Ein Leiharbeiter hatte in der Firma, wo er hin verliehen wurde, einen Betriebsunfall ( kleine Fingerquetschung, die aber ärztlich untersucht werden sollte). Ich halte Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Leiharbeitsfirma. Er meint, die BG der Leiharbeitsfirma zuständig ist. Nun kommt einige Tage später der Leiharbeiter auf mich zu und meint, sein Sachbearbeiter hätte gesagt, daß er erst unter 4 Wochen bei ihm arbeiten würde (also in der Leiharbeitsfirma) und er somit noch keinen Anspruch auf die BG hätte, wenn er also weiter bezahlt werden wollte, sollte er dies über seine Krankenversicherung abrechnen lassen, bzw. wieder arbeiten gehen.
Also ich finde hier eine ganze Menge dubios. Und ist nicht eigentich die BG des Betriebes, wo der Leiharbeiter eingesetzt ist, für einen Betiebsunfall zuständig ?
wenn er also weiter
bezahlt werden wollte, sollte er dies über seine
Krankenversicherung abrechnen lassen,
Eigentlich müsste der Unfall der BG gemeldet worden sein, wenn eine AU erfolgte. Insofern sollte die das wissen.
Also ich finde hier eine ganze Menge dubios. Und ist nicht
eigentich die BG des Betriebes, wo der Leiharbeiter eingesetzt
ist, für einen Betiebsunfall zuständig ?
Nö. Die BG des Arbeitgebers … und das ist die Zeitarbeitsfirma.
Hallo,
eine Unfallmeldung an die BG muß erst geschrieben werden, wenn die AU länger als 3 Tage dauert, sonst ist es ein „nicht meldepflichtiger Unfall“. Für Zeitarbeitsfirmen ist grundsätzlich die Verwaltungs BG in Hamburg zuständig, bzw. die Regionaldirektionen.
Und die 4 Wochen Beschäftigungsfrist hat damit auch nichts zu tun, es gibt eine Regelung daß innerhalb der 1. 28 Tage nach ARbeitsaufnahme die Krankenkasse für AU aufkommt.
Schönen Tag noch
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eine Unfallmeldung an die BG muß erst geschrieben werden, wenn
die AU länger als 3 Tage dauert, sonst ist es ein „nicht
meldepflichtiger Unfall“.
Wenn der AN bei nem Arzt behandelt/untersucht wird erfährt die BG auf jeden Fall davon, weil der Arzt mit der BG direkt abrechnet [egal ob der AN dann AU geschrieben wird oder nicht].
Und die 4 Wochen Beschäftigungsfrist hat damit auch nichts zu
tun,