Leihfahrzeug bei Gewährleistung

Folgender fiktiver Fall:

Person A kauft beim Händler B ein Gebrauchtfahrzeug. Nach ca. 4 Wochen stellt Person A erhebliche Mängel an dem Fahrzeug fest und bringt das Fahrzeug zum Händler B, dass dieser den Mängel beseitigen kann. Entfernung zwischen Händler und Person A sind ca. 50km.

Hat Person A in dieser Reparaturzeit (von mehreren Tagen) Anrecht auf ein Leihfahrzeug? bzw. muss er für die anfallenden Kosten bei dem Leihfahrzeug aufkommen (Spritkosten sind klar, dass dies Person A übernehmen muss)? Wie ist das rechtlich geregelt?

Vielen Dank schon einmal für eure Mühen.

Hallo,

Hat Person A in dieser Reparaturzeit (von mehreren Tagen)
Anrecht auf ein Leihfahrzeug? bzw. muss er für die anfallenden
Kosten bei dem Leihfahrzeug aufkommen (Spritkosten sind klar,
dass dies Person A übernehmen muss)? Wie ist das rechtlich
geregelt?

nein. Es besteht kein Anspruch. Im § 439 Abs. 2 BGB heißt es:

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Kosten für ein Leihfahrzeug fallen nicht darunter.

Gruß

S.J.

Hat Person A in dieser Reparaturzeit (von mehreren Tagen)
Anrecht auf ein Leihfahrzeug? bzw. muss er für die anfallenden
Kosten bei dem Leihfahrzeug aufkommen (Spritkosten sind klar,
dass dies Person A übernehmen muss)? Wie ist das rechtlich
geregelt?

sollte ein schadensersatzanspruch bestehen (mangel bei gefahrübergang, kein ausschluss etc.) kann ein nutzungsausfallschaden für die zeit der nichtverwendbarkeit verlangt werden.

voraussetzung ist eine fühlbare nutzungsbeeinträchtigung, also der nutzungswille und die hypoth. nutzungsmöglichkeit in dem betreffenden zeitraum (ausgeschl. etwa bei zweitwagen).

die höhe des anspruchs ergibt sich aus den tabellen von sanden/danner/küpperusch (in jur. bibliotheken einsehbar). z.b. wird bei einem neuwertigen pkw (z.b. satz von 175€) für einen 5-jahre alten gebrauchten eine gruppe herabgestuft.

achja, statt dieses anspruchs kann man sich nat. einen vergleichbaren mietwagen beschaffen und die kosten vom schädiger verlangen.

p.s. gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt (in § 249 bgb hineinzulesen).

Kosten für ein Leihfahrzeug fallen nicht darunter.

es geht um einen schadensersatzanspruch neben der leistung, §§ 280 I, 437 bgb.

es geht um einen schadensersatzanspruch neben der leistung, §§
280 I, 437 bgb.

Ein solcher Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Sowohl der Palandt, als auch der BGH (BGH VIII ZR 211/07) bejahen das nicht grundsätzlich bei jeglichen Mängeln.

ja, das steht sogar im gesetz, § 280 I bgb, den ich eben zitiert habe und auch darauf hingewiesen habe „sollte ein schadensersatzanspruch bestehen (mangel bei gefahrübergang, kein ausschluss etc.)“.

im übrigen trifft den verkäufer die beweislast, dass der mangel von ihm nicht zu vertreten war.