Hallo,
angenommen jemand schießt mit einer Pistole auf einen Mann der regungslos am Boden liegt, aber schon lange tot ist. Dies weiß der „Täter“ jedoch nicht.
Kann er dann strafrechtlich verfolgt werden? Der Mann am Boden war ja theoretisch vorher schon tot.
Der Mensch ist auch praktisch tot. Ich habe noch nie eine lebendige Leiche gesehen…
Denkbar wäre hier nur Störung der Totenruhe.
LG
ausnahmefall
Der Mensch ist auch praktisch tot. Ich habe noch nie eine
lebendige Leiche gesehen…
hehe, das habe ich wohl schlecht dargestellt.
Also der Mann mit der Pistole schießt ohne es zu wissen, mit der ABSICHT sie töten zu wollen (er weiß nicht, dass die Person tot ist), auf eine Leiche.
nö… mwT
Es gibt keinen Straftatbestand „Leichenschändung“! Es heißt „Störung der Totenruhe“.
LG
ausnahmefall
Guten Abend!
Eins vorweg: Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich offensichtlich von den meisten anderen Disziplinen in einem wesentlichen Punkt: Wenn Du eine mathematische, chemische, historische Frage hast, die Erstsemester-Pflichtstoff betrifft, dann kannst Du von einem durchschnittlich gebildeten Menschen mit Abitur erwarten, dass er Dir die Frage beantworten kann. Bei Jura ist das anders, da scheren sich die Nicht-Studierten nicht weiter um Dogmatik und Rechtsfortbildung, sie fragen kurz ihren „gesunden Menschenverstand“ und geben dann freimütig eine Antwort, wie es denn ihrer Meinung nach sein müsste, ob das jetzt so ist oder nicht. Ich finde das extrem ärgerlich.
So, nun zu Deiner Frage:
§ 22 StGB sagt: „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Um also wegen des Versuchs eines Verbrechens bestraft werden zu können, braucht man
a) auf subjektiver Seite den Vorsatz, der sich auf alle Tabestandsmerkmale der Straftat bezieht. In Deinem Beispiel ist das die Tötung eines Menschen.
b) objektiv das unmittelbare Ansetzen. Danach muss der Täter alles tun, was notwendig ist, um nach seiner Vorstellung den Straftatbestand zu erfüllen. Schießt man auf jemanden, den man für lebendig hält, dann ist das erfüllt. Was sollte man sonst noch tun?
Deswegen ist die von Dir geschilderte Handlung als „untauglicher Versuch“ strafbar. Und das ist nicht meine exklusive Meinung, sondern allgemeine Ansicht in Lehre und Rechtsprechung.
Morgen,
wie der fab das so schön ausdrückt, hat er recht (mit allem). Ausführlicher findest du die Antwort zu deiner Frage in jedem Lehrbuch, wo das Thema bis zum Erbrechen und darüber hinaus besprochen wird.
gruss