Wenn eine allein stehende Person verstirbt hat dann ein Angehöriger oder Erbberechtigter irgend welchen Anspruch von einer Institution oder Amt finanzielle Mittel zu bekommen um den Hausstand auf zu lösen?
oder muss dejenige den es betrifft dies aus seiner eigenen Tasche begleichen und wenn die Möglichkeit gegeben sei, wie lange und in welcher Höhe gibt es Unterstützung?
Hallo Grußloser,
Wenn eine allein stehende Person verstirbt hat dann ein
Angehöriger oder Erbberechtigter irgend welchen Anspruch von
einer Institution oder Amt finanzielle Mittel zu bekommen um
den Hausstand auf zu lösen?
Weshalb schlägt er das Erbe denn nicht aus ?
Gruß Merger
PS: Höflichkeit sollte man auch in einem Forum nicht vergessen!
Hallo Bernd,
Wenn eine allein stehende Person verstirbt hat dann ein Angehöriger oder Erbberechtigter irgend welchen Anspruch von einer Institution oder Amt finanzielle Mittel zu bekommen um den Hausstand auf zu lösen?
mir ist klar dass dir meine Antwort nicht gefallen wird, aber auch bei dem von dir geschilderten Fall kommt es immer auf den Einzelfall an.
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Wenn es sich nur um die Ausgaben für die Auflösung der Wohnung handelt, dann gibt es vom Amt keine Unterstützung. Die Auflösung der Wohnung muss ein Angehöriger oder Erbberechtigter nur übernehmen wenn das Erbe auch angenommen wird. Sollte das Erbe von niemandem angenommen werden, braucht sich kein Angehöriger und kein Erbberechtigter um die Auflösung der Wohnung zu kümmern. In diesem Fall bleibt der Hauseigentümer auf den Kosten sitzen. Allein die Tatsache dass man erbberechtigt ist bedeutet ja nicht zwangsweise auch dass man das Erbe annimmt. Sollte aber jemand das Erbe annehmen, dann ist er auch selber für die Kosten der Wohnungsauflösung (und nicht nur dafür) zuständig.
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Wenn die Frage aber auch die Kosten für die Beerdigung klären soll, dann sieht es mit diesen Kosten anders aus. Diese Kosten sind unter Umständen von den Angehörigen zu tragen, auch wenn diese das Erbe ablehnen. Dabei kommt es aber auf den Grad der Verwandtschaft an. Nicht jeder Verwandte ist verpflichtet die Kosten der Beerdigung selbst dann zu übernehmen wenn er das Erbe ablehnt.
Hier könnte es sein ( da bin ich mir aber nicht sicher ) dass unter gewissen Umständen eine Unterstützung vom Amt möglich wäre. Denkbar wäre z.B. dass ein bestattungspflichtiger Angehöriger (Verwandter) selber finanziell nicht in der Lage ist seiner Pflicht nachzukommen. In diesem Fall wäre es möglich dass von Amtsseite die Bestattung gänzlich oder teilweise übernommen wird.
Da du in deiner Frage aber nur den Punkt „Wohnungsauflösung“ angesprochen hast, möchte ich nicht weiter auf den Bereich „Bestattungspflicht“ eingehen.
Gruß
N.N
Hallo Merger,
du Paul, ich bedanke mich erst einmal für dein Statement
es grüßt dich
der Anfrager
Hallo N.N.,
ich bedanke mich für deine Antwort, es geht hier nicht um gefallen oder nicht
und die Frage stellte sich nur um Haushaltsauflösung und Renovierung oder Sanierung der Wohnung der alleinstehenden verstorbenen Person.
Mit freundlichen Gruß
Bernd
Hallo Bernd,
es geht hier nicht um gefallen oder nicht
das war nicht „böse“ gemeint. Ich kann mir nur gut vorstellen dass es im Prinzip nicht besonders hilfreich ist wenn man die Auskunft bekommt „Das kommt auf den Einzelfall an“
die Frage stellte sich nur um Haushaltsauflösung und Renovierung oder Sanierung der Wohnung der alleinstehenden verstorbenen Person.
OK, dann ist deine Frage ja doch beantwortet.
Erbe angenommen = Der Erbe ist verpflichtet sich ( auch ) um Haushaltsauflösung und Renovierung oder Sanierung der Wohnung der allein stehenden verstorbenen Person zu kümmern aber bekommt dafür keine finanzielle Unterstützung vom Amt.
Erbe nicht angenommen = Weder Angehörige noch Erbberechtigte sind verpflichtet sich um Haushaltsauflösung und Renovierung oder Sanierung der Wohnung der allein stehenden verstorbenen Person zu kümmern. Tun sie dies trotzdem freiwillig, bekommen sie dafür keine finanzielle Unterstützung vom Amt.
Gruß
N.N
Danke, die Anfrage ist damit beantwortet