Müssen hier in NRW die Hunde (alle oder nur bestimmte?) an der Leine gebunden sein, wenn sie auf einem Fahrradweg (oder auf einem unbefestigten Weg, z.B im Wald) sind ? Gibt es dafür ein Gesetz ?
Hallo Antoine,
hier die einschlägige Rechtsnorm:
_Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002
§ 2 Abs. 2:
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten._
Für gefährliche Hunde gelten weitere Beschränkungen:
§ 5 Abs. 2-4
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
„Gefährliche Hunde“ im Sinne des LHundG NRW werden in § 3 definiert:
_(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt._
§ 4 betrifft beschreibt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 - ich spare mir das Zitat.
§ 11 Abs. 6 betrifft speziell große Hunde:
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Was ein „großer Hund“ im Sinne des LHundG NRW ist, wird in § 11 Abs. 1 bestimmt:
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
Zusammenfassend: die Beantwortung Deiner Frage hängt davon ab, ob es sich im Sinne des LHundG NRW um einen großen oder gefährlichen Hund handelt. Dann nein (auch unbefestigte Wege sind idR öffentliche Wege) - Leine ist vorgeschrieben. Ansonsten gilt der Leinenzwang für die von dir genannten Wege (Fahrradwege, unbestigte Wege) nur im innerörtlichen Bereich.
Vollständiger Gesetzestext hier: http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/ordnung…
Freundliche Grüße,
Ralf
einem unbefestigten Weg, z.B im Wald) sind ?
Im Wald gehört der Hund eh an die Leine!
Gruss
Hallo Manou,
einem unbefestigten Weg, z.B im Wald) sind ?
Im Wald gehört der Hund eh an die Leine!
Das mag Deine persönliche Meinung sein - ich glaube aber nicht, dass der Fragesteller daran interessiert ist.
Die einschlägigen Bestimmungen sind Ländersache. In NRW, wo der Fragesteller wohnt, gibt es nicht einmal in der Brut- und Setzzeit (01.04 -15.06) eine spezielle Anleinpflicht im Wald. Ansonsten gilt hier das Landesforstgesetz von NRW § 2 Abs. 3 vom 24.04.1980:
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
Gebiete, in denen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Leinenzwang für Hunde besteht, sind in der Regel durch Schilder eindeutig gekennzeichnet. In Wäldern betrifft dies fast immer Naturschutzgebiete.
Ansonsten ist meine persönliche Meinung: solange man sich als Hundebesitzer vernünftig und verantwortungsbewusst verhält - also im Sinne des ersten Satzes des oben zitierten Gesetzestextes - muss nun wirklich nicht jeder Furz gesetzlich reglementiert werden.
Was das Anleinen auf Waldwegen angeht, so ist es hier zunächst einmal unsinnig, alle Hunde über einen Kamm zu scheren. Einen Hund, der so erzogen ist, dass er in Sichtweite (Einwirkungsbereich des Hundeführers) bleibt und jederzeit abrufbar ist, muss man nun wirklich nicht anleinen. Der Wald ist nicht nur forstwirtschaftliche Nutzfläche und Jagdrevier, er ist auch Erholungsraum. Nicht nur Menschen, auch für Hunde.
Ansonsten sollte (persönliches verantwortungsvolles Verhalten) der Hund in der schon erwähnten Brut- und Setzzeit angeleint werden; außerdem in unübersichtlichem Gelände oder bei Sichtung von Wildtieren oder anderen Hunden. In tollwutgefährdeten Gebieten, wenn er keine Schutzimpfung hat, sowieso.
Freundliche Grüße,
Ralf
Hallo,
der Vorschreiber hat eigentlich schon alles Wesentliche gesagt. Vielleicht noch das: Eine grundsätzliche flächendeckende Leinenpflicht gibt es nicht, eine situationgebundene oder örtliche schon. Wenn es aber zu einem Verkehrsunfall wegen eines unangeleinten Hundes kommt, so trifft den Hundehalter eine erhebliche Teilschuld.
Noch ein ganz interessanter Aspekt: Wenn sich zwei Hunde beissen und es kommt zu Verletzungen, ist nicht der Halter des unangeleinten Hundes alleine für die Schäden verantwortlich, auch der Halter des angeleinten Hundes wird mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Teil tragen müssen.
Gruss
Iru
DANKE !!!
Fahrradwege ?
…für Fahrradwege ist da nichts geschrieben, also keine Leinen-Pflicht für Fahrradwegen, oder ?
…für Fahrradwege ist da nichts geschrieben, also keine
Leinen-Pflicht für Fahrradwegen, oder ?
Fahrradwege sind in aller Regel öffentliche Wege. Grundsätzlich Leinenzwang nur innerorts und bei großem Publikumsverkehr, was jedoch recht selten vorkommen dürfte (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW - innerörtlicher Bereich mit Publikumsverkehr vergleichbar Fußgängerzone usw.).
Einschränkend: große Hunde; bei denen herrscht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile immer Leinenzwang (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW) - also auch auf Fahradwegen.
Außerhalb der bebauten Ortslage grundsätzlich kein Leinenzwang außer bei gefährlichen Hunden (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW - ohne Sondergenehmigung generell „außerhalb eines befriedeten Besitztums“).
Freundliche Grüße,
Ralf
Danke !!
jetzt weiß ich Bescheid.