Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Hallo zusammen,

als freier Mitarbeiter für ein österreichisches Unternehmen zu arbeiten ist sicherlich üblich. Diese verlangen jedoch, dass sich der Freiberufler eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besorgt und die Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuld geht auf Leistungsepmfänger über“ versieht.

Dazu ist also neben der jährlichen Einnahmenüberschuss-Rechnung auch eine Umsatzsteuererklärung (wegen der Ust-Nr.) notwendig. Dort wird das Einkommen unter den Punkt „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ gesetzt.

Mitte August bekommt der Freiberufler nun die Aufforderung, 70€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Steuerschuld fällt doch aber auf den Leistungsempfänger, also das österreichische Unternehmen. Wieso und vor allem wofür muss der Freiberufler die Umsatzsteuer zahlen?

Bedeutet die Umsatzsteueridentifikationsnummer auch, dass jeden Monat bzw. zumindest Vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gesendet werden muss?

Kann nun - beispielsweise für inländische Aufträge - auch noch die Kleinunternehmerregelung greifen? Oder muss nun für alle Aufträge Umsatzsteuer mitberechnet werden?

Vielen Dank im Voraus!

Diese verlangen jedoch, daß
sich der Freiberufler eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
besorgt und die Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuld geht
auf Leistungsempfänger über“ versieht.

Wenn überhaupt Umsatzsteuer entsteht, dann ja.

Dazu ist also neben der jährlichen
Einnahmenüberschuß-Rechnung auch eine Umsatzsteuererklärung
(wegen der USt-Nr.) notwendig.

Nein. Jeder Unternehmer muß eine Umsatzsteuererklärung einreichen.

Dort wird das Einkommen unter
den Punkt „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ gesetzt.

Nicht Einkommen, sondern vielleicht Einnahmen?

Mitte August bekommt der Freiberufler nun die Aufforderung,
70€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Ja, was für eine Aufforderung ist das denn? Ich vermute, es ist ein Umsatzsteuerbescheid aufgrund einer Schätzung (Erklärung wurde nicht eingereicht).

Die Steuerschuld
fällt doch aber auf den Leistungsempfänger, also das
österreichische Unternehmen. Wieso und vor allem wofür muß
der Freiberufler die Umsatzsteuer zahlen?

Das weiß hier keiner. Vielleicht hat das Finanzamt geschätzt?

Bedeutet die Umsatzsteueridentifikationsnummer auch, daß
jeden Monat bzw. zumindest vierteljährlich eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gesendet werden
muß

Nein. Die Kriterien für mtl. oder viertelj. UStVA sind andere.

Kann nun - beispielsweise für inländische Aufträge - auch noch
die Kleinunternehmerregelung greifen?

Nein.

Oder muß nun für alle
Aufträge Umsatzsteuer mitberechnet werden?

Ja.

Es sei denn, daß der Unternehmer noch zur Kleinunternehmereigenschaft optieren kann bzw. den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung widerruft (wenn das überhaupt noch geht).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Diese verlangen jedoch, daß
sich der Freiberufler eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
besorgt und die Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuld geht
auf Leistungsempfänger über“ versieht.

Wenn überhaupt Umsatzsteuer entsteht, dann ja.

Ich setze keine Umsatzsteuer auf die Rechnung. Diese bekomme ich ja auch nicht, weil der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist.

Dazu ist also neben der jährlichen
Einnahmenüberschuß-Rechnung auch eine Umsatzsteuererklärung
(wegen der USt-Nr.) notwendig.

Nein. Jeder Unternehmer muß eine Umsatzsteuererklärung
einreichen.

Auch Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind?

Dort wird das Einkommen unter
den Punkt „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ gesetzt.

Nicht Einkommen, sondern vielleicht Einnahmen?

Pardon, ja.

Mitte August bekommt der Freiberufler nun die Aufforderung,
70€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Ja, was für eine Aufforderung ist das denn? Ich vermute, es
ist ein Umsatzsteuerbescheid aufgrund einer Schätzung
(Erklärung wurde nicht eingereicht).

Eine Umsatzsteuererklärung ist auf Verlangen des Finanzamtes eingereicht worden. Für das Einkommen von knapp 1000€ sind 70€ Umsatzsteuer abzuführen.

„Die am 04.05. eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung steht nach einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung gleich. Die Steuerfestsetzung ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt einer Nachprüfung bleibt bestehen.“

Die Steuerschuld
fällt doch aber auf den Leistungsempfänger, also das
österreichische Unternehmen. Wieso und vor allem wofür muß
der Freiberufler die Umsatzsteuer zahlen?

Das weiß hier keiner. Vielleicht hat das Finanzamt geschätzt?

Nein, siehe oben.

Bedeutet die Umsatzsteueridentifikationsnummer auch, daß
jeden Monat bzw. zumindest vierteljährlich eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gesendet werden
muß

Nein. Die Kriterien für mtl. oder viertelj. UStVA sind andere.

Also reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung…?!

Diese verlangen jedoch, daß
sich der Freiberufler eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
besorgt und die Rechnung mit dem Vermerk „Steuerschuld geht
auf Leistungsempfänger über“ versieht.

Wenn überhaupt Umsatzsteuer entsteht, dann ja.

Ich setze keine Umsatzsteuer auf die Rechnung. Diese bekomme
ich ja auch nicht, weil der Leistungsempfänger der
Steuerschuldner ist.

Dann ist ja anzunehmen, daß USt entstanden ist. Nur daß diese durch den Leistungsempfänger abzuführen ist.

Dazu ist also neben der jährlichen
Einnahmenüberschuß-Rechnung auch eine Umsatzsteuererklärung
(wegen der USt-Nr.) notwendig.

Nein. Jeder Unternehmer muß eine Umsatzsteuererklärung
einreichen.

Auch Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind?

Ja, sie erklären die Höhe der Umsätze, damit das Finanzamt feststellen kann, ob es noch zu recht Kleinunternehmer sind.

Mitte August bekommt der Freiberufler nun die Aufforderung,
70€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Ja, was für eine Aufforderung ist das denn? Ich vermute, es
ist ein Umsatzsteuerbescheid aufgrund einer Schätzung
(Erklärung wurde nicht eingereicht).

Eine Umsatzsteuererklärung ist auf Verlangen des Finanzamtes
eingereicht worden. Für das Einkommen von knapp 1000€ sind 70€
Umsatzsteuer abzuführen.

Wieso sind für Einkommen USt abzuführen? Ein bißchen mehr Genauigkeit wäre nicht schlecht.

„Die am 04.05. eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung steht
nach einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt einer
Nachprüfung gleich. Die Steuerfestsetzung ist nach § 164 Abs.
2 AO geändert. Der Vorbehalt einer Nachprüfung bleibt
bestehen.“

Sollen wir jetzt philosophieren, wieso USt zu zahlen ist?

Vielleicht wurden normale Umsätze erklärt. Oder Vorsteuern zurückgezahlt. Oder ‚Eigenverbrauch‘ erklärt… Man weiß das aus der Ferne nicht. Zumindest ist die Erbringung von Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger USt-Schuldner ist, kein Schutz vor einer USt-Nachzahlung.

Bedeutet die Umsatzsteueridentifikationsnummer auch, daß
jeden Monat bzw. zumindest vierteljährlich eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gesendet werden
muß

Nein. Die Kriterien für mtl. oder viertelj. UStVA sind andere.

Also reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung…?!

Wie geschrieben: die Kriterien sind andere. Nämlich die Höhe der USt im Vorjahr.

Siehe dazu § 18 II und IIa UStG.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wieso und vor allem wofür muss der Freiberufler die Umsatzsteuer zahlen?

Wieso sind für Einkommen USt abzuführen? Ein bißchen mehr
Genauigkeit wäre nicht schlecht.

Sollen wir jetzt philosophieren, wieso USt zu zahlen ist?

Wofür Ust, das ist doch genau meine Frage…

Sollen wir jetzt philosophieren, wieso USt zu zahlen ist?

Wofür USt, das ist doch genau meine Frage…

… da könnte ein Blick in den USt-Bescheid helfen …

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Sollen wir jetzt philosophieren, wieso USt zu zahlen ist?

Wofür USt, das ist doch genau meine Frage…

… da könnte ein Blick in den USt-Bescheid helfen …

Für „Steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet anässigen Unternehmen (§ 13b Abs. 1 UstG)“

Hm, so ohne Glaskugel…

Für „Steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen
Gemeinschaftsgebiet anässigen Unternehmen (§ 13b Abs. 1 UStG)“

… ist zu vermuten, daß ein Kleinunternehmer selbst Leistungen mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft bezogen hat. Die USt muß er natürlich abführen und bekommt keine Vorsteuer abgezogen.

Ist diese Vermutung richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald