Hallo,
darf eigentlich eine Schadenabteilung in einem großen Versicherungsunternehmen rückwirkend auf 1-2 Jahre edv-technisch auswerten lassen, wieviel Schäden jeder einzelne Mitarbeiter bearbeitet hat, um dann die Arbeit „gerechter“ zu verteilen?
Muß da der Betriebsrat zustimmen, oder gar der Mitarbeiter selbst? Oder beide?
Oder ist das generell verboten?
Nachdem mein erster Artikel vom Moderator gelöscht wurde, hoffe ich, daß dies abstrakt genug ausgedrückt ist.
Viele Grüsse
Gabi
Wieso sollte das verboten sein?
Gruss Ivo
Hallo,
ich bin auch in einem Grossunternehmen mit starkem Betriebsrat. Ich würde gern auch mal solche Auswertungen machen, um Arbeit besser aufzuteilen, aber wir dürfen unsere Technik nicht für mitarbeiterbezogene Auswertungen nutzen (Leistungskontrolle). Ich weiss nicht, wo das steht, ich nehme an, dass es eine Betriebsvereinbarung ist.
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo,
darf eigentlich eine Schadenabteilung in einem großen
Versicherungsunternehmen rückwirkend auf 1-2 Jahre
edv-technisch auswerten lassen, wieviel Schäden jeder einzelne
Mitarbeiter bearbeitet hat, um dann die Arbeit „gerechter“ zu
verteilen?
Muß da der Betriebsrat zustimmen,
oder gar der Mitarbeiter
selbst? Oder beide?
Oder ist das generell verboten?
Nachdem mein erster Artikel vom Moderator gelöscht wurde,
hoffe ich, daß dies abstrakt genug ausgedrückt ist.
Viele Grüsse
Gabi
Hallo Gabriele,
die Einführung eines solchen Systems unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__87.html
dabei reicht es für die Ausübung der Mitbestimmung bereits, daß Auswertungen möglich sind. Ein guter BR wird bereits bei Einführung Regelungen mit dem AG zu Auswertungen treffen.
Auswertungen kann der AG soviel machen, wie er will, wenn das nicht bereits bei Einführung des Systems mit dem BR geregelt wurde.
Will der AG Arbeitsinhalte, -abläufe oder -organisation ändern, kann u. U. der BR gem. § 99 BetrVG Mitbestimmungsrechte haben. Der begriff der „Versetzung“ ist allerdings im § 95 definiert und sehr viel weitergehender, als der Volksmund meint.
Der AN hat dabei (nur auf Verlangen) Anhörungs- und Vorschlagsrechte nach § 82 Abs. 1
&Tschüß
Wolfgang