Leistungen PKV nach Tod des Versicherungsnehmers

Ich habe eine Frage zur Privaten Krankenversicherung:

Wie werden nach Tod des Versicherungsnehmers mit noch ausstehenden Arzt- und Krankenhausrechnungen umgegangen?

  • Muß der Erbe in Vorleistung treten und die Krankenhauskosten/Arztkosten zunächst tragen, um sie dann bei der PKV wieder zurückzuerstatten.
  • Kann die Bezahlung der Rechnungen / Erstattung von bzw. auf das Konto des Verstorbenen erfolgen, falls der Erbe eine Vollmacht für das Konto des Verstorbenen hat (wobei die Vollmacht ja wohl mit dem Tod erlischt).

Ich wäre für Hinweise sehr dankbar.

Gruß,
Sabine

hi

  • Muß der Erbe in Vorleistung treten und die
    Krankenhauskosten/Arztkosten zunächst tragen, um sie dann bei
    der PKV wieder zurückzuerstatten.
  • Kann die Bezahlung der Rechnungen / Erstattung von bzw. auf
    das Konto des Verstorbenen erfolgen, falls der Erbe eine
    Vollmacht für das Konto des Verstorbenen hat (wobei die
    Vollmacht ja wohl mit dem Tod erlischt).
  1. Möglichkeit : man kann mit Behandler und PKV vereinbaren, dass die PKV direkt an den Behandler bezahlt ohne Umweg über den Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben, also auch ohne Vorleistung)

Ruf doch mal an …

Gruß H.

Wie werden nach Tod des Versicherungsnehmers mit noch
ausstehenden Arzt- und Krankenhausrechnungen umgegangen?

Das hängt von den Gewohnheiten der Gesellschaft ab, das kann man nicht allgemein beantworten.

  • Muß der Erbe in Vorleistung treten und die
    Krankenhauskosten/Arztkosten zunächst tragen, um sie dann bei
    der PKV wieder zurückzuerstatten.

Das wäre das einfachste Verfahren. Wenn die Gesellschaft auf Zack ist (und die Rechnungen sofort eingereicht werden), erstattet die bevor die Rechnungen bezahlt werden müssen. Dann ist keine Vorleistung erforderlich. Die Krankenhauskosten (Tagessätze) werden doch sowieso direkt mit der Versicherung abgerechnet.

  • Kann die Bezahlung der Rechnungen / Erstattung von bzw. auf
    das Konto des Verstorbenen erfolgen, falls der Erbe eine
    Vollmacht für das Konto des Verstorbenen hat (wobei die
    Vollmacht ja wohl mit dem Tod erlischt).

Das geht, die Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod. Bei der Bank nachfragen, ob die Vollmacht noch gültig ist (ist der Normalfall).

Ich wäre für Hinweise sehr dankbar.

Ich hoffe, sie waren hilfreich.

Gruß

Nordlicht

Hallo Sabine,
der Versicherer ist berechtigt, §6(3) MB/KK, siehe
http://www.pkv.de/downloads/MBKK.pdf
an den Überbringer von Leistungen zu zahlen.
Mein Brötchengeber wendet in einem derartigen Fall die
betreffende Regelung an, soweit nicht berechtigte Zweifel
bestehen. Ebenso ist es keine Voraussetzung, dass eine
Rechnung bereits gezahlt wurde - es können also grundsätz-
lich auch unbezahlte Rechnungen eingereicht werden.
Setze Dich einfach mal mit der PKV in Verbindung, es wird
hier schon eine Lösung geben.
Gruß J.K.