Leibrente - Erbrecht bei nicht Familienzugehörigke

Guten Tag.
Ich habe einen längeren Bekannten, mit dem ich schon Jahre befreudet bin. Und seit geraumer Zeit einen Betrieb von ihm miete.
Der Gute Mann ist 73 Jahre alt. Das Gelände auf 500.000€ geschätzt. Laut Tabelle 10 Jahre Restlebenserwartung. So ist eine Summe zustande gekommen: 3.000,00€ Moatsleibrente und 1.500,00€ eingetragenes Nutzungsrecht auf Lebenszeit. Womit ein Abtrag von 4.500,00€ je Monat zugrunde liegt. Auf 10 Jahre also 540.000,00€.
Ich bin nicht Verwandt mit diesem Herren. Er hat aber eine Schwester mit Nachkommen, die er seit 30 Jahren nicht gesehen hat und auch keinerlei Interesse daran.

Nun meine Frage. Ich habe gehört, sollte mein Bekannter innerhalb 10 Jahre sterben, erben die Familienangehörigen alles. Und ich steh da mit dem Hemd an und nix zu Essen. Habe ich keinerlei Ansprüche auf das Grundstück? Oder kann man die Resttilgung auf die Erben umlegen. Um da raus zu kommen… Hab jetzt echt bammel.

Guten Tag
ich kann sie beruhigen, nach den Tod ihres Bekannten für dem sie die Leibrente bezahlen ist schluss mit den Tod, die Verwanten erben in diesen Fall nichts mehr von ihren Besitz. Nur wenn er noch was anderes oder Bargeld oder Wertgegenstände hat die nicht mit ihren Besitz zu tun haben, das bekommen dann die Verwanten.
Wünsch ihnen alles gute gruss

Guten Tag,

leider kann ich Ihnen da nicht wirklich eine Antwort geben. Auf jeden Fall würde ich das Ganze mal anwaltlich prüfen lassen und in jedem Fall schriftlich fixieren.

mfG
C. Göllner

Wenn Sie nur gemietet haben, werden Sie nicht Eigentümer, wenn der Vermieter stirbt. Aber was steht denn genau in dem Miet-,Leibrenten- und „Nutzungsvertrag“? Wurde er von einem Notar aufgesetzt und grundbuchlich oder erbvertraglich abgesichert?

Ihre begründeten Bedenken kommen wohl zu spät. Vielleicht können Sie mit Ihrem Bekannten und mit notarieller Hilfe nachverhandeln.

So wie sie schreiben müsste es sich um einen Mietkauf handeln. Um dazu was zu sagen müsste man den genauen Vertrag sehen. Bitte mal von einem Anwalt prüfen lassen.
Gruß Hilde

Hallo jettmix,

es tut mir leid, aber hier kann ich leider nicht weiter helfen.

Gruß
Pasha

Hallo Ratsuchende®,

die Sicherheit bietet nur eine notarielle Loesung, Kauf auf Raten oder besser, Kauf auf Leibrente.
Diese Loesungen hatte ich schon mehrere Male abgewickelt.
Bin derzeit im Ausland und kann nur per Email oder Telefon kontaktiert werden.
Unabhaengig meiner Antwort, ist es in jedem Fall unbedingt notwendig, statt eines privat abgeschlossene Vereinbarung, dies per Notarvertrag abzusichern.

Mit freundlichen Gruessen
Friedrich Pausch

Falls der Betreffende versterben sollte, ist keineswegs
der Mietvertrag erledigt. Ein eventueller Erbe muß diesen abgeschlossenen Vertrag einhalten.
Daß´beste wäre es, wenn Sie die Immobilie und das
Grundstück kaufen würden. Eventuell könnten sie sich auch ein Vorkaufsrecht eintragen lassen. Dies müßte bei
einem Notar vorgenommen werden.

hallo jettmix
leider kann ich zu ihrer frage keine auskunft erteilen, tut mir leid.
lg sicha

Hallo,

tut mir leid, kann nicht helfen.

Gruß Sylvia

Hallo jettrnix, nach meiner Auffassung besteht in diesem Fall kein Erbanspruch, die Familienangehörigen erben alles. Sicherheitshalber aber nochmals mit einem Notar kurzschließen, der auf erbrecht spezialisiert ist.
Viel Erfolg wünscht petit

Hallo jettmix,
diese 10.Jahres Klausel wäre nur interessant wenn der „Bekannte“ dir den Nießbrauch des Betriebes übergeben hätte. Hättest du eine eingetragene Partnerschaft mit dem Typ wäre es wieder etwas Anderes. Kurz und vielleicht nicht so gut: wenn der Mann keine Frau, Kinder, oder Enkel mehr hat erbt wirklich seine Schwester, sie ist Person der Steuerklasse II bei deren Tod- deren Kinder. Sie muss dann auch 30% Steuern zahlen. Also gibt es viel zu überlegen, du stehst dann mit Hemd ohne Mahlzeiten da!
Grüsse
petelennox

Hallo,
wenn ich richtig verstanden habe, geht es um den Kauf eines (Betriebs-) Grundstücks auf Leibrentenbasis. Wenn der Vertrag ausdrücklich eine Leibrente vorsieht, endet die Zahlungspflicht mit dem Ableben des Verkäufers. Von einer Frist, innerhalb der die Erben doch alles erben, ist mir nichts bekannt. Eine solche Frist gibt es beispw. bei einer Schenkung (Rückforderung wegen Verarmung). Ein Zahlungsanspruch und das unabhängig von einer Frist würde dann auf die Erben übergehen, wenn der Kaufpreis in Raten zu zahlen wäre und ein Restbetrag bei Versterben des Verkäufers noch offen wäre - das ist aber bei einer Leibrente gerade anders.
Eine Beurteilung und Bestätigung dürfte von dem mit der Vertragsvorbereitung beauftragten Notar zu erhalten sein, der in der Urkunde auch über die rechtlichen Verhältnisse belehren wird.

Hallo,
wenn ich richtig verstanden habe, geht es um den Kauf eines (Betriebs-) Grundstücks auf Leibrentenbasis. Wenn der Vertrag ausdrücklich eine Leibrente vorsieht, endet die Zahlungspflicht mit dem Ableben des Verkäufers. Von einer Frist, innerhalb der die Erben doch alles erben, ist mir nichts bekannt. Eine solche Frist gibt es beispw. bei einer Schenkung (Rückforderung wegen Verarmung). Ein Zahlungsanspruch und das unabhängig von einer Frist würde dann auf die Erben übergehen, wenn der Kaufpreis in Raten zu zahlen wäre und ein Restbetrag bei Versterben des Verkäufers noch offen wäre - das ist aber bei einer Leibrente gerade anders.
Eine Beurteilung und Bestätigung dürfte von dem mit der Vertragsvorbereitung beauftragten Notar zu erhalten sein, der in der Urkunde auch über die rechtlichen Verhältnisse belehren wird.

Ergänzung: Ein Leibrentenvertrag könnte u.U. unwirksam bzw. durch die Erben anfechtbar sein, wenn der Verkäufer schwer krank ist und kurze Zeit später verstirbt, die statistische Lebenseerwartung gemäß der Sterbetafel also für den Käufer erkennbar nicht erreicht werden konnte. Wird der Leibrentenvertrag unter diesen Umständen eher als Schenkung entlarvt, könnten die pflichtteilsberechtigten Erben die Rückforderung zwecks Pflichtteilseregänzung betreiben.

Hallo jettmix,
ich kann da leider nur sehr vage antworten:
Grundsätzlich erben Geschwister, wenn keine eigenen Nachkommen da sind.
In Ihrem Falle wird aber Ihr Nutzungsrecht und Ihr Abtrag mit angerechnet.
Hat Ihr Freund ein Testament gemacht? Hat er die Schwester enterbt?Lebt sie überhaupt noch?
Man unterscheidet ja auch zwischen Pflichtteil und dem Ergänzungsanspruch.
Eines ist klar: Leer gehen Sie nicht aus.
Bitte fragen Sie einen Anwalt, das ist ein Gespräch und dürfte nicht teuer für Sie sein.
Lieben Gruss von ninja

hallo,
in diesem fall kann ich nicht weiterhelfen,
viel glück

richtig die familie.uns sie wären in ganz vielen prozessen verwickelt und das kostet geld ohne ende.