Hallo!
Wie meinen
Sie das mit der rechtswirksamen Kündigung? Die Kündigung ist
ja schriftlich eingetroffen mit Datum vom 01. Juni. Mit
Unterschrift/Stempel versehen.
Ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, lässt sich nur mit Kenntnis des Anstellungsvertrags sowie der Kenntnis, ob ein Tarifvertrag vorliegt, beurteilen. Wenn in Anstellungs- und/oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt § 622 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html, der keine kürzere Kündigungsfrist als 14 Tage vorsieht. Das am 1. Juni gekündigte Anstellungsverhältnis würde demnach bis zum 14. Juni fortdauern und so lange müsste auch Lohn bezahlt werden.
Das Ansinnen des Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben zu lassen, lässt vermuten, dass eine vom BGB abweichende Vereinbarung nicht existiert und daher bis zum 14. Juni Lohn gezahlt werden muss. Damit kommt der AN vor jedem Arbeitsgericht durch. Der Arbeitnehmer scheitert aber vorhersehbar vor dem Arbeitsgericht mit dem Ansinnen auf Lohnzahlung bis zum Ende der 14-tägigen Kündigungsfrist, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Ungeachtet dessen wird ein Aufhebungsvertrag von der Bundesagentur für Arbeit/vom Jobcenter als vom Arbeitnehmer selbst verursachte Hilfebedürftigkeit gewertet, was eine mehrmonatige Leistungssperre nach sich zieht. Also: Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben! Auch nicht Empfang bestätigen, solches Giftpapier gar nicht annehmen.
Nicht einschüchtern lassen und kein dummes Zeug glauben, wonach man unterschreiben müsse, es üblich wäre und alles seine Richtigkeit hätte.
Statt dessen in den Anstellungsvertrag sehen, was dort zur Kündigung vereinbart wurde und ob sich womöglich ein Passus findet, dass die gesetzlichen Regelungen gelten sollen. Wenn die gesetzlichen Regelungen gelten, den Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Lohn bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen. Weigert sich der Arbeitgeber, geht der AN zum Arbeitsgericht, dort ins Geschäftszimmer und gibt seinen Wunsch nach Einhaltung der Kündigungsfrist und Lohnzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu Protokoll. Daraufhin bekommt der AG Post vom Arbeitsgericht. Weil der Arbeitgeber um seine Chancenlosigkeit weiß, wird er den Fall nicht einmal zur Güteverhandlung kommen lassen und lieber umgehend zahlen. Das funktioniert aber nur, wenn kein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde!
Gruß
Wolfgang