Leistungsstatistik/ Kontrolle der Angestellten

Eine Produktionsfirma die Produkt durch Menschen fertigen lässt, die eine PC/ EDV gestützt Anweisung/ Packliste abarbeiten müssen, weil der Gesetzgeber es so bei Medizinprodukt vorgibt (Patientenschutz) ist der Betrieb im Grunde genommen verpflichtet Daten der Angestellten zu speichern.

  1. Darf der Arbeitgeber eine Leistungsstatistik einzelner Angestellten führen zwecks Feedbackgespräche und Leistunsprämien?

  2. Welches Gesetz könnte das verbieten?

Es werden kaum persönlichen Daten bei der Software gespeichert nur der Name, Produkte, Datum und Uhrzeit. Somit auch Prozesse, Maschinen, Chemie, Dosierungen, Chargen u.s.w. wegen der Rückverfolgbarkeit.

Hallole,
das ist eine klassische Aufgabe des Betriebsrates, hier eine Betriebsvereinbarung mit dem AG zu erarbeiten.

Schöne Grüße
Schrella

Hallole,
ganz vergessen: es gibt ja auch noch einen Datenschutzbeauftragten in der Firma. Der hat dazu auch eine Meinung.
Gruß
Schrella

Hallo,
ich kann nur aus eigener Erfahrung berichten. Bei uns war es so, dass Leistungsstatistiken nicht auf einzelne Mitarbeiter/innen „heruntergebrochen“ werden durften. Trotzdem wäre es natürlich möglich gewesen, z.B. bei Beschwerden von Versicherten, die entsprechenden Fälle auch den beteiligten Mitarbeitern/innen zuzuordnen und dann auszuwerten, wer wie viele Beschwerden auf sich vereinigt hat im Laufe eines Prüfzeitraums.
Das ging aber dank Datenschutz nicht.
Gruss
Czauderna

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Er darf genau die Daten erfassen, zu deren Erfassung er gezwungen ist.
Nun will er diese Daten, in deren Besitz er auf Grundlage des Medizinproduktegesetzes gelangte, zu anderen Zwecken verarbeiten.
Und dazu sagt das BDSG im §26 Abs. 1
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Sollte es eine Vereinbarung zur Zahlung eines Leistungsentgelts oder einer Leistungsprämie geben, dann dürfen die Daten so verarbeitet werden, dass am Ende zu jeder auszahlungsberechtigten Person der auszuzahlende Betrag genannt wird (und mehr nicht).

Wenn vereinbart wird, dass den zuverlässigsten drei Mitarbeitern eine Prämie von 500€ ausgezahlt wird und den nachfolgenden dreien noch 250€ bezahlt werden, dann ist die Software so zu programmieren, dass sie als Ausgabe genau drei Namen unter „500€“ auswirft und drei weitere Namen unter „250€“.
Mehr ist nicht erforderlich, mehr darf nicht ausgegeben werden.
Diese Ausgabe bekommt einzig und allein das Lohnbüro, denn für alle anderen Beteiligten ist sie ebenfalls nicht erforderlich.

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