Lehrauftrag, Gewerbeschein und Künstlersozialkasse

Hallo,

ich habe leider eine Menge Fragen und hoffe, dass die eine oder andere beantwortet werden kann.

Ich bin als freiberufliche Designerin über die KSK versichert.
Nun wollte ich an einer staatlichen Schule demnächst eine Grafik-AG anbieten.

Ich dürfte allerdings nur über einen Gewerbeschein Rechnungen ausstellen oder die Tätigkeit über einen Minijob ausführen. Damit soll vermutlich vermieden werden, dass es sich um eine versicherungspflichtige Scheinselbständigkeit handelt.

Laut Krankenkasseninfo sind jedoch nicht die formalen Merkmale, sondern die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend für den Status Arbeitnehmer oder Selbständiger.(z.B. weisungsgebunden, an den Ort und die Arbeitsmittel des Auftraggebers gebunden)

Damit wäre man mit einem Gewerbeschein ja dann auch nicht raus, oder?

Abgesehen davon… kann man als Freiberufler (Künstler) überhaupt ein Gewerbe anmelden?

Wenn ja, fliegt man dann aus der KSK, wenn die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit die aus der restlichen Selbständigkeit übersteigen?

Und kennt jemand den „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit“ der Deutschen Rentenversicherung?

Unter „Dozenten/Lehrbeauftragte“ wird da nämlich zwischen angestellten Lehrern, freiberuflern und einer dritten Gruppe unterschieden, die nicht rentenversicherungspflichtig ist. Auf wen trifft die Versicherungsfreiheit zu?

Sorry für die vielen Fragen,
vielen Dank schon mal

Hariki

Hallo,
die Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht in der KV und RV als selbständiger Künstler. Diese Versicherungspflicht ist nachrangig gegenüber einer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer. Eine Hauptbeschäftigung ist dabei ein Dauerjob bei dem man mehr als 400 € monatlich verdient. Nur geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) beeinflussen die Versicherungspflicht als selbständiger Künstler nicht. Das gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, bei denen das Entgelt zwar höher als 400 € ist, jedoch auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5-Tage-Woche) befristet ist. Deshalb prüfen, ob man hier eine solche kurzfristige Beschäftigung annehmen kann.

Die Frage, ob es sich bei der Grafik-AG um eine selbständige Tätigkeit oder Arbeitnehmerbeschäftigung handelt, spielt für die Versicherungspflicht in der RV keine Rolle, da auch selbständige Lehrer rv-pflichtig sind.
Nur bei der KV spielt diese Frage eine Rolle. Das muss von der KK in einem Statusverfahren festgestellt werden. Für einen AN spricht, dass die Arbeit in einen festen Lehrplan integriert ist und keine freie Zeitbestimmung möglich ist.

Für eine freiberufliche Tätigkeit ist normalerweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Steuern sind selbstverständlich zu zahlen.

Gruß Woko

Hallo Woko,

vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
Für mich scheint damit der Minijob die beste Lösung zu sein.

Freundliche Grüße
Hariki