Leistungsfreiheit bei vorvertraglicher

…Anzeigepflichtsverletzung.

Hallo zusammen,

bei einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der VR auch bei eingetretenem Versicherungsfall nur dann leistungspflichtig, wenn Kausalität zwischen der Anzeigepflichtsverletzung und dem V.fall besteht.
Wie sieht das bei einer schuldlos verletzten Anzeigepflicht aus, wenn der V.fall eingetreten ist? Wann ist da der VR leistungsfrei?

THX im voraus.

Hallo Alex,

irgendwie nicht so eindeutig deine Frage :smile:

Guck mal dir die §§ 16-29 VVG an, bei weiteren Fragen gerne schreiben :smile:

Gruß
Marco

Hallo Marco,

ich versuche mich einmal deutlicher auszudrücken.
Die §§ 16-29 VVG handeln meines Wissens nur von der schuldhaft verletzten vorvertraglichen Anzeigepflicht und da steht auch, dass der VR bei Kausalität zwischen der schuldhaften Verletzung und des eingetretenen V.falls leistungsfrei ist.

Gelten diese Regelungen auch für die schuldlos verletzte Anzeigepflicht?
Ist der VR bei Kausalität zwischen der schuldlosen Verletzung und des eingetretenen V.falls leistungsfrei?

THX im voraus.

Hallo Alex,

vielleicht sollten wir zunächst die Entstehung des Vertrages durchleuchten und dann die Frage der Leistungspflicht:

Zunächst einmal haben wir:

§ 16(3) VVG: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wen der VR den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des VN unterblieben ist.

Was bedeutet das also?

weiter geht’s mit

§18(2) VVG: Hatte der VN die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem VR gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der VR wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worde ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.

Dies gilt insbesondere in Verbindung mit:

§16 (1) Satz 3: Ein Umsatnd, nach welchem der VR ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

sowie Satz 1 und 2

Der VN hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem VR anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des VR, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben.

Du wolltest jedoch den Punkt der unverschuldeten Obliegenheitsverletzung wissen. Ansatzweise ergibt es sich bereits aus den obigen Punkten.

Jedoch haben wir noch

§19(2) Der VN kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

Somit kann der gute VR den Vertrag schonmal nicht auflösen, wenn dem VN kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, richtig?

Dann haben wir:

$23(2) VVG: Erlangt der VN Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des VR vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem VR unverzüglich Anzeige zu machen

Dies dürfte uns aber auch noch nicht richtig weiterbringen.

§26 steht mal außen vor, da dieser immer bindend ist

Die Auflösung bringen meiner Meinung nach jedoch §25(2)+(3) VVG.

Oder?

Grüße
Marco

Die Lösung ist…
… in § 41 VVG zu finden.

Bitteschön

Thorulf Müller

Danke für die Antwort,

aber aus dem §41 VVG geht nicht hervor, ob VR bei Kausalität nun leistungsfrei ist oder nicht.
In Absatz 2 steht zwar, dass er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann, aber ob er zur Leistung innerhalb diesen Monats verpflichtet ist oder nicht, geht daraus nicht hervor, oder?

THX im voraus.

Hallo Alex,
hallo Thorulf,

§ 41 VVG regelt Prämienansprüche und hat damit nix mit Leistungen m.E. nach zu tun. Nicht umsonst steht ja auch der § unter dem Zeichen der Unteilbarkeit der Prämie…

Hast denn mal meinen Lösungsansatz verfolgt Alex?

Gruß
Marco

Hallo Marco,

so wie ich das aus dem VVG auffasse, geht daraus nicht 100% hervor, wann bei schuldloser vorvertraglicher Anzeigepflichtsverletzung nun Leistungsfreiheit besteht und wann nicht.
Trotzdem danke für deine Mithilfe.

Hallo Alex,

eine schuldlose vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gibt es in dem Sinne gar nicht.

Wenn der Versicherer danach fragt, dann ist es erheblich und du musst darauf antworten. Dies nach bestem Wissen und Gewissen. (vgl. hierzu: §16(1) Satz 3 i.V.m. § 16 (3) VVG)

Es wird hierbei davon ausgegangen, dass der Versicherer in Kenntnis der weiteren Umstände nicht zu normalen Konditionen (wenn überhaupt) angenommen hätte. Hätte er es doch gemacht, dann ist die Anzeigepflichtverletzung nicht kausal und somit nicht von Relevanz. (vgl. hierzu § 21 VVG)

Die Anzeigepflichtverletzung (unverschuldet) muss also kausal zum Schaden stehen.

Zurücktreten kann er bei einem unverschuldeten Unterlassen der Anzeige nicht. (vgl. hierzu § 17 (2) i.V.m. § 18(2) sowie § 19 Satz 2 VVG)

Dementsprechend müssen wir behelfsweise §6 VVG zu Rate ziehen. §6(1) sollte des Rätsels Lösung abbilden.

Grüße
Marco

PS: Lernt ihr aber soetwas nicht in der Schule? Ich wollte dir mit meinem Weg eigentlich nur aufzeigen, dass der Versicherer nicht zurücktreten kann. Dementsprechend die Lösung woanders zu finden sein sollte…

Hallo Alex,

und weil es nicht geregelt ist, ist der Versicherer auch nicht leitsungfrei!

Es geht nur um die Kündigungsmöglichkeit und die Prämienerhöhung!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

P.S… Im Recht ist nicht immer alles eindeutig und endgültig geregelt. Manchmal muss man Nachdenken und Analogien bilden. Das problem - zwei Menschen - zwei Lösungen!