Leichentransport mit RTW?

Hallo!

Wer kann mir den Grund dafür nennen, daß in Baden-Würrtemberg Verstorbene / Leichen nicht im Rettungswagen transportiert werden dürfen? (Ich meine rechtliche Quellen, Gesetze usw.)

Im baden-würrtembergischen Bestattungsgesetz ist nur die Rede von „Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.“ Das würde aber ja bedeuten, daß ein Transport innerhalb der Gemeinde rechtlich möglich wäre.

Friedhofs- und Bestattungsgesetz

§ 25 Beförderung mit Kraftwagen (nach oben)

(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche einer oder eines tödlich Verunglückten vom Unfallort oder auf die Weiterbeförderung einer oder eines in einem Rettungswagen Verstorbenen findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn der Kraftwagen ständig oder gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.

Das hilft mir leider nicht weiter, denn es geht um die rechtliche Grundlage in Baden-Würrtemberg! Das von Dir zitierte BestattG ist leider aus einem anderen Bundesland.

Hallo!

Tag!

Wer kann mir den Grund dafür nennen, daß in Baden-Würrtemberg
Verstorbene / Leichen nicht im Rettungswagen transportiert
werden dürfen? (Ich meine rechtliche Quellen, Gesetze usw.)

Warum stellt sich Dir die Frage?
Eigentlich ergibt sich die Lösung ja auch schon aus dem Namen RETTUNGSwagen…er dient zur Rettung und nicht zum Transport von Leichen, denen in dem Falle ja nicht mehr geholfen werden kann…
Davon mal ganz abgesehen würden umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten anstehen und das Fahrzeug samt Besatzung nicht nur während der Transportzeit für weitere RETTUNGSeinsätze ausfallen…gerade in ländlichen Gegenden mit weitem Netz der Rettungswachen fatal…(deswegen sterben die wenigsten ja auch im Rettungswagen, sondern erst in der Notaufnahme… so lange wird versucht zu reanimieren…)

Gruß
MG

Naja, weil ich einfach der rechtlichen Grundlage hierfür auf den Grund gehen möchte. Wo ist denn z.B. die Grundlage für die „umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten“, die plötzlich entstehen, wenn jemand 5 Minuten tot ist und vorher aber nicht anfallen würden??

Es geht mir nicht darum, daß ein Rettungswagen prinzipiell für die Rettung gedacht ist und nicht für den Transport von Toten, sondern um die Gesetzeslage.

Darüberhinaus ist es ja auch fraglich, was schneller geht: Mit dem nach Reanimation Verstorbenem stehen bleiben und 1 Stunde auf den Leichenwagen warten oder ins nächste Krankenhaus zu transportieren…?

Hallo,

Wer kann mir den Grund dafür nennen, daß in Baden-Würrtemberg
Verstorbene / Leichen nicht im Rettungswagen transportiert
werden dürfen? (Ich meine rechtliche Quellen, Gesetze usw.)

Es geht wohl weniger darum, worin sie nicht transportiert werden dürfen. Dann hätte der Gesetzgeber schließlich alle möglichen Gefährte aufzählen müssen. Es geht stattdessen eben nur darum, dass sie über Gemeindegrenzen hinweg nur in Leichenwagen transportiert werden dürfen. Allerdings spricht das Gesetz auch noch von der Bergung von Leichen und der Beförderung von Verunglückten. Hierbei können durchaus auch RTW eingesetzt werden.

Im baden-würrtembergischen Bestattungsgesetz ist nur die Rede von „Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.“ Das würde aber ja bedeuten, daß ein Transport innerhalb der Gemeinde rechtlich möglich wäre.

Natürlich. Sonst müßten die Leichen schließlich bis direkt ans Grab im Leichenagen gefahrn werden. In manchen Orten prozessiert man noch durchs halbe Dorf und die Leiche wird nicht im Leichenwagen gefahren. Warum fragst Du außerdem nach der Quelle, wenn Du sie hier selber nennst? Und wenn du sie schon kennst, warum schaust Du nicht einfach mal einen § weiter? http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1q1x/p…
Vielleicht beantwortet das schon Deine Frage.

Grüße

Hallo

vielleicht hilft das :

Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Krankenfahrten
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V
(Krankentransport -Richtlinien)

gilt auch für dieses Bundesland - danach dürfen dort keine Gesunden und keine Toten befördert werden.

Gruss
Czauderna

Hm so ganz überzeugt mich das nicht. Wo steht da, daß keine Toten befördert werden dürfen?

Zumal es ja in manchen Bundesländern ein Bestattungsgesetz gibt, was den Transport mittels Rettungswagen ausdrücklich erlaubt (ich glaube z.B. in Hamburg)…

Hallo,

das findet sich im Bestattungsgesetz von Baden-Würtemberg

§ 47
Leichenwagen
(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit :Leichenwagen befördert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt :werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und :gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von :Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung :von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen :werden.

(3) Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung :eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.

Der Hauptgrund,warum Rettungswagen nicht für die Leichenbeförderung
Freigibt ist aber ein viel simpler…

Der Rettungswagen wäre für Stunden nicht verfügbar…

Denn ein im RTW Verstorbener muss in eine Dienstbereite Pathologie eines Krankenhauses oder zu einem Dienstbereiten Gerichtsmediziner gebracht werden.Das wirft aber immer Zeitprobleme auf…

Sorry, aber ich kenne das Baden-Würrtembergische BestattG und habe es ja auch schon in meiner Anfrage zitiert. Da geht es ja eben nur um Transporte in andere Gemeinden.

Und daß der Rettungswagen für Stunden nicht verfügbar wäre, ist wie ich oben schon geschrieben habe auch nicht unbedingt gesagt. Unter Umständen sogar eher umgekehrt.

Hallo!

Im baden-würrtembergischen Bestattungsgesetz ist nur die Rede
von „Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur
mit Leichenwagen befördert werden.“ Das würde aber ja
bedeuten, daß ein Transport innerhalb der Gemeinde rechtlich
möglich wäre.

Ich verstehe deine Frage nicht. Wer sagt denn dass es innerhalb der Gemeinde verboten sei?

Gruß
Tom

Hallo,

zunächst einmal ist das die gesetzliche Grundlage…-.

Und zweitens hatte ich dir auch geschrieben, das man eine
Dienstbereite Pathologie braucht…das ist nämlcih keineswegs an allen Kliniken der Fall, das dort rund um die Uhr die Pathologie „offen“ ist…
Bei einer Leiche muss nämlich eine Leichenschau abgehalten werden und die darf halt nur ein Pathologe oder Gerichtsmediziner machen.
Und genau da muss die Leiche dann auch hingebracht werden.

Das Problem ist nur,das ebend die meisten nur zur normalen „Bürozeit“ offen sind…
ein RTW müsste also zur nächsten geöffneten fahren und das kann nun einmal dauern…vor allem auf dem Lande.
So wäre zum B. für mein Heimatdorf die nächste in Münster (Westfalen),was für den RTW eine Fahrzeit von 1 Stunde hin und 1 Stunde zurück (plus natürlich die Zeit an der Pathologie) bedeuten würde und dazu käme dann noch die Zeit für die Reinigung des RTW,wie sie nach dem Bestattungsgesetz ebenfalls vorgeschrieben ist.
Somit wäre der RTW mal ebend locker 4 Stunden außer Gefecht

Hallo,

zunächst einmal ist das die gesetzliche Grundlage…-.

Und zweitens hatte ich dir auch geschrieben, das man eine
Dienstbereite Pathologie braucht…das ist nämlcih
keineswegs an allen Kliniken der Fall, das dort rund um die
Uhr die Pathologie „offen“ ist…

Also genau dieses gesetzliche Grundlage würde ich gerne mal sehen. Ist das auch in B-W der Fall? Ich fürchte mal, auch hier gibt es mindestens 16 verschiedene Regelungen. Und in Bayern etwa muss keine dienstbereite Pathologie angefahren werden. Da reicht ein Arzt, der den Tod feststellt.

Bei einer Leiche muss nämlich eine Leichenschau abgehalten werden und die darf halt nur ein Pathologe oder Gerichtsmediziner machen.

Also dafür reicht in anderen Bundesländern ein Arzt.

Und genau da muss die Leiche dann auch hingebracht werden.
Das Problem ist nur,das ebend die meisten nur zur normalen „Bürozeit“ offen sind… ein RTW müsste also zur nächsten geöffneten fahren und das kann nun einmal dauern…vor allem auf dem Lande.
So wäre zum B. für mein Heimatdorf die nächste in Münster (Westfalen),was für den RTW eine Fahrzeit von 1 Stunde hin und 1 Stunde zurück (plus natürlich die Zeit an der Pathologie)bedeuten würde und dazu käme dann noch die Zeit für die Reinigung des RTW, wie sie nach dem Bestattungsgesetz ebenfalls vorgeschrieben ist.
Somit wäre der RTW mal ebend locker 4 Stunden außer Gefecht

Das hat dann aber wohl weniger mit dem Betstattungsgesetz zu tun, sondern mit dem Handeln in der Praxis. Der fährt dann nicht deswegen nicht, weil es per Gesetz verboten wäre, sondern weil der Rettungsdienst eben die Karre nicht für so einen Quatsch blockieren will und muss. Dann wird eben auf den Leichenwagen gewartet und weiter gehts.

Grüße

Hallo Neptun,

ich weiß, dass Du die Rechtsgrundlage suchst. Die kenne ich leider auch nicht. Zur Praxis kann ich aber sagen, dass Patienten nie im Rettungswagen versterben, sondern immer erst dann, wenn der Wagen gerade im Krankenhaus eingetroffen ist. So wurde das jedenfalls zu meinen Zivizeiten in Hessen gehandhabt. Uns wurde damals gesagt, dass Tote nicht befürdert werden dürfen, da der RTW grundsätzliche einsatzbereit gehalten werden muss. Da aber natürlich niemand anhalten würde, um einen im RTW Verstorbenen an den Straßenrand zu stellen, kommt es durchaus vor, dass man die Verstorbenen noch ins Krankenhaus fährt.

Beste Grüße

Matt

Hallo!

Wobei ich vermute, dass eine derartige Praxis eher ein typischer Fall von falscher Gesetzesauslegung ist.

Gruß
Tom

Hallo Neptun,

und hier noch eine Vermutung zur rechtlichen Grundlagen. Im Rettungsdientsgesetz Baden Würrtemberg heißt es in § 20 (Nebenbestimmungen), dass Rettungsdienst und Krankentransport unter ordnungsgemäßen hygienischen Verhältnissen betrieben werden müssen. Durch den Transport von Leichen in einem RTW sind diese ordnungsgemäßen hygienischen Verhältnisse vermutlich nicht mehr sichergestellt.

Ist aber nur geraten…

Beste Grüße

Matthias Freise

Hallo!

Darüberhinaus ist es ja auch fraglich, was schneller geht: Mit
dem nach Reanimation Verstorbenem stehen bleiben und 1 Stunde
auf den Leichenwagen warten oder ins nächste Krankenhaus zu
transportieren…?

Also man müsste sich da das Gesetz und das gesetzliche System in dem das steht genauer anschauen samt Materialien dazu. Wahrscheinlich wird man - wenn man das vollständig analysiert und richtig interpretiert - nicht zu dem von dir genannten Ergebnis kommen. Eines ist jedenfalls klar: es genügt nicht einen Paragraphen herauszunehmen und den dann herausgerissen aus dem Zusammenhang (damit meine ich die gesamte Rechtsordnung) ausschließlich wörtlich zu interpretieren. Das wäre ein methodischer Fehler.

Wahrscheinlich ist nur jetzt niemand aus dem Stand heraus in der Lage eine Interpretation zu liefern, weil es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass hier jemand im Forum ist, der sich gerade mit Leichentransportrecht wissenschaftlich befasst. Aber mein juristisches Gefühl sagt mir, dass es völlig unproblematisch sein wird, einen Verstorbenen im Rettungswagen ins Krankenhaus zu führen.

Gruß
Tom