Leistungen rückwirkend aufgehoben kurz vor OP

Hallo,
XYZ bezog ALG 1
am 22.04 dem gleichen Tag einer Einweisung ins Krankenhaus (Operation) erhielt XYZ vier Schreiben vom 15.04 über

  1. Aufhebungsbescheid
    …Entscheidung über Bewilligung von Arbeitslosengeld… wird ab 20.04.2011 aufgehoben. Grund: Beendigung der Arbeitslosigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit. (drei versäumte Termine 29.03,05.04,11.04) Sperrzeit 30.03 - 19.04

  2. Änderungsbescheid
    …Leistungsanspruch hat sich geändert. Sie erhalten ab 30.03.2011 Leistungen in folgender Höhe
    30.03-19.04 täglich 0€ (Sperrzeit)
    20.04-14.08 täglich 25,21€

  3. Erstattungsbescheid
    Leistungsvoraussetzung sind entfallen. Grund: Sperrzeit bei Meldeversäumnis…Bewilligung ab 30.03 aufgehoben

  4. Kranken-/Pflegeversicherung Erstattung von Beiträgen
    die Bewilligung der Leistung wurde rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert
    Bezahlte Beiträge 30.03.11 bis 31.03.11
    … muss prüfen ob Sie Beiträge erstatten müssen. Fragebogen zurück senden.

Da aber die Agentur Freitag Abend geschlossen hat und XYZ sich vor Schmerzen ohnehin nicht viel bewegen konnte (faustgroßer Steinbeinabszess der zur Steinbeinfistel mutiert ist) blieb XYZ so gar nichts anderes übrig als ins Krankenhaus zu fahren um operiert zu werden, die Einweisung hatte XYZ ja bereits. In seiner Verzweiflung meldete XYZ sich noch schnell über die Webseite der arbeitsagentur.de als Arbeitssuchend. Nach der OP war XYZ natürlich ebenfalls Bewegungsunfähig, mit einer offenen Wunde am Steißbein kann man auch nicht viel machen außer im Bett zu liegen.
Am heutigen Tag fühlte XYZ sich gut genug um persönlich bei der Agentur vorzusprechen und um Hartz4 zu beantragen. Da erfuhr XYZ erst ein mal, dass seine Online Arbeitssuchend Meldung ohne Bedeutung wäre da dies nur persönlich geht und das XYZ sich derzeit aufgrund meiner Krankschreibung nicht Arbeitssuchend melden kann. Aber ALG II dürfte XYZ stellen, die Sachbearbeiterin erzählt XYZ , dass XYZ erst prüfen muss ob er Anspruch auf Krankengeld hat, wenn nicht dann soll er Montag noch mal vorbei wegen ALG II Antrag.
Bei seiner KV erfuhr XYZ dann dass er kein Anspruch auf Krankengeld hat da er seit dem 01.04 nicht gemeldet ist. KV rät XYZ dringend dazu das mit der Agentur zu klären da ihm ansonsten eine saftige Rechnung wegen Krankenhaus OP, etc. bevorsteht.

Wie sieht denn hier die rechtliche Lage aus? Ist das alles so korrekt und muss XYZ die Rechnung der KV später selbst zahlen und sich somit hoch verschulden?

Zunächst mal Eins nach dem Anderem…
Hallo,

Person X erkrankte an einem Abszess am Steißbein und konnte sich nicht mehr bewegen.

Wurde der Person diesbezüglich AU bescheinigt ? Ab wann ?
Wurde die Arbeitsagentur rechtzeitig darüber informiert ?

Warum kamen die 3 ( unbegründeten ) Meldeversäumnisse zustande, die zusammen 3 Wochen Sperrzeit bewirkten ?

Also wäre dort anzusetzen, ob die Sperrzeiten berechtigt waren.

Zitat :

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr
Verhalten einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände ein anderes als das zu
einer Sperrzeit führende Verhalten nicht zugemutet
werden kann.

Davon würde dann abhängen, wie die Krankenkasse letztlich entscheiden müßte.
Vermutlich würde die Frage zunächst um die monatlichen Beiträge zur KV gehen.
( also ggf. April, ab Mai wäre ultimo keine KV mehr vorhanden, wenn X nicht zumindest zeitnah den Antrag auf ALG II stellt )

Die Schreiben von AA ( Abmeldung ) und KV vorlegen und zumindest um vorläufige Gewährung von ALG II bitten.
Dann wäre die KV zumindest ab Mai wider bezahlt und nachfolgender Anspruch auf Krankengeld könnte damit gewährt werden.

ALG II könnte allerdings ebenfalls erst ab Antragstellung ( persönlicher Vorsprache ) gewährt werden.

mfg

nutzlos