_ Hallo, _
eine Bekannte erhält Leistungen vom Jobcenter.
Es ist zwar noch nichts sicher, aber nun könnte es passieren, dass sie erbt. Wie wäre das dann mit angeben beim JobCenter ? Gibt es Freibeträge, die nicht angerechnet werden ? Ich möchte vermeiden, dass sie sich evtl. Ärger einhandelt…
Hallo
_ Hallo, _
eine Bekannte erhält Leistungen vom Jobcenter.
Es ist zwar noch nichts sicher, aber nun könnte es passieren, dass sie erbt. Wie wäre das dann mit angeben beim JobCenter ?
Gibt es Freibeträge, die nicht angerechnet werden ? Ich möchte vermeiden, dass sie sich evtl. Ärger einhandelt…
Hier gibt es eine aktuelle Auskunft dazu von einer Rechtsanwältin: http://www.frag-einen-anwalt.de/Anrechnung-einer-Erb…
Ansonsten würde ich googlen mit Alg II Erbschaft, da findet man sehr viel. Man sollte aber darauf achten, wer das schreibt, und wann das geschrieben wurde, ob es also der aktuellen Rechtslage entspricht. Es geistert da einen Tipp im Netz herum, sich für einen Monat von Alg II abmelden und dann wieder anmelden. Meines Wissens geht das nicht mehr.
Angeben sollte sie die Erbschaft, sofern sie wirklich erbt. Ich persönlich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, dass das Jobcenter davon nichts erfährt.
Viele Grüße
Erbschaft gilt als sogenannte einmalige Einnahme und ist nach dem Zuflußprinzip zu verwerten.
Freibeträge wie beim Vermögen gibt es nicht.
Einmalige Einnahme gem. § 2 Absatz 4 ALG-II
Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum - bis zu 12 Monate - aufzuteilen und man muß davon seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Also wird die Erschaft als Einnahme auf 12 Monate verrechnet.
Die Erbschaft zu verschweigen wäre strafbar, zudem erhält das JC, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung die entsprechenden Daten über die Regelabfragen.
Angeben sollte sie die Erbschaft, sofern sie wirklich erbt.
Ich persönlich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, dass
das Jobcenter davon nichts erfährt.
Richtig, die machen Regelabfragen beim Bundeszentralamt für Steuern; da werden natürlich auch die Erbschaften registriert.
Einmalige Einnahme gem. § 2 Absatz 4 ALG-II Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum - bis zu 12 Monate - aufzuteilen
Wenn du mal den Beitrag der Rechtsanwältin lesen würdest, den ich verlinkt habe, könntest du feststellen, dass eine Aufteilung auf 12 Monaten nicht mehr rechtmäßig wäre, und was danach mit dem übrigen Vermögen zu passieren hat, noch nicht ganz klar ist.
Viele Grüße
Im Leistungsbezug ist eine Erbschaft in jeden Fall mitzuteilen.
Die Höhe (und Art) des Freibetrags richtet sich danach, ob die Erbschaftschaft als einmaliges Einkommen (i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II) oder als Vermögen i.S.d. § 12 SGB II zu werten ist.
Für diese Beurteilung kommt es maßgeblich darauf an, wann der Erbfall (platt: wann der Erblasser starb)) eingetreten ist.
Generell ist die Anrechnung gerade bei Sachwerten - und hier insbesondere Wohneigentum - mit vielen komplizierten Fragen verbunden: wann?, wieviel?, zumutbar? … blabla …
Ähnlich kompliziert ist dann die Leistungsgewährung: Darlehen, Beihilfe, erst Darlehen, dann Umwandlung in Beihilfe usw…
Da man und auch das Jobcenter an dieser Stelle viel falsch machen kann, sollte man zumindest bei Sachwerten, Erbengemeinschaften, erbrechtlichen Auseinandersetzungen immer einen Fachmann VOR ORT fragen, der die individuellen Umstände genau kennt.