Leistungserbr. vs. Re.-datum für freiberufliche

Hallo,

mich interessiert folgender Sachverhalt:

Ein freier Mitarbeiter ist für eine Unternehmensberatung tätig und wird auf Tagessatzbasis bezahlt.
Somit sollten seine Leistungen ja klar einem Kalenderjahr zuzurechnen sein und diese auch steuerlich in das gleiche Jahr fallen, unabhängig vom eigentlichen Geldeingang. Richtig?

Wären die Einkünfte für Leistungen in 2010 somit auch in 2010 zu versteuern, für den Fall dass

a) die Rechnung in 2010 erfolgt aber die Überweisung (Geldeingang) erst in 2011
b) die Rechnung in 2011 geschrieben wird mit Bezug auf die in 2010 erbrachte Leistung (und Geldeingang somit auch natürlich erst in 2011)

Vielen Dank!
MfG

Bilanz vs. EÜR, USt vs. ESt
Hi !

Da die Behandlung der Sachverhalte sowohl bei der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) als auch zwischen den Steuerarten (USt, ESt) unterschiedliche gehandhabt wird, wäre es schön zu wissen, was denn nun eigentlich beurteilt werden soll. Wenn es um die Umsatzsteuer geht, wäre auch die Angabe ob SOLL- oder IST-Versteuerung besteht, von Belang.

BARUL76

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Hallo und erstmal vielen Dank für Rückfrage.

Leider fällt es mir gar nicht so leicht, diese zu beantworten aber ich leg mal los:
Ich vermute die Gewinnermittlung erfolgt nach EÜR, das weiß ich aber nicht genau. Wird eine Bilanz nicht nur von Firmen erstellt?
Hinsichtlich USt oder ESt - auch das fällt mir nicht leicht. Sagen wir mal der Freiberufliche berechnet die Umsatzsteuer und stellt den Bruttowert in Rechnung. Was würde das dann bedeuten?
Auch zu SOLL oder IST Versteuerung kann ich wenig sagen, wo kann ich mich hier aufschlauen?

Ich hoffe ihr schlagt nun nicht die Hände überm Kopf zusammen - ich wurde von der Thematik aus heiterem Himmel Anfang Dezember überrollt und versuche mir gerade Klarheit zu verschaffen!

Danke!!!

Hallo,

Wären die Einkünfte für Leistungen in 2010 somit auch in 2010
zu versteuern, für den Fall dass

Ich gehe davon aus, dass Du die Versteuerung beim freien Mitarbeiter meinst?

Wenn der freie Mitarbeiter nicht zu denjenigen gehört, die per Gesetz verpflichtet sind, Bücher zu führen, wird er den „Gewinn“ aus seiner Tätigkeit mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnen (siehe auch §4 Nr. 3 EStG). Da Du nichts dazu angegeben hast, gehe ich mal von einer EÜR aus.

Zudem geht es darum, Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterscheiden.

Zu versteuern im Rahmen der Einkommensteuer ist in dem Zeitraum, in dem das Geld zugeflossen ist, also:

a) die Rechnung in 2010 erfolgt aber die Überweisung
(Geldeingang) erst in 2011
b) die Rechnung in 2011 geschrieben wird mit Bezug auf die in
2010 erbrachte Leistung (und Geldeingang somit auch natürlich
erst in 2011)

in beiden Fällen 2011.

Zur Umsatzsteuer: Wenn der Freiberufler überhaupt USt-pflichtig ist, ist wiederum zu unterscheiden zwischen Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Standard) oder vereinnahmten Entgelten (auf Antrag).

Bei erstem: Zum Zeitpunkt der Vollendung der Leistung, spätestens der Rechnungsstellung.

Bei zweitem: Dann, wenn das Geld zugeflossen ist.

Viele Grüße
Frank

Vielen Dank - das hilft mir schon weiter.

Angenommen der Freiberufler erbringt Beratungsleistungen inm Dez. 2010, stellt die Rechnung noch im gleichen Monat, bekommt sein Einkommen aber erst in der ersten Januarwoche überwiesen.
Er würde aber gerne das Einkommen in 2010 versteuern. Was ist zu tun?
Nach EüR - könnte dies vielleicht in die 10-Tage Regelung beim Jahreswechsel fallen?

Hallo,

diese 10-Tages-Regel greift leider nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (z.B. Büromiete, die statt 31.12. einmal am 3.1. abgebucht wird und dergleichen).

Viele Grüße
Frank

Tipp: Scheckzahlung
Hallo nochmals,

eine Möglichkeit ist mir noch eingefallen:

Wenn der Freiberufler mit dem Kunden vereinbaren kann, dass dieses ihm noch in 2010 einen Scheck ausstellt und er diesen erst 2011 einlöst, dann klappt es.

Das Geld geht erst 2011 vom Konto des Unternehmens ab und dennoch kann der Freiberufler den Betrag in 2010 als zugeflossen versteuern.

Viele Grüße
Frank

Siehe dazu auch:

BFH-Urteil vom 30.10.1980 (BStBl 1981 II S. 305).

Viele Grüße
Frank