nehmen wir an Herr Mustermann hat eine Wurzelbehandlung beim Zahnarzt gehabt. Nach Abschluss der Wurzelbehandlung rät der Zahnarzt dem Patienten sich den Zahn zu verkronen. Das ist üblich um den toten Zahn zu schützen. Der Zahnarzt sagt, es würde nicht sofort notwendig sein. Ca. ein halbes Jahr könnte man sicherlich die Behandlung herausschieben. Herr Mustermann schießt sofort eine private Zahnzusatzversicherung ab und wartet 8Monate, um die vertragliche Wartezeit erfüllt zu haben. Er reicht danach den erst jetzt erstellten Kosten- und Heilungsplan der Versicherung ein, und will die Leistungübernahme auf Antrag von der Versicherung bewillt haben. Es vergehen ca. 2Monate und der Herr Mustermann schreibt der Versicherung einen netten Brief, in der er der Versicherung eine letzte Frist von 3 Tagen einräumt den Antrag zu bearbeiten. Danach würde Hr. Mustermann den Antrag als bewilligt ansehen fügt er dem Schreiben hinzu.
Die Versicherung schreibt innerhalb der 3 Tage zurück, dass die Bearbeitung des Falls noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da der Zahnarzt noch weitere Auskünfte erteilen müsse.
14 Tage danach erhält er die Ablehnung der Versicherung, da der Zahnarzt ihm schon vor Ablauf der Wartezeit zu der Behandlung geraten habe. Der Kosten- und Heilplan ist aber nach der erfüllter Wartezeit erstellt worden.
Wie beurteilt Ihr den Fall? Hat er Chancen den Leistungsanspruch geltend zu machen? Vielleicht auch nur, weil die Versicherung zu lange benötigt hat den Fall zu bearbeiten?
Danke zum Lesen und Anworten…
Hallo,
entscheidend ist nicht, das der Zahnarzt in der Wartezeit, sondern
hier augenscheinlich vor Vertragsbeginn zu der Behandlung geraten hat.
Die PKV wird doch bestimmt in ihrem Antrag nach geplanten Behandlungen
gefragt haben, oder? Wie wurde denn diese Frage beantwortet? mit nein?
Das wäre dann Betrug!
Ganz streng genommen ist der Versicherungsfall hier ohnehin vor Vertragsbeginn eingetreten; m.E. gehören die Wurzelbehandlung sowie die Überkronung ursächlich zusammen - aber ich lass mich gern belehren -
wie sieht das Herr Müller?
vergleiche §1(2) und §2 der MB/KK http://www.pkv.de/downloads/MBKK.pdf
ergo: keine Chance!
Grüße Joerg Koenig
aber ich lass mich gern belehren -
wie sieht das Herr Müller?
vergleiche §1(2) und §2 der MB/KK http://www.pkv.de/downloads/MBKK.pdf
ergo: keine Chance!
Grüße Joerg Koenig
vergl. § 2.1. MBKK - ich sehe es im ergebnis genauso - ich wende nur einen anderen Paragraphen an.
Die Fragestellung wäre dann egal!
Es besteht kein leistungsanspruch.
Die Frage zeugt von einer falschen Einstellung zu Versicherungen. […]
Thorulf Müller
Team: Artikel hinsichtlich der Netiquette editiert
Die Frage wurde sachlich beantwortet und ich habe meine Meinung kund getan - typisch deutsch bedeutet: Ich versuche ein brennendes Haus zu versichern und beschwere mich dann über die Ablehnung des Versicherers!
Dann bitte ich noch um Unterstützung bei der Fortführung des Betruges. Es war die Absicht gegeben, die Versicherung zu betrügen. Man wollte einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nachträglich abdecken - man hat ja sogar 8 Monate (= Wartezeit) gewartet.
Die Frage wurde sachlich beantwortet und ich habe meine
Meinung kund getan - typisch deutsch bedeutet: Ich versuche
ein brennendes Haus zu versichern und beschwere mich dann über
die Ablehnung des Versicherers!
Um Gottes Willen, kann mal jemand diese Leute stoppen, die grundlos alles für „typisch Deutsch“ halten, was ihnen - zu Recht oder nicht - missfällt?
Mich wundert, dass dein Rechtsgefühl dir die richtige Antwort nicht verrät. Es kann doch nicht sein, dass man eine Versicherung abschließt, wenn der Schaden (dem Grunde, nicht zwingend der Höhe nach) schon feststeht! Eine Versicherung, die so etwas zulässt, ist ganz schnell pleite. Sie bekommt nämlich erst gar keine Kunden und dann nur Kunden, die mehr kosten als einzahlen. Merkst du was? Das kann nicht sein! Auch die Wartezeit ändert daran nichts; dein Fall belegt es doch gerade.
Ohne jetzt die Einzelheiten deines Falles zu kennen, schließe ich mich meinem Vorredner an: Es könnte hier ein versuchter Betrug vorliegen. Unter Umständen ist der Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Wenn die Sache so glimpflich ausgeht und einfach nur die Kostenübernahme im konkreten Fall abgelehnt wird, kann der Versicherungsnehmer echt zufrieden sein.
Wo wir gerade plaudern, hier mein Lieblingsbrett. Bei w-w-w hat sich jemand darüber beschwert, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde und nun zahlen sollte. Diese „Abzocke“ hielt er für „typisch deutsch“.
In den europäischen Nachbarländern kosten Verkehrsverstöße sehr viel mehr …