Einspruchsverfahren
Servus,
erstmal: Der außergerichtliche Rechtsbehelf bei Steuerveranlagungen heißt Einspruch, nicht Widerspruch (Einzelheiten in § 347ff AO).
Bei der Finanzverwaltung wird versucht, die Zahl der Einspruchsverfahren möglichst gering zu halten, um die Kosten der Veranlagung in einem sinnvollen Verhältnis zu den erzielten Steuereinnahmen zu halten. Vor diesem Hintergrund wird übrigens auch eine Menge „durchgewinkt“, was keiner genaueren Prüfung standhielte, wenn die für eine solche Prüfung und das ggf. folgende Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten in keinem sinnvollen Verhältnis zu der mit einer solchen Prüfung erzielten Mehreinnahme stehen.
Diese Auffassung:
Allerdings stimmte der Betrag, den das Finanzamt erstattete nie mit dem Betrag, den die Steuersoftware berechnet hatte überein. Zunächst waren die Unterschiede klein (10-20%), sind aber in den letzten Jahren auf 50% angewachsen.
von einer „Steuersoftware“ als einer Art Black Box, in die man irgendwas eingibt, und am anderen Ende kommt eine Zahl raus, zeigt, dass das Problem im gegebenen Fall ziemlich sicher entweder an der Software oder am Anwender liegt.
Wie bekommt man das Finanzamt dazu, die Differenz aus Steuersoftware und Bescheid ausführlich darzulegen?
Abweichungen von der Steuererklärung werden im Bescheid begründet - die Begründung steht im Textteil hinten, den Steuerpflichtige öfter mal nicht lesen.
Was eine Steuersoftware rechnet, geht das FA nichts an, und damit wird sich niemand dort beschäftigen. Wenn man Abweichungen bei der Veranlagung sehen möchte, muss man den Bescheid neben die eigene Berechnung legen und Punkt für Punkt vergleichen - das ist kein Hexenwerk, mit ein bissle gutem Willen und Übung geht das bald ganz leicht.
Dann kann man auch sehen, wo man etwas verkehrt eingegeben hat und das beim nächsten Mal richtig machen.
Schöne Grüße
MM