Vielen Dank für die Antwort, wenn sie mir auch nicht wirklich weiterhilft.
Im Anwendungsschreiben zu §35a EStG vom 14.01.2014 steht:
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.
…und weiter:
§ 35a Absatz 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,…
Mir gehts also um die Unterscheidung zwischen Absatz 2 und Absatz 3.
Viele Grüße
Paeonia