Leihvertrag wirksam ohne aushändigung der AGB ?

Hallo zusammen,
angenommen ein Verleihbetrieb für Präsentationsgeräte hat ein Gerät an einem Gewerbetreibenden verliehen.
Leihvertrag wurde erstellt und vom Geschäfstpartner unterschrieben, allerdings stehen weder auf dem Leihvertrag noch auf der Rechnung  AGB drauf.Auf dem Leihvertrag steht zumindest der Hinweis „Es gelten unsere AGB“
(Auf der Rechnung nicht)
Auf der Rechnung die gleich mit ausgehändigt wurde steht als Zahlungsziel:
7 Tage nach Rechnungsdatum. (Auf dem unterschriebenen Leihvertrag steht kein Zahlungsziel)
1 Woche nach überschreitung des Zahlungsziel wurde eine freundliche
Zahlungserinnerung verschickt mit Fristsetzung, angenommen diese verstreicht auch
ohne das gezahlt wird.
Auch keinerlei Reaktion des Geschäftspartner.Jetzt die eigentliche Frage in diesem fiktiven Beispiel, kann der Geschäftspartner die Zahlung verweigern aufgrund der nicht ausgehändigten AGB ?
Auf der Webseite sind diese einsehbar, aber weder auf dem leihvertrag noch auf der Rechnung ist einen Hinweis darauf wo man die finden könnte.

Danke und Gruß

Hi,

kann der Geschäftspartner die Zahlung verweigern aufgrund der nicht ausgehändigten AGB ?

Klar KANN er, aber zahlen wird er müssen. Wer nämlich einen Vertrag unterschreibt in dem „es gelten unsere AGB“ steht hat selbst dafür zu sorgen dass er Kenntnis von den AGB bekommt. Bei Unternehmen des ÖPNV gelten die AGB (die dort ABB heissen) z.B. spät mit Betreten des Verkehrsmittels als akzeptiert ohne dass ein Mitarbeiter neben dem Automaten steht und die jedem Fahrgast vorliest.

Auf der Webseite sind diese einsehbar, aber weder auf dem leihvertrag noch auf der Rechnung ist einen Hinweis darauf wo man die finden könnte.

Dann hat derjenige doch alles richtig gemacht. Die AGB sind auf der Website und für jedermann einsehbar. Warum wurden die nicht durchgelesen aber trotzdem per Vetragsabschluss akzeptiert? Und auf Rechnungen haben AGB schon mal grundsätzlich nichts zu suchen.

Gruss
K

Hallo,

das „schlimmste“ was passieren kann ist, das die AGB nicht bestandteil des Vertrages wurden.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass man sich um die Zahlung drücken kann. Der vertrag wurde ja trotzdem geschlossen.
Spätestens die Zahlungserinnerung mit dem Zahlungsziel begründet dann bei Überschreiten einen Verzug.
hth

Hi,

das „schlimmste“ was passieren kann ist, das die AGB nicht bestandteil des Vertrages wurden.

Und warum nicht wenn ein Vertrag unterschrieben wird in dem es heisst „Es gelten die AGB“?

Gruss
K

weils den http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html gibt… da reicht es halt nicht, das es eben nur im vertrag steht

weils den http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
gibt… da reicht es halt nicht, das es eben nur im vertrag
steht

ah so.

warum kommt mir jetzt der erste satz in abs2 punkt1 in den sinn? was genau verstehst du unter einem ‚ausdrücklichen hinweis‘, wenn der vertragspartner auch noch selber sagt, dass er den hinweis gelesen hat?

btw., wie interpretierst du die bekanntgabe im internet unter berücksichtigung von abs2 punkt2?

es würde helfen, wenn du der diskusion folgen würdest. dann würdest du vielleicht verstehen, worum es geht.

die von dir genannen punkte zeigen sogar genau auf, wieso es nicht reicht, wenn es NUR im vertrag steht

es würde helfen, wenn du der diskusion folgen würdest. dann
würdest du vielleicht verstehen, worum es geht.

dumme sprüche kannst du für dich behalten.

die von dir genannen punkte zeigen sogar genau auf, wieso es
nicht reicht, wenn es NUR im vertrag steht

das ist hier ja auch gar nicht der fall. hast du nicht zur abwechslung mal was zum thema des threads?

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weils den http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
gibt…

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer (…) verwendet werden.

Zitat aus dem UP:
… hat ein Gerät an einem Gewerbetreibenden …

Gruß,
Max

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