Leistungsanspruch BU anmelden

Hallo Experten,

ich brauche mal ein wenig Unterstützung bei der Durchsetzung eines Leistungsanspruches bei einer Berufsunfähigkeitversicherung (also eine Herausforderung für echte Experten).

Es handelt sich um einen Vertrag der Generali Lloyd nach Tarif „PVF Modell 95“ und den Versicherungsbedingungen „ER3196“.

Eckdaten des Vertrages: Laufzeit 5 Jahre, Leistungsdauer bei Eintritt der BU vor Ablauf des Vertrages bis zum 60 Lebensjahr der VP.

Der (vermeintliche) Leistungsfall ist vor Ablauf der Versicherung eingetreten und auch geltend gemacht worden. Die Generali hat nach Prüfung des Leistungsanspruches für 12 Monate die Rentenzahlung erbracht, jedoch unter Vorbehalt und somit Nichtanerkennung einer bestehenden Leistungspflicht.

Jetzt kommt der Knackpunkt:
Die ursprüngliche Laufzeit der Versicherung endet demnächst. Die Generali hat angekündigt, die Leistung zu diesem Zeitpunkt einzustellen und verlangt die Hergabe des Versicherungsscheines. Die bisherigen Zahlungen wurden als Kulanzzahlungen bezeichnet. Die Tatsache, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegen könnte wird dabei ignoriert. Als Begründung für diese Forderungen dient die Tatsache, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Es wurden keine Hinweise auf entsprechende Bedingungsklauseln gegeben.

In der Tat liegt keine AU-Bescheinigung eines Arztes vor. Es sind mehrere Operationen durchgeführt worden, deren unmittelbaren Folgen jetzt zwar verheilt sind, jedoch nicht die erwünschte Wirkung gezeigt haben. Eine Tätigkeit im alten Beruf der VP als Krankenschwester wird jedoch aufgrund der Beeinträchtigung (unbrauchbare Hand) von Seiten der Mediziner vollständig ausgeschlossen. Dieser Meinung schließt sich auch das Arbeitsamt an, führt die VP jedoch mit dem Status „Arbeitslos“ und will demnächst über Umschulungsmaßnahmen nachdenken. Die BfA hat einen Rentenantrag wegen BU ablehnend beantwortet, da sich der MDK auf eine psychische Erkrankung beruft und damit eine Einstellung der Krankengeldzahlung (im Sinne der Krankenkasse) bewirkt hat.

Jetzt meine Fragen:

• Die Beantwortung der Frage nach der Berufsunfähigkeit richtet sich m.E. nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und NICHT nach einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte oder einer Diagnose durch den MDK. Warum beruft sich die Gesellschaft jetzt auf diese Beurteilungen durch Dritte?

• Weder das VVG noch die Bedingungen bestimmen in diesem Falle die Herausgabe des Versicherungsscheines. Warum will die Gesellschaft diesen zur Beendigung der Versicherung vorliegen haben (außer zur versehentlichen Beseitigung)?

• Die Klärung der Frage des Versicherungsfalles (also der BU) richtet sich m.E. nach EINTRITT desgleichen und nicht nach dem Ablaufdatum der Versicherung. Mir wäre neu, dass ich vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Feststellungsklage zur Wahrung meiner Rechte einreichen muss. Wieso argumentiert die Generali also mit dem Ablaufdatum des Vertrages, wo es doch um die Feststellung des Leistungsfalles geht?

Diese Fragen hören sich ein wenig „naiv“ an. Mir ist klar, dass eine Versicherung nicht gerne eine Berufsunfähigkeit anerkennt. Aber die Generali hat diese Forderungen jetzt schriftlich (mit ppa. Unterschrift) gestellt - also nachweisbar.
Die Anforderungen sind also ernstzunehmen und ich frage mich, worauf sie sich berufen.

Ich bin gespannt auf Eure Antworten und dankbar für Tipps und Hinweise.

Gruß,
H.

[MOD] Vielleicht weiss der was:
**************
Da es sich hierbei eindeutig um Werbung handelte… noch dazu folgender Satz… eindeutig keine Beantwortung ergibt, habe ich mir erlaubt, den Link zu löschen…

Marco[MOD]

Steht viel zum Thema Rente drin, hab aber nicht alles gelesen,
schau mal rein, vielleicht hilfts Dir.

Gruß Steffen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo…

Der (vermeintliche) Leistungsfall ist vor Ablauf der
Versicherung eingetreten und auch geltend gemacht worden. Die
Generali hat nach Prüfung des Leistungsanspruches für 12
Monate die Rentenzahlung erbracht, jedoch unter Vorbehalt und
somit Nichtanerkennung einer bestehenden Leistungspflicht.

Das kann sie auch machen.
Ist denn die versicherte Person möglicherweise über dem 60. Lebensjahr?

Die ursprüngliche Laufzeit der Versicherung endet demnächst.

Würde für mich bedeuten, die Person wird über 60 Jahre alt.

Die Generali hat angekündigt, die Leistung zu diesem Zeitpunkt
einzustellen

Das ist auch legitim, denn wenn die VP über 60 Jahre alt ist, entfällt zu diesem Zeitpunkt auch die Leistungspflicht des Versicherers. Da gibt es nichts zu rütteln.

und verlangt die Hergabe des
Versicherungsscheines.

Wenn bei dieser Form der Lebensversicherung gleichzeitig eine Kapitallebensversicherung angebunden ist, dazu hast du nichts gesagt, so ist dies sogar maßgeblich, da sonst keine Leistung des Versicherers ( Kapitalauszahlung) erbracht werden darf. Die Leistung darf nur 1:1 erbracht werden, also Schein gegen Leistung. Sonst steht der Versicherungsnehmer am Ende 5 mal oder öfter da… und davor will sich der VR schützen. Legitim und steht auch so in den ALB ( Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen ) §10 (1).

Die bisherigen Zahlungen wurden als
Kulanzzahlungen bezeichnet.

Spielt eigentlich soweit ich das beurteilen kann nicht die erhebliche Rolle.

Die Tatsache, dass eine
Berufsunfähigkeit vorliegen könnte wird dabei ignoriert.

Wenn die Leistung in der Höhe erfolgte, wie die Berufsunfähigkeitsrente versichert wurde, ist es auch nicht erheblich. Und da, wenn ich es richtig deute, der Vertrag aufgrund Alterserreichen endet, ist es in der Tat irrelevant.

Als
Begründung für diese Forderungen dient die Tatsache, dass
keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Es wurden keine
Hinweise auf entsprechende Bedingungsklauseln gegeben.

Dies nennt sich abstrakte Verweisung. Das bedeutet, dass sie in einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Sollte dies möglich sein und ich vermute bei alten Verträgen war dies der Fall, wird sie auch da keine Chance haben… (vgl. Besondere Bedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung VII.(1)) und wenn der Vertrag wegen Ablauf endet… dann erst recht nicht, da ja die Leistungspflicht endet. Weiterhin endet eine Leistungspflicht auch bei Fallen der Berufsunfähigkeit unter 50%.
Eine Erheblichkeit könnte es spielen, wenn die bisherige Leistung nicht in der Höhe erbracht wurde, wie die Rente versichert war.

• Die Beantwortung der Frage nach der Berufsunfähigkeit
richtet sich m.E. nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen
und NICHT nach einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
durch Ärzte oder einer Diagnose durch den MDK. Warum beruft
sich die Gesellschaft jetzt auf diese Beurteilungen durch
Dritte?

Falsch.

ALB §10 (3) sowie Besondere Bedingungen BU IV. und VIII. gilt hier in kompletter Folge. Ich hoffe dir liegen diese Zusatzbedingungen auch vor.

• Weder das VVG noch die Bedingungen bestimmen in diesem Falle
die Herausgabe des Versicherungsscheines.

Nicht für den Falö der BU-Leistung. Aber sehrwohl für den Fall der Erbringung von Kapitalleistung. Siehe oben.

Warum will die
Gesellschaft diesen zur Beendigung der Versicherung vorliegen
haben (außer zur versehentlichen Beseitigung)?

Möglich wäre die Kapitalleistungserbringun. Sonst würde ich keinen Grund erkennen können. Frag dazu sonst am besten den Versicherer selber.

• Die Klärung der Frage des Versicherungsfalles (also der BU)
richtet sich m.E. nach EINTRITT desgleichen und nicht nach dem
Ablaufdatum der Versicherung.

Sowohl als auch, denn mit Ablaufdatum endet die Leistungspflicht des Versicherers.

Mir wäre neu, dass ich vor
Ablauf der Vertragslaufzeit eine Feststellungsklage zur
Wahrung meiner Rechte einreichen muss.

Doch. So geregelt in den zusatzbedingungen VI. Frist = 6 Monate nach Zugang ihrer Entscheidung. Dabei muss eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen.

Wieso argumentiert die
Generali also mit dem Ablaufdatum des Vertrages, wo es doch um
die Feststellung des Leistungsfalles geht?

Wenn der Vertrag endet und die Leistung so erbracht wurde, wie versichert, spielt eine Feststellung der BU nur noch maginal eine Rolle.

Diese Fragen hören sich ein wenig „naiv“ an. Mir ist klar,
dass eine Versicherung nicht gerne eine Berufsunfähigkeit
anerkennt. Aber die Generali hat diese Forderungen jetzt
schriftlich (mit ppa. Unterschrift) gestellt - also
nachweisbar.

ppa. oder i.V. muss drunter, weil diese Erklärung mindestens von Handlungsbevollmächtigten zu erfolgen hat, damit der VN auch eine gewisse Rechtssicherheit gegenüber dem VR hat.

Ich hoffe schon etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben…

Gruß Marco