG oder auch durch eine „Überlastungsanzeige“ gem. der §§ 15,16 ArbSchG.

Gruß
Harwin

&Tschüß
Wolfgang