Leibrentenkaufvertrag für eine ETW

Hallo und guten Tag.
Es besteht ein „Leibrentenkaufvertrag“ für eine ETW die seit Vertragsbeginn vermietet ist und der Käufer zahlt nicht mehr, egal aus welchem Grunde ! Für diesen Fall ist im Vertrag eine Rückgabeklausel enthalten, die nun wohl in Kraft tritt.

Wie sieht dann das weitere finanzielle Prozedere aus ?

Im besonderen Interesse stehen folgende Fragen:

  1. „Muss“ nun der Verkäufer alle bis dahin erhaltenen Renten an den Käufer, der ja eigentlich die Schuld am Desaster trägt, zurückzahlen ?
  2. Wenn ja, wäre das ja für den Verkäufer ein riesengroßes Verlustgeschäft, denn er hat dann in der Rentenzahlungszeit auf die Mieteinahmen verzichten müssen und bekommt u.U. sogar noch eine weniger wertvolle ETW zurück.

MfG. Colonius

Hallo Helmut,

Ihrem Text kann ich nicht ganz folgen.

Ein Verkauf einer Eigentumswohnung kommt erst durch eine Überschreibung auf den Käufer im Grundbuch zustande.

Wer ist bei der Eigentumswohnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Sind weitere Informationen hinsichtlich einer Rückgabe im Grundbuch vermerkt?

Gruß

Guten Tag,
der Verkauf ist abgewickelt. Im Grundbuch steht nun der Käufer, aber in Abt. 2 auch der Verkäufer mit einem Leibrentenanspruch, bzw. mit einer Rückabwicklungsklasel für den Fall, dass der Käufer nicht mehr zahlt !

Und nun kommt die beiden Fragen mit Blick auf die eventuell eintretende Rückabwicklung.

Hallo Helmut,

wenn diese Rückabwicklungsklausel so im Grundbuch vereinbart ist,
muss es wohl auch so abgewickelt werden.

Aber hier fragen Sie am besten einen Anwalt um Rat.

Gruß

Hallo !

Hier ist wohl unbedingt Rechtsrat vom Fachanwalt/Notar einzuholen.

Es kann doch m.E. nicht so sein,man zahlte alle monatliche erhaltenen Zahlungen zurück und bekommt dafür die Wohnung zurück.
Das würde ja zum Mißbrauch geradezu einladen,man stellt die Zahlungen ein und erwartet die Rückabwicklung. Dann bekommt man alle geleisteten Zahlungen zurück ? Man hat also mietfrei gewohnt ?

So etwas muß doch im Vertrag berücksichtigt worden sein,wenn es keine gesetzliche Regelung dafür gäbe.
Es kann gut sein,die eingezahlten Monatsbeiträge(Leibrente) sind dann für den Nutzer der ETW „verloren“,sie werden wie eine Miete verbraucht sein mit der Nutzung.
Man kommt nur aus der weiteren Zahlungspflicht heraus,muß aber die ETW zurückgeben.

MfG
duck313

Hallo,

solch einen Vertrag sollte man ja auch nicht unterschreiben.

Ich vermute auch, dass der Verkäufer schlecht beraten wurde,
bzw. auf eine Beratung verzichtet hat und meinte „alles besser zu wissen“.
Und wenn dies so auch noch im Grundbuch eingetragen ist, wird ihm wohl nichts anderes übrig bleiben.

Gruß

Eien Kaufpreiszahlung mit einer Reallast zu sichern ist zwar möglich aber mir bislang in der Praxis noch nicht untergekommen. Man findet dies eher in Kaufverträgen/Übergabeverträgen zwischen Verwandten.

Das regelmäßige Kostrukt ist eine bedingte Rückauflassungsvormerkung und im Rang danach eine Restkaufpreishypothek.
Die Fragen der Rückabwicklung, insbesonerde der Kostentragung) bei Bedingungseintritt (z.B. dreimaligen Ausbleiben der Rate) sind Gestalltungssache und regelmäßig im Notarvertrag mit vereinbahrt. Findet sich im Notarvertrag nichts sehe ich darin einen handwerklichen Fehler des Notars - es sei denn die Parteien wollten sich zum damaligen Zeitpunkt darüber keinen Kopf machen. Eine Belehrung durch den Notar hätte jedoch erfolgen sollen.

ml.