Guten Morgen,
aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergibt sich ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht die Vergütung für
angeordnete Nachtragsleistungen vereinbart ist. Weiß hier
zufällig jemand, wie es sich nach BGB, damit meine ich: ohne
VOB/B, verhält?
Hinsichtlich Rechtsdogmatik korrigiere ich meinen ersten Beitrag. Er war aus der täglichen Praxis heraus geschrieben. Ich halte nachfolgendes wieder etwas ausführlicher, auch im Interesse anderer User. Ich habe aus unten stehender Quelle „zitiert“ und weiteres daraus zusammengefasst, anderes wiederum aus meinen Erfahrungen ergänzt.
Für das Bauwesen findet nach BGB das Werkvertragsrecht Anwendung. Es beschränkt sich auf grundsätzliche Regelungen zu Pflichten und Rechten für AG und AN, z.B. Herstellung/Vergütung (§631) und weiteren wie Sachmangel, Vergütung, Abnahme, Sicherheiten. Zu Bauabläufen, technische Bestimmungen etc. gibt es keine Regelungen im BGB. Hierfür wurde die VOB eben geschaffen.
Das BGB kennt die Begriffe „Geänderte Leistung“ und „Leistungsverweigerung“ in diesem Zusammenhang nicht. Daher gelten erst einmal die Grundsätze: Es gibt kein Leistungsverweigerungsrecht. Es ist keine einseitige Leistungsänderung eines bestehenden Vertrags möglich.
Der Bauherr möchte einen Teil der Leistung ändern oder zusätzliche Leistung abverlangen. Der AN nennt seinen Preis, der Bauherr willigt ein ==> Einvernehmliche Vertragsänderung. Damit wäre alles gesagt.
Was geschieht aber, wenn sich die Parteien (vorerst) nicht über die Höhe einigen können? Bleibt der Bau aufgrund fehlender Regelungen im BGB für diesen Fall dann stehen, weil Leistung verweigert wird? Wohl kaum. Und hier kommen, auch auf Grundlage diverser Urteile zu Schadenersatz etc. die „weichen“ Regelungen, Einzelfall-Kommentare, Abwägungen ins Spiel:
Zitat: Eine Ausnahme gilt dort, wo der AN nach Treu und Glauben gehalten ist, einen Änderungs- oder Zusatzauftrag ausführen zu müssen. In diesem Fall steht, sofern lediglich über die Vergütungshöhe keine Einigung erzielt wird, dem AN auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Diese und ähnliche Kommentierungen finden sich in mehr oder weniger allen Ausführungen, die sich mit dieser Thematik befassen. Es besteht Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender Regelung für diese „Sonderfällle“, die keine sind, weil in jedem Bauvorhaben anzutreffen. Änderungswünsche, Zeitnot, berechtigte Interessen beider Beteiligten.
Ein AN sollte zur Vermeidung weitergehender Schäden (Mietausfälle etc.) nur in Ausnahmefällen von einem im BGB nicht vorgesehenem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein grundsätzliches Recht auf Leistungsverweigerung besteht nicht. Daher ist aus Sicht eines AN immer ratsam, einer „Anordnung“ im Zweifelsfalle Folge zu leisten. [Dies war eine persönliche Kommentierung nochmals
]
Kannst du mir Näheres zu dem von dir erwähnten Kapellmann-Auszug sagen? Die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung nach VOB, nur weil Vergütung und Höhe bei Änderungen des Bauentwurfs nicht konkret vereinbart sind, … kann ich mir nicht vorstellen.
Franz
Quelle: VOB 2009 und BGB am Bau. Praktische Erläuterungen für Vertragspartner bei Bauprojekten. Aktueller Stand September 2009. Herausgeber: Gantert und Aschenbrenner. Autoren: Ebner-Köppl, Hoffmann, Pfreimter, Thiele, Siepelmeyer.