Hallo liebe Rechtsexperten,
habe mal eine Frage zu folgendem Szenario:
Ein Leiharbeiter (AÜG) ist seit ca. 1 1/2 Jahren an ein Unternehmen entliehen und stimmt mit diesem auch seine Urlaubsplanung ab. Das muß auch so sein, da er beim Entleiher in ein 3-Schichtsystem eines Instandhaltungsteams integriert ist.
Nun geht der Verleiher her und verweigert unvermittelt einen, vom Entleiher genehmigten Urlaub, aufgrund eines Einsatzes bei einem anderen Kunden.
Darf der das?
Gruß vom Kai…
Hallo Kai,
Nun geht der Verleiher her und verweigert unvermittelt einen,
vom Entleiher genehmigten Urlaub, aufgrund eines Einsatzes bei
einem anderen Kunden.
Darf der das?
Prinzipiell schon, denn noch ist der Verleiher der Arbeitgeber des AN … und nicht der Entleiher. Wie war denn bisher die Praxis der Urlaubsbeantragung/-genehmigung?
MfG
Hallo Xolophos,
… und nicht der Entleiher. Wie war denn bisher die
Praxis der Urlaubsbeantragung/-genehmigung?
gehe mal bitte davon aus, daß der LA eigentlich permanent beim Entleiher (seit Einstellung beim Verleiher, die genau diesem Zwecke diente) tätig ist und seither immer und ausschließlich, die Urlaubswünsche mit dem Entleiher abgestimmt hat. War es ein geplanter Urlaub, so wurde dem Verleiher, ein vom Entleiher quittierter Urlaubsantrag zugestellt. Dieser lag dann, irgendwann 1 - 3 Monate später, unterschrieben und genehmigt, einer Lohnabrechnung bei! - und fertig… War es ein spontaner Urlaub (zu kurzfr. für’n U-Antr.), so hat der LA die Urlaubstage einfach in den Stundennachweis eingetragen. - so war der Wunsch des Verleihers!
Klare Absprachen, außer der einen, gerade erwähnten, gab es gar keine! - allerdings sah der LA keine Notwendigkeit, die Sache zu klären, da er davon ausging, daß ein unbefristeter Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag bindend sei und mit ihm somit ähnlich, wie mit einem AN des Entleihers verfahren wird. Das würde logischerweise bedeuten, daß der Urlaub vom Verleiher nicht verschoben werden kann und darf, dachte ein vielleicht etwas naiver LA.
Aber wehe, wenn den Verleiher plötzlich die Geldgier packt…
Einen lieben Gruß vom Kai.
Hi, Kai,
ich denke schon, dass der Verleiher auch über den Urlaub entscheidet, denn er ist ja noch der Arbeitgeber. Da kann der Arbeitnehmer noch so lange in ein und demselben Betrieb eingesetzt sein, das rechtliche Arbeitsverhältnis hat er mit dem Verleiher. Am besten spricht er mit beiden den Urlaub ab, dann ist der AN auf der sicheren Seite. Man muss auch sonst immer mal in den Vertrag schauen, dort steht es meistens.
Erstaunen über Abweichungen einer bisherigen Handhabung kann ich allerdings gut verstehen; es scheint aber immer mehr zum Alltag, nicht nur im Arbeitsleben, zu gehören, einfach mal alles anders zu machen als verabredet. Ist wohl altmodisch von mir…schade.
anette