Hallo,
Hallo,
Einen BR gibt es, der sich um diese Angelegenheit kümmern, mit
mehr oder weniger Erfolg.
Das spricht nicht für die Qualität der BR-Arbeit. Ein BR, der das wirklich wollte, hätte diese Praktiken schon weitgehend unterbinden können.
Dann kommt wahrscheinlich bei allem, was über 10 Std./Monat
Mehrarbeit hinausgeht, ein Leistungsverweigerungsrecht des AN
in Frage.
Das heißt der Arbeitnehmer kann ohne weiteres sagen, ich gehe
jetzt heim, egal was Du Arbeitgeber sagst?
Ohne Weiteres nicht, denn der AN muß dem AG schon die Möglichkeit geben, den AN innerhalb der Glitzeitregelung bis zum Monatsende wieder in den unschädlichen „Korridor“ gelangen zu lassen.
Nur wenn klar absehbar ist, daß der AN durch die Mehrarbeit am Monatsende Stunden verschenken muß, kommt ein direktes Leistungsverweigerungsrecht in Frage.
Dies sollte aber unbedingt mit einem Anwalt VORHER abgeklärt werden
Bei einem vorsätzlichen oder wiederholtem Verstoß gegen § 3
ArbZG kann dies als Straftat gewertet werden, ansonsten ist
ein Verstoß gegen § 3 ArbZG eine OWi. Die anderen Aspekte sind
idR zivilrechtlicher Natur.
Was muss passieren, damit des als Straftat gewertet wird?
Wenn auf Anweisung oder zumindest mit Wissen des AGs wiederholt AN mehr als 10 Std./Tag oder im 6-Monats-Durchschnitt mehr als 48 Std./Woche arbeiten, wird der Verstoß zu einer Straftat
Verstößt er nicht auch gegen Arbeitsschutzgesetz?
Das tut er zwar u. U., aber ein Verstoß gegen die AN-Schutzvorschriften der §§ 1-17 ArbSchG ist zuerst mal keine Straftat
Ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer
vor Überforderung zu schützen?
Theoretisch ja, aber auch AN sind genauso verpflichtet, auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu verweisen, sei es kollektiv per BR oder aber individuell z. B. per Beschwerde an den BR gem. § 85 BetrVG oder auch durch eine „Überlastungsanzeige“ gem. der §§ 15,16 ArbSchG.
Gruß
Harwin
&Tschüß
Wolfgang