Leistungen nach dem SGB II für unter 25-jährige

Hallo,

ich weiß, dass von unter 25-jährigen verlangt und vorausgesetzt wird das sie bei den Eltern wohnen. Mein Sohn ist 20 Jahre alt und lebt alleine, weil er nicht zu Mama oder Papa will. ich hatte auch über Jahre keinen Kontakt zu ihm, weil er nicht wollte. Seit Wochen fragt er mich nach diversen Geldbeträgen, die ich ihm auch in den Briefkasten gesteckt habe. Ich muss dazu sagen, er ist nicht berufstätig und befindet sich auch nicht in einer Berufsausbildung. Nun meint er, ich wäre wieder unterhaltspflichtig, weil er über die Arge eine Weiterbildung (Jump and Work) macht. Das habe ich bereits verneint, weil es sich nicht um eine anerkannte Ausbildung handelt. Nun kam erneut eine SMS, in der er ankündigt bei mir einzuziehen. Seine Mutter und ich leben jeweils in einer neuen Partnerschaft, ich bin jedoch nochmal Vater geworden. Ferner ist die Wohnung der Mutter größer. Wie wird so etwas gehandhabt? Vielen Dank schon einmal für gute Hinweise und Tipps!

Hallo,

mit dieser konkreten Situation habe ich keine Erfahrungen.

Grüsse
Frank

Hallo,

grundsätzlich hat dein Sohn recht: Wenn dein Sohn im ALG II-Bezug ist, keine abgeschlossene Ausbildung hat und unter 25 ist, sind Eltern bzw. unterhaltspflichtig. Dabei ist es nicht erheblich, ob er eine Ausbildung macht oder nicht, sondern seine Bedürftigkeit ist ausschlaggebend. Es ist die Pflicht der Eltern, ihre Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen, die Verpflichtung endet nicht mit dem 18. Geburtstag und kann dann auch nicht auf die Gemeinschaft/Gesellschaft „abgewälzt“ werden.

Wenn du über Jahre keinen Kontakt zu deinem Sohn hattest, bist du mit großer Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu verpflichten, ihn nun bei dir einziehen zu lassen- jedoch bleibt die finanzielle Unterhaltspflicht, und zwar bis er auf eigenen Beinen steht oder ein eigenes Kind hat oder eine abgeschlossene Ausbildung hat oder 25 ist.

So ganz menschlich wünsche ich dir viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit deinem Sohn.
Alles Gute! :smile:

Servus,

also grundsätzlich hast du Recht, U25 bedeutet im Normalfall für die Arge auf den Haushalt der Eltern zu verweisen.

Wenn weder du noch deine Frau aber entsprechenden Wohnraum „über“ habt kann man euch nicht zwingen umzuziehen oder euren Sohn wieder aufzunehmen. Gab es vielleicht beim damaligen Auszug/Kontaktabbruch auch Kontakt mit dem Jugendamt? Falls ja gibt es vielleicht eine Bescheinigung die belegt das eine alleinige Wohnung für die Entwicklung eures Sohnes besser ist?
Dies wären Gründe die die Arge nicht einfach so ignorieren kann, und dann bekommt er auch trotz U25 eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Sollte das alles nicht gegeben sein gibt es immernoch die Möglichkeit das ihr Bescheinigungen für die Arge ausstellt das ihr euren Sohn nicht wieder aufnehmen könnt weil z.B. neuer Partner, neues Kind etc. da heißt es dann kreativ sein! Ob das dann alles den Tatsachen entspricht ist eher sekundär, die Arge darf euch nicht überprüfen solange ihr keine Leistungen haben wollt und hat nur die Möglichkeit euren Ausführungen zu glauben. Mit eurem Sohn solltet ihr, je nach dem wie der Kontakt ist, natürlich vorher sprechen warum ihr solche Bescheinigungen ausstellt, nicht das er das falsch versteht.

Ich hoffe das hat etwas weitergeholfen.

Schönen Gruß
Chriz86

Hallo;

hierzu gibt es verschiedene Rechtssprechungen; ich empfehle Ihnen die Seite http://www.deutsche-anwaltshotline.de/ zu besuchen; hier finden Sie die Möglichkeit direkten telefonischen und rechtlichen Kontakt zu erhalten; somit können Sie Ihr Problem direkt lösen lassen
Herzlichen Gruß
Karl-Heinz

Hallo,

ich weiß, dass von unter 25-jährigen verlangt und
vorausgesetzt wird das sie bei den Eltern wohnen. Mein Sohn
ist 20 Jahre alt und lebt alleine, weil er nicht zu Mama oder
Papa will.

Hallo anbile,

vornweg: Bei der Frage bin ich überfordert. Ich hoffe, dass andere da weiterhelfen können.

Nun zu meinem Wissen: Das mit der Wohnung ist insoweit richtig, wenn Ihr Sohn bei Ihnen wohnt und u25 in eine eigene Wohnung ziehen will. Wenn er aber schon eine hat, dann übernimmt m.E. die ARGE seine Kosten dafür.

Und wenn er sich früher von Ihnen losgesagt hat, dann würde ich auf Zerrüttung der Vater - Sohn - Beziehung gehen und den Einzug damit verhindern.

Viel Erfolg.

Hallo

Geld würde ich ihm nicht zustecken… das nimmt dann kein Ende…

Eine Weiterbildung ist keine Ausbildung.
Unterhaltspflichtig biste nur wenn er eine Ausbildung macht. Macht er keine, gibts keine Knete, ganz einfach.
Wenn er plötzlich wieder einziehen will, kann er das verlangen. Ich würde ihm sagen, mach ne Ausbildung, dann kannste bei mir (oder meiner Ex-Frau) wohnen, sonst nicht. Aber… einen Beitrag zum Haushalt würde ich von ihm fordern… wenn er ne Ausbildung macht, bekommt er ja auch Geld dafür.
Viel Glück

Hallo,

wenn unter 25jährige noch in dem Haushalt der Eltern wohnen, dürfen diese nicht ohne Zustimmung der Arge aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, es sei denn sie können sich selber versorgen.

Wenn Dein Sohn aber schon / bereits alleine wohnt, wird die Arge nicht hingehen und sagen, dass er wieder zu seinen Eltern ziehen soll.

So und wenn er von der Arge aus eine Weiterbildung macht, erhält er von dort auch Leistungen. Wenn Du wieder zum Unterhalt verpflichtet bist, melden sich auch schon andere Stellen bei Dir als Dein Sohn. In der Regel haben die Argen auch Teams, welche sich ausschließlich mit dem Unterhalt beschäftigen oder die Stadt.

Es tut mir leid, aber ohne dass Dein Sohn Dir nicht mal was Schriftliches vorlegt, wo seine „Behauptungen“ drin stehen, würde ich gar nichts mehr machen. Wenn die Arge tatsächlich solche Forderungen stellen sollte, hat Dein Sohn auch darüber einen Bescheid erhalten. Und notfalls würde ich mich diesbezüglich selber mal bei der ortsansässigen Arge erkundigen.

Viele Grüße

Wo wohnt denn dein Sohn jetzt? Also wenn er bereits vor dem ALG II Leistungsbezug eine eigene Wohnung hatte und dann in ALG II rutschte kann er nicht gezwungen werden zurück zu den Eltern zu ziehen.
Nur unter 25 jährige die ALG II bekommen und zum ersten mal eine eigene Wohnung beziehen wollen müssen eine Zustimmung beantragen.

Hallo!
Ihr Problem betrifft nicht das Rechtsgebiet des SGB II, sondern ist ein privatrechtliches Problem. Ich würde an Ihrer Stelle hinsichtlich der Fragestellung zum Unterhalt an einen Experten des Unterhaltsrechts wenden.

P.S.
Das Jobcenter wird sicherlich NICHT von Ihnen verlangen, Ihren Sohn wieder in Ihren Haushalt aufzunehmen!

Mit freundlichen Grüßen!
Ottiorz

hallo anbile,

so wie ich das sehe ist das zu 70% eine gewissensfrage ob dein sohn bei dir einzihen darf verpflichtet bist du nicht dazu genau so wenig wie daas du unterhalt zahlen sollst das musst du nur sobalt, wie du schon sagtest wenn es sich um eine berufsausbildung handelt sollte es dennoch sein das die arge bei dir ansprüche erhebt wende dich an einen fachanwalt denn es ist wahrscheinlich für dich eine unzumutbare forderung und somit muss die arge seine wohnung im vollem umfang bezahlen
tipp am rande unterlasse es ihn finanziell zu unterstützen denn er muss ja auch lehrenen auf eigenen beinen zu stehen alg1 bzw 2 ist nicht viel aber sonnst fragt er ja immer und immer wieder geh lieber mit im einkaufen so das du weißt wofür das geld ist

mfg
matze

Von Unter-25-Jährigen wird verlangt, dass sie nicht ausziehen, aber niemand verlangt von den Eltern, dass sie die Unter-25-Jährigen wieder einziehen lassen. Seien Sie also beruhigt. Zudem dürfen die Unter-25-Jährigen ausziehen, wenn das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist.

Übrigens, wenn Sie ihren Sohn nicht zum Sozialbetrug anstiften wollen, sollten sie ihm keine Geldbeträge mehr zustecken. Geldbeträge über 50 € im Jahr muss es als Einkommen angeben, dass ihm vom Alg II sofort wieder abgezogen wird.

Wenn Sie ihm dennoch Geld zukommen lassen wollen, geht das nur über einen Kredit, bei dem Sie die Rückzahlung vertraglich vereinbaren. Beispielsweise: „Die Rückzahlung ist fällig, sobald der Sohn wieder Arbeit hat oder spätestens nach fünf Jahren“

Mit freundlichen Grüßen

FTH

Hallo anbile,
ich bin ein bisschen überfordert, da ich im Vermittlungsbereich tätig bin. Aber ich würde mal vorsichtig sagen, dass keine Verpflichtung besteht, den Sohn wieder aufzunehmen. Aber das bitte unter vorbehalt…
Tut mir leid, dass ich nicht helfen kann.
Grüße
Almut