Leistungen für alleinerziehende Mutter

Hi Wissende,

sei X eine arbeitslose, alleinerziehende Mutter (EU Bürgerin) ohne Besitztümer in D (in ihrem Heimatland gehöre ihr die Wohnung der Mutter zur Hälfte (Wert ca. 20000 Euro, bei Verkauf aber wohl nicht zu erzielen). Diese Wohnung könnte aber ja bis zum Erbfall nicht zu Geld gemacht werden.

X hätte bei der Scheidung keinen Unterhalt zugesprochen bekommen.

Sei Y das Kind der X, 7 Jahre, welches den Minimalunterhalt zugesprochen bekommen hätte, sagen wir 200 Euro/Monat (Fuer Y haette der Kindesvater ein Sparbuch angelegt (für die Ausbildung), auf das die Mutter und auch das Kind keinen Zugriff haben.

KG geht fuer das Kind an X.

Der weit entfernt wohnende Kindesvater beantragt keine Leistungen.

Desweiteren würde Z, die Mutter der X, in der Wohnung der X mitwohnen und mithelfen (bekäme aber auch lediglich ca. 400 Euro Rente aus ihrem Heimatland, ist aber bisher nicht in D gemeldet). Die drei würden in einer ca. 65qm grossen Wohnung wohnen, welche in einer Nobel-Stadt im Rhein Main Gebiet ca. 800 Euro im Monat kostet (650 Miete, 150 NK, entspräche ca. dem Mietspiegel der Stadt).

Welche Unterstuetzungen (ALG,Hartz IV,SG etc etc) stehen nun X  und Y zu und ca. in welcher Höhe? Was kann also mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden?

Bekäme X Wohngeld für die genannte Wohnung und in welcher Höhe? Oder müsste umgezogen werden? Wenn ja, wer trüge die Kosten für den Umzug und was wäre dabei zu beachten?

Stände der Z etwas zu, sofern sie sich hier in D anmelden würde? 
Nur wenn das bejaht wird: Stände der Z auch etwas zu, nachdem X wieder einen Job aufgenommen hätte?

Mit freundlichem Gruß
E.

Hallo,

die Kindesmutter kann in der Stadt Antrag auf ALG-2 (Hartz-IV) stellen, wo sie auch polizeilich gemeldet ist; keine Meldung beim Einwohnermeldeamt, keine Möglichkeit eines Hartz-IV-Antrages.

Wohngeld kann nur beantragt werden, wenn man regelmäßige Einkünfte hat, entweder Rente oder Einkünfte aus Arbeit.
Antrag auf Wohngeld kann aber auch der ALG-1-Bezieher beantragen; ALG-2 (Hartz-IV) erhalten ja bereits den Mietzuschuß.

Auf die Kindesmutter bezogen verbleibt also nur der Antrag beim JobCenter auf ALG-2-Leistungen für sich und das Kind, wobei Kindergeld und Kindesunterhalt wiederum mit den Leistungen verrechnet werden.

Wenn die Mutter+Kind allerdings keine Miete bezahlt, erhält sie lediglich die Hartz-IV-Leistungen ohne Mietgeld, denn Mietgeld gibt es nur, wenn man selber Miete bezahlen muss.

lG

keine Meldung beim Einwohnermeldeamt, keine Möglichkeit eines Hartz-IV-Antrages.

Das ergibt sich aus welcher rechtlichen Regelung?

Meldeadresse war noch nie Anspruchs- oder - erst recht - Antragsvoraussetzung für Alg2 oder wie sonst - glaubst du - erhalten Obdachlose ihre Leistungen?

Meldeadresse war noch nie Anspruchs- oder - erst recht - Antragsvoraussetzung für Alg2 oder wie sonst - glaubst du - erhalten Obdachlose ihre Leistungen?

Indem sie sich bei irgendeiner Sozialstation, beim Pastor, einem Bekannten oder Verwandten anmelden.

Natürlich musss man eine Meldeadresse haben, sonst könnte man ja von Stadt zu Stadt tingeln und überall Alg2 beantragen. - Man muss ja auch täglich postalisch erreichbar sein.

Natürlich musss man eine Meldeadresse haben, sonst könnte man
ja von Stadt zu Stadt tingeln und überall Alg2 beantragen. -
Man muss ja auch täglich postalisch erreichbar sein.

Eine Postadresse - und das ist KEINE Meldeadresse - reicht.
Ansonsten bitte mit den gesetzlichen Grundlagen beschäftigen (Google hilft da), insbesondere, was mit gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II gemeint ist und was das bedeutet, dürfte dich interessieren.

Aber ich lasse mich auch gerne belehren; also: nach welcher Rechtsvorschrift (Paragraph, Urteil) - und Bauch und Glaube reichen da nicht aus - ist eine Meldeadresse Voraussetzung für Alg2?

Und auf welcher Grundlage bekommen Obdachlose ihr Geld, wenn sie doch keine Meldeadresse haben?

Hi VS,

reichen da nicht aus - ist eine Meldeadresse Voraussetzung für

ja, aber die Diskussion darüber ist ja ein wenig OT, denn die Kindesmutter wäre hier sehr wohl in Deutschland gemeldet und das Kind ist Deutsche.

Viel wichtiger wäre zu erfahren, was ihr denn tatsächlich zusteht, denn es ist ja wohl davon auszugehen, dass sie auf dem Amt nicht vollständig richtig informiert wird. Gibt es in F, HG oder MTK eine (unabhängige) Beratungsstelle, die der Kindesmutter hier hilft?

Gruß
E.

Annahme: Kind ist deutsch (geht aus dem Sachverhalt nicht explizit hervor)

Als Verwandte ersten Grades eines deutschen Kindes hat die Mutter direkt (über das Kind) Zugang zu SGB II-Leistungen.

Somit besteht Anspruch auf

  1. Regelsatz Mutter
  2. Regelsatz Kind
  3. Alleinerziehendenmehrbedarf
  4. Kopfanteilige Kosten der Unterkunft
    (aktuelle Werte Regelsatz, Mehrbedarf(e), kommunal angemessene Kosten der Unterkunft) lassen sich leicht ergoogeln)

Was der Vater macht oder lässt ist uninteressant.

Eigenes Vermögen im Ausland ist im Grundsatz anzugeben; da dieses Vermögen faktisch nicht verwertbar ist wegen des Miteigentums der Mutter ist es jedoch leistungsirrelevant.

Sparbuch ist Vermögen des Vaters, wenn Mutter oder Kind keine Verfügungsgewalt haben, und damit nicht einmal anzugeben.

Wohngeld kommt nicht in Frage sofern als Einkommen nur Unterhalt und Kindergeld zur Verfügung stehen.

Z gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von X und Y.
=> Z ist vermögens- und einkommenstechnisch vollkommen „eigenständig“, ihr Vermögen und Einkommen sind nicht bei XY zu berücksichtigen (unterhaltsrechtliche Spezialfälle nicht betrachtet) und umgekehrt.
=> Ob X einen Job hat, ist für einen Leistungsanspruch von Z irrelevant.

Ob Z alleine einen Leistungsanspruch haben könnte, lässt sich nicht abschließend klären; kommt auf den aufenthaltsrechtlichen Status und einiges andere mehr an.

Explizit in Bezug auf die Kosten der Unterkunft: Z wird ihre kopfanteilige Miete selbst tragen müssen; bedeutet XY bekommen vom Amt zusammen allenfalls 2/3 der KdU.

Muss nach Aufforderung zur Senkung der KdU durch das Amt umgezogen werden, hat das Amt die Umzugskosten zu tragen. Hier gilt - wie generell im SGB II-Recht -, getragen werden die angemessenen und notwendigen Kosten; Genaues kann nur der Leistungsträger vor Ort sagen, da diese Weret - wie die Höhe der KdU an sich - und das Vergabeprocedere kommunal geregelt sind. Zu beachten ist also: Leistungsträger vor Ort VORHER fragen.

Zu beachten: abhängig von Annahmen, die der Sachverhalt zulässt, lassen sich zahlreiche Kostellationen und Zuständigkeiten konstruieren. Bedeutet: eine abschließende Leistungsberatung kann im Netz - fast nie - gegeben werden, sodass im Zweifel immer eine Beratungsstele vor Ort oder - am Besten - ein Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate gezogen werden sollte.

PS: Unterhalt und Kindergeld sind im Grundsatz Einkommen des Kindes und auf dessen Bedarf voll anzurechnen

Hallo

Gibt es in F, HG oder MTK eine (unabhängige) Beratungsstelle, die der Kindesmutter hier hilft?

Kann sein. Ich hoffe, hier kann man eine finden:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Viele Grüße

Hi,

Annahme: Kind ist deutsch (geht aus dem Sachverhalt nicht
explizit hervor)

Ja, Kind ist deutsch.

Explizit in Bezug auf die Kosten der Unterkunft: Z wird ihre
kopfanteilige Miete selbst tragen müssen; bedeutet XY bekommen
vom Amt zusammen allenfalls 2/3 der KdU.

sehe ich das richtig, dass 2/3 angesetzt werden, sofern X die Mutter als Mitbewohnerin klassifiziert, während 1/1 angesetzt werden, sofern die Mutter nur Besucherin ist?

Leistungsberatung kann im Netz - fast nie - gegeben werden,

das ist schon klar, deswegen auch die Nachfrage nach (guten) „Beratungsstellen“

Besten - ein Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate gezogen werden
sollte.

und womit soll X den Fachanwalt dann bezahlen?
Oder übernimmt die Kosten für den Anwalt jemand anderes?

Gruss
E.

PS: Unterhalt und Kindergeld sind im Grundsatz Einkommen des Kindes und auf dessen Bedarf voll anzurechnen

Stimmt! Und wenn es mit diesem Einkommen soweit hinkäme, dann könnte es aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen und Wohngeld bekommen. - Dann hätte es zumindestens nicht ständig Probleme, wenn es mal Geld geschenkt bekommt.

Hallo

sehe ich das richtig, dass 2/3 angesetzt werden, sofern X die Mutter als Mitbewohnerin klassifiziert, während 1/1 angesetzt werden, sofern die Mutter nur Besucherin ist?

Ich würde sagen, ja. Allerdings müsste die Frau evtl. nicht umziehen, wenn ihre Mutter Mitbewohnerin ist, so dass nur 2/3 zu tragen wären. - Es wäre in dem Fall jedoch dringend anzuraten, mit der Mutter einen Untermietvertrag abzuschließen und nicht mit ihr gemeinsam zu wirtschaften, sondern eine Art Wohngemeinschaft zu bilden.

Gruß
S.M.

PS: Unterhalt und Kindergeld sind im Grundsatz Einkommen des Kindes und auf dessen Bedarf voll anzurechnen

Stimmt! Und wenn es mit diesem Einkommen soweit hinkäme, dann
könnte es aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen und Wohngeld
bekommen. - Dann hätte es zumindestens nicht ständig Probleme,
wenn es mal Geld geschenkt bekommt.

Klappt bei obigen Zahle nicht; zudem würde ich mir überlegen, ob ich mich als Mutter mit zwei Ämtern rumärgere - ist ja nicht so, dass Wohngeldantrag keinen Aufwand bedeutet -, zumal sich bei Geldgeschenken für ein Kind die Probleme mit dem JC selbst bei größeren Beträgen in Grenzen halten dürften. In der Regel wissen die SB um die Bedeutung und Konsequenzen des § 11 a Abs. 5 SGB II (… ansonsten gilt auch hier: kaspern die SB rum, Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerde). :wink:

sehe ich das richtig, dass 2/3 angesetzt werden, sofern X die
Mutter als Mitbewohnerin klassifiziert, während 1/1 angesetzt
werden, sofern die Mutter nur Besucherin ist?

Jup.

Allerdings existiert keine strikte zeitliche Trennlinie zwischen „Besucher“ und „Mitbewohner“.
Kommt auf die Gesamtumstände an.

Und wenn die Nachbarn den Denunziantenstadl spielen, bindet man sich schnell Probleme ans Bein.