Wenn eine getrennt lebende Frau beim JobCenter Leistungen nach SGB2 beantragt und nun Auskunft über die Leistungsfähigkeit vom Ehemann haben möchte, können dann auch gemeinsame Schulden (gemeinsam aufgenommener Kredit) berücksichtigt werden?
Im §1603 BGB steht ja, „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“
Habt ihr Erfahrungswerte?
Vielen Dank
Hallo
Die Schulden werden dann berücksichtigt, wenn sie bei seiner Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. Die Höhe des Unterhalts setzt aber doch eigentlich nicht die Arge fest.
Wenn sie von der Arge noch gemeinsam veranschlagt werden, dann spielen Schulden grundsätzlich keine Rolle.
Wenn man die Schulden erst nach Stellung des Alg-Antrags aufnimmt (und sie z. B. macht, weil die Arge noch nicht zahlt), könnte das etwas anderes sein, aber das ist ja ein ganz anderer Fall.
Viele Grüße
Guten Tag,
Was genau heißt „gemeinsam veranschlagt“? Ich habe es so verstanden, dass wenn man getrennt lebt, aber verheiratet ist, das JobCenter immer prüft bevor es Leistungen erbringt, ob es im familären Umfeld jemanden gibt, der statt des JobCenters Unterhalt erbringen kann bzw. damit sich die Leistung des JobCenters verringert!?!
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Hallo
Was genau heißt „gemeinsam veranschlagt“?
Damit meine ich, dass die getrennten Eheleute als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden, so dass der Ehemann eben auch wie ein Alg-2-Empfänger behandelt wird, aber eben einer mit Einkommen (so ist es ja in einer Bedarfsgemeinschaft auch bei demjenigen, der für sich selbst ausreichend Geld verdient).
Ich habe es so verstanden, dass wenn man getrennt lebt, aber verheiratet ist, das JobCenter immer prüft bevor es Leistungen erbringt, ob es im familären Umfeld jemanden gibt, der statt des JobCenters Unterhalt erbringen kann …
So würde ich es mir auch eher vorstellen, ich weiß aber nicht, wie es ist.
Wenn letzteres der Fall wäre, dann müsste aber ein Unterhalt festgelegt sein, und das macht nicht das Jobcenter, sondern der Familienrichter. Jedenfalls ist das meine Meinung. So ganz sicher bin ich nicht, aber das kann ja eigentlich nicht sein, dass die Jobcenter berechtigt sind, die Unterhaltshöhe festzulegen.
- Ich habe gerade mit ‚Alg II getrennt lebend Unterhalt‘ gegoogelt. Es scheint so, dass die Jobcenter doch berechtigt sind, die Unterhalshöhe festzustellen, aber da kannst du vielleicht auch selber noch mal googeln.
Viele Grüße