Leistungsverweigerung der Hausrat wegen fehlender Lastschriftrückgabekosten

Hallo zusammen,

ich wurde in einem Thema befragt, bei dem ich leider auch nicht konfirm bin:
Folgender Fall:

Herr Y hatte einen Einbruchschaden in seinem Keller im Mehrfamilienhaus. In dieser Zeit war Herr Y nicht zuhause und wurde vom Nachbarn darüber unterrichtet, daß sein Kellerabteil aufstehen würde, weil am Wochenende eingebrochen worden ist und sein Keller sei auch davon betroffen. Herr Y rief daraufhin die Polizei, die den Schaden aufnahm und Herr Y nahm Kontakt mit seiner Hausratversicherung auf. Diese teilte ihm mit, das er garnicht versichert sei. Seiner Nachfrage, warum das der Fall sei, sagte die Versicherung, zum damaligen Abbuchungstermin sei das Konto nicht gedeckt gewesen und es stünden noch Bankgebühren i.H.v. 10,50 offen, der Beitrag der Hausratversicherung sei, wie sie ersehen könne, direkt nach Rückgabe wieder beglichen worden. Somit würden noch Beitragszahlungen offen stehen und die Versicherung sei von der Pflicht zur Regulierung des Schadens befreit. Ist das so korrekt? Es handelt sich doch hier um Bankgebühren und nicht um die Beitragszahlung selbst, die, wie angegeben, ja vollständig beglichen wurde. Darf die Versicherung deshalb die Leistung aus dem Schaden verweigern?

Hallo,

prinzipiell gilt: http://dejure.org/gesetze/VVG/38.html

Die Gebühr, die die Bank für die nichteingelöste/fehlgeschlagene Lastschrift (Abbuchung) beim Versicherer erhoben hat, gehört zu den Kosten, die in (2) genannt sind. Allerdings muss der Versicherungsnehmer über die Folgen der nichtvollständigen Zahlung gemäß (1) vorher informiert worden sein. Da muss er nochmal einen Blick auf die Mahnung werfen, die er erhalten haben sollte.

[Ohne Mahnung hätte er ja wohl gar nicht gewußt, dass die Abbuchung fehlschlug und den Versicherungsbeitrag auch nicht überwiesen]

Gruß
vdmaster

Hallo,
müsste dann nicht die Versicherung für die Zeit der Nichtdeckung den anteiligen Betrag regelmäßig zurückerstatten? Ansonsten sieht das doch nach ungerechtfertigter Bereicherung aus.
Wie viel Zeit darf denn verstreichen zwischen fehlgeschlagener Überweisung und erfolgreicher Überweisung?
Freundliche Grüße
Thomas

Hallo,

Hallo,
müsste dann nicht die Versicherung für die Zeit der
Nichtdeckung den anteiligen Betrag regelmäßig zurückerstatten?

Nein.

Ansonsten sieht das doch nach ungerechtfertigter Bereicherung
aus.

Nein

Wie viel Zeit darf denn verstreichen zwischen fehlgeschlagener
Überweisung und erfolgreicher Überweisung?

???

Allerdings, muss der VN informiert werden, dass Zahlungen nicht erfolgt sind
und entsprechend auch kein Versicherungsschutz besteht.

Freundliche Grüße
Thomas

Gruß Merger

Ergänzung
Hallo,

wobei das „übliche Prozedere“ erst eine höfliche Information ist. Verhallt die ungehört, kommt die Mahnung gem. § 38 (1) VVG. Und da steht drinnen, dass der VN jetzt 14 Tage Zeit hat. In dieser Zeit besteht weiterhin Versicherungsschutz. Erst wenn nicht innerhalb der Frist gezahlt wird, erlischt der VS-Schutz rückwirkend zum Beginn des Zahlungsverzuges.

vdmaster

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Danke o. w. T.
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