Hallo Alex,
vielleicht sollten wir zunächst die Entstehung des Vertrages durchleuchten und dann die Frage der Leistungspflicht:
Zunächst einmal haben wir:
§ 16(3) VVG: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wen der VR den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des VN unterblieben ist.
Was bedeutet das also?
weiter geht’s mit
§18(2) VVG: Hatte der VN die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem VR gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der VR wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worde ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Dies gilt insbesondere in Verbindung mit:
§16 (1) Satz 3: Ein Umsatnd, nach welchem der VR ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
sowie Satz 1 und 2
Der VN hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem VR anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des VR, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben.
Du wolltest jedoch den Punkt der unverschuldeten Obliegenheitsverletzung wissen. Ansatzweise ergibt es sich bereits aus den obigen Punkten.
Jedoch haben wir noch
§19(2) Der VN kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Somit kann der gute VR den Vertrag schonmal nicht auflösen, wenn dem VN kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, richtig?
Dann haben wir:
$23(2) VVG: Erlangt der VN Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des VR vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem VR unverzüglich Anzeige zu machen
Dies dürfte uns aber auch noch nicht richtig weiterbringen.
§26 steht mal außen vor, da dieser immer bindend ist
Die Auflösung bringen meiner Meinung nach jedoch §25(2)+(3) VVG.
Oder?
Grüße
Marco