Leistung im Ausland an inländischen Auftraggeber

Hallo,

künstlerische sonstige Leistungen werden ja gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG immer noch da versteuert, wo die Leistung erbracht wird.

Wie sieht es aus, wenn ein deutscher Unternehmer eine künstlerische Leistung im Ausland (EG) für ein anderes deutsches Unternehmen erbringt?

Laut Gesetz wäre die Leistung in Deutschland nicht steuerbar: Der Leistungsempfänger müsste stellvertretend die Umsatzsteuer im Ausland abführen, der Leistungserbringer seine Leistung in der ZM melden.

Aber ist das nicht furchtbar umständlich? Kann man nicht einfach die USt ausweisen? Wäre für beide Unternehmen doch unaufwendiger.

VG

Servus,

der Leistungsempfänger ist doch ohnehin Unternehmer im jeweiligen Land, wenn er die empfangene Leistung dort verwertet?

Falls nicht (z.B. deutscher Sänger tritt bei der Werbeveranstaltung einer deutschen Emmentalerkäserei in Frankreich auf, die selber keine Betriebsstätte in Frankreich hat), hängt es meines Erachtens von der nationalen Regelung im jeweiligen Land ab, ob überhaupt der Leistungsempfänger die USt schuldet. Hierzu wäre es gut zu wissen, um welches Land es sich handelt und worin genau die Leistung besteht.

  • Freilich lässt sich der Fall auch übers Knie brechen, indem die Leistung im Vertrag und in der Fakturierung so beschrieben wird, daß ihr künstlerischer Charakter ein wenig in den Hintergrund tritt (z.B. im vorgestellten Beispiel „Promotiontätigkeit“). Dann ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, und kein Hahn kräht danach. Aber solche unlauteren Dinge tun bloß böse Menschen, die sich darauf verlassen, daß deutsche Prüfer sich immer freuen, wenn der deutsche Fiskus ein paar Markfünfzig kriegt, und nicht sehr genau nachschauen, ob die nicht vielleicht den Franzosen zustünden.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Ein deutsches Reiseunternehmen organisiert eine Busreise nach Italien gekoppelt mit einem dort stattfindenden Konzert verschiedener Sänger. Für die Technik ist eine deutsche Beschallungsfirma vor Ort.

Wie hat die Rechnung der Beschallungsfirma auszusehen bzgl. Umsatzsteuer?

Hallo

Wie hat die Rechnung der Beschallungsfirma auszusehen bzgl.
Umsatzsteuer?

Meiner Meinung nach müsste die Rechnung mit italienischer USt ausgewiesen werden, sofern für diese Leistung in Italien USt anfällt

Begründung:

§3a Abs 3 Nr 3 a

Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen , wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind,

Man möge mich korrigieren sofern ich falsch liege :smile:

Gruß
Stefan

Servus,

es handelt sich um eine Beförderungsleistung, auch wenn die Teilnehmer am Ende der Fahrt wieder nach D zurückkommen.

Die Beförderung auf den auf Italien entfallenden Strecken unterliegt der Italienischen IVA. Das Busunternehmen ist damit Unternehmer in Italien, und für die Leistung des Beschallungsunternehmers greift reverse charge: In diesem Fall funktioniert die italienische IVA genau gleich wie die deutsche USt. Kein Ausweis von IVA durch den Beschallungsunternehmer, Busunternehmer schuldet IVA und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Ob der Busunternehmer in diesem Fall einen Fiskalvertreter in Italien braucht, oder die Erfassung zur IVA selbst organisieren kann, weiß ich nicht. Nützlich ist in jedem Fall ein Fiskalvertreter, weil der Umgang mit Italienischen Behörden ausgesprochen zäh ist.

Vorsicht ist allerdings mit der gefürchteten Italienischen Finanzpolizei geboten, die ist gar nicht zäh, sondern flink und unerbittlich. Z.B. sollte jedem Teilnehmer an der Reise eine Quittung mit Ausweis des auf Italien entfallenden Entgelts und der IVA in die Hand gedrückt werden, weil in Italien auch der Leistungsempfänger (einschließlich Endverbraucher) für die IVA haftet.

Vor inzwischen schon einigen Jahren gab es einen Riesenmedienskandal, als in einer italienischen Stadt ein kleines Kind auf der Straße von der Finanzpolizei angehalten wurde, die einen Mordszirkus veranstaltete, weil das Mädchen keinen Kassenbeleg für eine Tüte Bonbons vorweisen konnte. Geändert hat sich aber trotz Skandal nichts, bloß die Banditen am oberen Ende der Pyramide sind mittlerweile keine harmlosen Schlawiner wie damals, sondern eher schwere Jungs -

Schöne Grüße

MM

Servus,

es handelt sich um eine Beförderungsleistung, auch wenn die
Teilnehmer am Ende der Fahrt wieder nach D zurückkommen.

ist in deinen augen beförderungsleistung die hauptleistung? für mich war das konzert die hauptleistung … zumindest aus dem text hab ich verstanden, dass die nach italien fahren, fort ein konzert besuchen und wieder zurück

Servus,

wenn die Beschallungsfirma von dem Busunternehmer engagiert wird, handelt es sich um ein Rahmenprogramm, das von diesem organisiert wird, um die Attraktivität der von ihm angebotenen Reise zu erhöhen.

Ob es sich dabei um eine Nebenleistung zur Beförderung handelt, kann offen bleiben, weil der Busunternehmer bereits durch die Beförderungsleistung Unternehmer in Italien ist.

Schöne Grüße

MM

Danke für die ausführlichen Antworten :smile: Also greift hier die reverse-charge-Regelung gemäß § 13b UStG, sprich Steuerschuld geht auf Leistungsempfänger über. So wurde die Rechnung auch ausgestellt.

Das blöde ist nur, dass man in der Online-Version der Zusammenfassenden Meldung über die eigenen Umsätze im Ausland keine deutsche USt-ID eintragen kann, wenn man selbst schon deutscher Unternehmer ist. Dann am besten ausdrucken, mit Hand eintragen und wegschicken, oder?

Viele Grüße

Servus,

als Unternehmer in Italien hat der Busunternehmer auch eine italienische USt-ID-Nummer. Ich fürchte aber, die Frage nach der steuerlichen Erfassung in Italien wird, wenn sie vom Tontechnik-Unternehmer gestellt wird, einem Stich ins Wespennest ähneln - kommt drauf an, ob der Busunternehmer regelmäßig und häufig nach Italien fährt, und wie professionell er organisiert ist: Größere Unternehmen lassen es da eher nicht drauf ankommen, was passiert, wenn die Finanzpolizei auf dem Busparkplatz vorbeischaut. Bei kleineren kann es schon sein, daß der Unternehmer in so einem Fall sich halt mit dem dicken Geldbeutel oder Scheckheft ins Auto setzt und seinem Fahrer mal eben die Kaution vorbeibringt, und sich im übrigen freut, solange er nicht erwischt wird.

Wenn der Tontechnik-Unternehmer auf seine Frage nach der italienischen USt-ID-Nummer oder Steuernummer eine negative Antwort erhält, muß er davon ausgehen, daß der Busunternehmer kein Unternehmer in Italien ist, und kann sich dann erstmal darum kümmern, ob und wie genau in Italien Kleinunternehmer definiert sind (? eventuell bloß mit Bezug auf ihre Umsätze in Italien?); parallel dazu kann er natürlich auch dem Busunternehmer damit drohen, italienische IVA auszuweisen, und diesem das Vorsteuervergütungsverfahren überlassen - das kann in Italien Jahre dauern.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

nochmals vielen Dank für die tolle Ausführlichkeit *freu*. Fazit ist wohl, das Reiseunternehmen zu fragen, wo die ihren Umsatz versteuern bzw. wie die Rechnung des Beschallungsunternehmens verbucht wird. Kommunikation ist in diesem Fall wohl wichtig.

Viele Grüße