Leiharbeitnehmer übernehmen

Ein Leiharbeitnehmer tritt während der Probezeit bei seiner Zeitarbeitsfirma aus. Der Kunde des ZAF fordert einen adequaten Ersatz, welcher nicht erbracht werden kann. Der Kunde löst den Vertrag mit der ZAF gemäß der AGB der ZAF fristlos.
Nun wendet sich der ehemalige Kunde direkt an den Leiharbeitnehmer. Im Rahmen der AGBs ist dem ehemaligen Leiharbeitnehmer eine Sperre für drei Monate auferlegt, in der er kein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem ehemaligen Kunden der ZAF eingehen darf.

Ist diese Sperre zulässig?

Das kann ich nicht beantworten.
LG

Hallo marcellusliceo,

sofern ich den Sachverhalt richtig erfasst habe müsste dir hierbei § 9 AÜG (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) helfen, denn danach dürfte diese Klausel unwirksam sein.

(§ 9 AÜG - Unwirksamkeit

Unwirksam sind:

Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,

Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen)

Ich wünsche viel Erfolg bei der Klärung der Angelegenheit.

Grüße,

FAHA