Die Rentenberatungsstelle der RV wird sich solange nicht für zuständig erklären, bis sie einen Rentenantrag stellen können. Ich sehe leider weitere Schwierigkeiten auf sie zukommen. Vor Bewilligung einer BK Rente werden sie noch einmal eine Begutachtung
durch den BG Gutachter über sich ergehen lassen müssen.
Dieser wird erfahrungsgemäß ihren Antrag zunächst ablehnen, da durch die andere Tätigkeit zur Zeit eine Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Im Zweifelsfall wird er darauf bestehen, dass eine spätere Erwerbsunfähigkeit erst durch eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes herbeigeführt worden sei, für die die neue Berufstätigkeit herangezogen werden müsse und eben dann auch eine andere BG. Bei BK Renten besteht das Prinzip bei den BG´en, den letzten bzw. die letzte beißen die Hunde. Das heißt, nicht die für den Verursacher der BK zuständige BG bleibt zuständig, sondern die BG, die in ihrer letzten Tätigkeit für sie zuständig war. Häufig werden Betroffene zwischen diesen beiden Zuständigkeiten zerrieben, da jede BG gehalten ist, möglichst eigene Rentenzahlungen wie auch immer zu verhindern, häufig zu Lasten des Betroffenen. Ich kann ihnen nur raten, einen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Von denen gibt es aber nicht viele wirklich kompetente. Deswegen müssen sie diesbezüglich bundesweit jemanden suchen. Ich warne sie ausdrücklich davor, irgendeinen Anwalt damit zu beauftragen. In Münster kann ich Ihnen die Kanzlei Meisterernst empfehlen, in Oldenburg die Kanzlei Klatt. Die würden ihnen auch dabei helfen, staatliche Prozesskostenhilfe zu beantragen, denn aus der eigenen Tasche werden sie das kaum bezahlen können. Sollten sie in Süddeutschland wohnen, käme RA Schauwecker in Stuttgart in Frage. Auf jeden Fall sollten sie unverzüglich eine dieser Kanzleien in Anspruch nehmen, bevor das Kind im Zuständigkeitsgerangel in den Brunnen fällt.
Viel Erfolg
Dietmar Richter