Leiharbeitsfirma / Aufhebungsvertrag / Arbeitslosengeld

Hallo!

Meine Freundin hat am Montag durch eine Leiharbeitsfirma einen Job gefunden. Bereits am Montag-Mittag konnte sie die Tätigkeit in der Firma nicht mehr ausführen. Sie hatte sich dann beim Betriebsleiter abgemeldet und die Leiharbeitsfirma wusste auch direkt bescheid.

Die Leiharbeitsfirma konnte ihr für diese Woche dann erstmal keinen neuen Job besorgen. Ebenso wurde ihr eine Kündigung (heute 03. Juni) zugeschickt indem ihr zum -08. Juni- gekündigt wird. Als sie sich dann bei der Leiharbeitsfirma informierte, wer für diese Woche aufkommt (Arbeitslosengeld oder Leiharbeitsfirma) vertröstete man sich auf einen Rückruf.

Dieser erfolgte dann auch einige Zeit später und man sagte ihr, sie soll am 08. Juni ins Büro kommen und einen -Aufhebungsvertrag- unterschreiben.

Meine Frage an euch: Was will die Leiharbeitsfirma mit dem plötzlichen Aufhebungsvertrag bezwecken wenn die Kündigung doch schon da ist? Wer kommt auf für diese Woche auf?

Viel Dank!

Hallo!

Die Leiharbeitsfirma konnte ihr für diese Woche dann erstmal
keinen neuen Job besorgen. Ebenso wurde ihr eine Kündigung
(heute 03. Juni) zugeschickt indem ihr zum -08. Juni-
gekündigt wird.

Es ist mindestens fraglich, ob die Kündigung überhaupt rechtswirksam zum angegebenen Termin erfolgt ist.

Dieser erfolgte dann auch einige Zeit später und man sagte
ihr, sie soll am 08. Juni ins Büro kommen und einen
-Aufhebungsvertrag- unterschreiben.

Einen Aufhebungsvertrag sollte die Betroffene unter gar keinen Umständen unterschreiben. Die Folge wäre nämlich eine Sperre von Leistungen der Arbeitsagentur.

Meine Frage an euch: Was will die Leiharbeitsfirma mit dem
plötzlichen Aufhebungsvertrag bezwecken wenn die Kündigung
doch schon da ist? Wer kommt auf für diese Woche auf?

Natürlich die Leiharbeitsfirma. Vermutlich muss noch länger Lohn bezahlt werden. Um genau das zu verhindern, versucht die Leiharbeitsfirma die Methode mit dem Aufhebungsvertrag. Ist eine üble Tour. Nicht unterschreiben!

Gruß
Wolfgang

Habe noch eine Rückfrage zu Ihrem ersten Absatz. Wie meinen Sie das mit der rechtswirksamen Kündigung? Die Kündigung ist ja schriftlich eingetroffen mit Datum vom 01. Juni. Mit Unterschrift/Stempel versehen.

Hallo!

Wie meinen
Sie das mit der rechtswirksamen Kündigung? Die Kündigung ist
ja schriftlich eingetroffen mit Datum vom 01. Juni. Mit
Unterschrift/Stempel versehen.

Ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, lässt sich nur mit Kenntnis des Anstellungsvertrags sowie der Kenntnis, ob ein Tarifvertrag vorliegt, beurteilen. Wenn in Anstellungs- und/oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt § 622 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html, der keine kürzere Kündigungsfrist als 14 Tage vorsieht. Das am 1. Juni gekündigte Anstellungsverhältnis würde demnach bis zum 14. Juni fortdauern und so lange müsste auch Lohn bezahlt werden.

Das Ansinnen des Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben zu lassen, lässt vermuten, dass eine vom BGB abweichende Vereinbarung nicht existiert und daher bis zum 14. Juni Lohn gezahlt werden muss. Damit kommt der AN vor jedem Arbeitsgericht durch. Der Arbeitnehmer scheitert aber vorhersehbar vor dem Arbeitsgericht mit dem Ansinnen auf Lohnzahlung bis zum Ende der 14-tägigen Kündigungsfrist, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

Ungeachtet dessen wird ein Aufhebungsvertrag von der Bundesagentur für Arbeit/vom Jobcenter als vom Arbeitnehmer selbst verursachte Hilfebedürftigkeit gewertet, was eine mehrmonatige Leistungssperre nach sich zieht. Also: Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben! Auch nicht Empfang bestätigen, solches Giftpapier gar nicht annehmen.
Nicht einschüchtern lassen und kein dummes Zeug glauben, wonach man unterschreiben müsse, es üblich wäre und alles seine Richtigkeit hätte.

Statt dessen in den Anstellungsvertrag sehen, was dort zur Kündigung vereinbart wurde und ob sich womöglich ein Passus findet, dass die gesetzlichen Regelungen gelten sollen. Wenn die gesetzlichen Regelungen gelten, den Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Lohn bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen. Weigert sich der Arbeitgeber, geht der AN zum Arbeitsgericht, dort ins Geschäftszimmer und gibt seinen Wunsch nach Einhaltung der Kündigungsfrist und Lohnzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu Protokoll. Daraufhin bekommt der AG Post vom Arbeitsgericht. Weil der Arbeitgeber um seine Chancenlosigkeit weiß, wird er den Fall nicht einmal zur Güteverhandlung kommen lassen und lieber umgehend zahlen. Das funktioniert aber nur, wenn kein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde!

Gruß
Wolfgang

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