Leiharbeit, Arbeitszeitvorgaben, Gesetze

Hallöchen,

mit Hinweis auf folgenden Artikel:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Status-Leiharbeit,-F…

Zitüten:

_1. Eine Vergütungspflicht besteht für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen (BAG 8. 12. 60, AP Nr 1 zu § 611 BGB Wegezeit). Dies gilt auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein LeihArbN zu verschiedenen Einsatzstellen fahren muss.

  1. „Fahrten sind grundsätzlich als Arbeitszeit zu vergüten.“_

Zum eigentlichen Szenario:
Der Arbeitnehmer LA ist beim Entleiher E eingesetzt.
Entleiher E erwartet, dass LA von 8-18:00 unter der Woche täglich, mit einer Stunde Mittagspause, arbeitet.
Entspricht 9x5 = 45h.
An sich unproblematisch.
Aber LA ist an einem Ort eingesetzt, der von Verleiher V (seinem eigentlichen Arbeitssitz) in Differenz etwa 1,5h pro Strecke und Tag ausmacht, d.h. in Summe 3 Fahrtstunden mehr.

Zu den Fragen:

  1. Was heißt in diesem Zusammenhang „…verschiedene Einsatzstellen…“? Reicht es hier, wenn LA im Zeitraum von X Monaten mehrfach den Entleiher E wechselt, oder muss LA innerhalb eines Zeitintervalls dauerhaft mehr als 1 E gleichzeitig haben?

  2. Der Anwalt schreibt hier, „… als Arbeitszeit zu vergüten…“
    Frage, ob sie arbeitsrechtlich in Bezug auf Arbeitszeitgesetz auch als Arbeitszeit zählen, denn dann hätte AN plötzlich eine Arbeitszeit von 60h/Woche laut Plan?

  3. Wäre das erlaubt?

  4. Fall nein, wer hat hier Sorge zu tragen? Die Fürsorgepflicht geht doch auf E über. Müsste LA das mit E oder mit V klären?

  5. In Bezug auf die Vergütung: Darf LA die Fahrtzeiten dem E als Arbeitszeit in Rechnung stellen - oder nur von V entsprechende Entlohnung verlangen?

Gruß und Danke,
ein fragender Michael