Leiblicher Elternteil ?

Im Zuge von aktuellen Gerichtsurteilen stellen sich mir verschiedene Fragen.

Her B. ist aus einer Ausserehelichen Beziehung hervor gegangen und kennt seinen leiblichen Vater nicht, hat ihn nie gesehen und sonst auch keinen Kontakt gehabt.
Herr B. trägt den Mädchennamen seiner Mutter und wurde mehr oder weniger durch den Stiefvater geduldet.
Seit kurzen weiß Herr B. durch seine Mutter das der leibliche Vater noch lebt, verheiratet ist und aus dieser Ehe wohl Kinder hervorgegangen sind.
Herr B. hat also aller Wahrscheinlichkeit  nach noch  Halbgeschwister.

Frage:
Was wenn der Unbekannte leiblicher Vater ein Pflegefall wird, muß Herr B. damit Rechnen zur Kasse gebeten wird, obwohl nie ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand ??
Könnten durch eventuelle Halbgeschwister irgendwelche Forderungen gestellt werden ?
Wenn der leibliche Vater verstirbt, wi erfährt man dann von dessen ableben und wie ist das dann mit dem Erbfall ??

Und wie verhällt sich die selbe Sache mit dem Stiefvater der einen ja nie angenommen hat ??

Was wenn der Unbekannte leiblicher Vater ein Pflegefall wird, muß Herr B. damit Rechnen zur Kasse gebeten wird, obwohl nie ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand ??

Nach dem letztlich veröffentlichten Urteil wohl eher nicht. Wer weiß denn von der Vaterschaft und könnte Herrn B. in Anspruch nehmen wollen ?

Könnten durch eventuelle Halbgeschwister irgendwelche Forderungen gestellt werden ?

Durch die Halbgeschwister nicht, eher durch das Sozialamt. Auch hioer stellt sich die Frage, wer denn weiß, dass B. der Sohn von dem „Vater“ ist.

Wenn der leibliche Vater verstirbt, wi erfährt man dann von dessen ableben und wie ist das dann mit dem Erbfall ??

Wenn man keinen Kontakt zu der jetzigen Familie hat, gar nicht.

Und wie verhällt sich die selbe Sache mit dem Stiefvater der einen ja nie angenommen hat ??

Dann kann man ihn auch nicht beerben. Wie das mit der Pflege ist, kann ich jetzt nicht beantworten

Hallo,

hier hängt alles davon ab, ob der leibliche Vater die Vaterschaft rechtskräftig anerkannt hat.

Hat er das nicht, gilt er rechtlich ohne weitere rechtliche Maßnahmen nicht als Vater. Das „Kind“ muss dann auch nicht für die Pflege aufkommen, kann aber auch nicht erben.

Mal eine Geburtsurkunde (neu ausgestellt) besorgen.

Gruß
Ingrid

Zum Erben und Pflege von Stiefeltern eine Ergänzung:

Und wie verhällt sich die selbe Sache mit dem Stiefvater der einen ja nie angenommen hat ??

Dann kann man ihn auch nicht beerben. Wie das mit der Pflege ist, kann ich jetzt nicht beantworten

Für den Unterhalt (und damit die Pflege) nicht verantwortlich, falls im Testament bedacht, haben Stiefkinder die gleiche Erbschaftssteuerklasse wie leibliche Kinder.

Gruß, Karin

Die Vaterschaft wurde anerkannt, geht aus der Geburtsurkunde hervor.
(Er hat ja auch jahrelang dafür gezahlt)