Hallöchen,
mit Hinweis auf folgenden Artikel:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Status-Leiharbeit,-F…
Zitüten:
_1. Eine Vergütungspflicht besteht für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen (BAG 8. 12. 60, AP Nr 1 zu § 611 BGB Wegezeit). Dies gilt auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein LeihArbN zu verschiedenen Einsatzstellen fahren muss.
- „Fahrten sind grundsätzlich als Arbeitszeit zu vergüten.“_
Zum eigentlichen Szenario:
Der Arbeitnehmer LA ist beim Entleiher E eingesetzt.
Entleiher E erwartet, dass LA von 8-18:00 unter der Woche täglich, mit einer Stunde Mittagspause, arbeitet.
Entspricht 9x5 = 45h.
An sich unproblematisch.
Aber LA ist an einem Ort eingesetzt, der von Verleiher V (seinem eigentlichen Arbeitssitz) in Differenz etwa 1,5h pro Strecke und Tag ausmacht, d.h. in Summe 3 Fahrtstunden mehr.
Zu den Fragen:
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Was heißt in diesem Zusammenhang „…verschiedene Einsatzstellen…“? Reicht es hier, wenn LA im Zeitraum von X Monaten mehrfach den Entleiher E wechselt, oder muss LA innerhalb eines Zeitintervalls dauerhaft mehr als 1 E gleichzeitig haben?
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Der Anwalt schreibt hier, „… als Arbeitszeit zu vergüten…“
Frage, ob sie arbeitsrechtlich in Bezug auf Arbeitszeitgesetz auch als Arbeitszeit zählen, denn dann hätte AN plötzlich eine Arbeitszeit von 60h/Woche laut Plan? -
Wäre das erlaubt?
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Fall nein, wer hat hier Sorge zu tragen? Die Fürsorgepflicht geht doch auf E über. Müsste LA das mit E oder mit V klären?
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In Bezug auf die Vergütung: Darf LA die Fahrtzeiten dem E als Arbeitszeit in Rechnung stellen - oder nur von V entsprechende Entlohnung verlangen?
Gruß und Danke,
ein fragender Michael