Leistungsverweigerungsrecht außerhalb VOB/B

Liebe Experten,

aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergibt sich ein Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht die Vergütung für angeordnete Nachtragsleistungen vereinbart ist. Weiß hier zufällig jemand, wie es sich nach BGB, damit meine ich: ohne VOB/B, verhält?

Viele Grüße,
Mevius

Hallo,

aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergibt sich ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht die Vergütung für
angeordnete Nachtragsleistungen vereinbart ist.

Das ist so nicht richtig aufgrund folgender Einschränkungen:

Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Eine Verweigerung der Leistung kann zu schwerschwiegenden Folgen für den Auftragnehmer (AN) führen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (frag mich nicht nach den BGB-Paragraphen, kann ich jetzt nicht anführen, muss ich nachsehen):

1.) Anordnung des Auftraggebers (AG). Diese ist gleichbedeutend mit einer
2.) „Beauftragung dem Grunde nach“.

Dann muss der Auftragnehmer ausführen.

Erläuterung:

Zu 1.) Mit einer Anordnung (schlichtes BGB) erteilt der AG einen Auftrag (kann geänderte oder zusätzliche Leistung sein). Es ist zu klären, ob diese Änderung mit den vertraglich geschuldeten Leistungen aus dem ursprünglichen Auftrag identisch sind (oder in diesem beinhaltet sind wie z.B. bei einem Pauschalauftrag (vertragliche Prüfung), ob sich durch diese Änderung Mehr- oder Minderkosten ergeben (kaufmännische Prüfung: Urkalkulation, Kalkulationsnachweise für geänderte Leistung etc.).

Zu 2.) Der AG bestätigt, dass eine Änderung des Bauentwurfs vorliegt und diese Leistung zur Erfüllung des „Bauwerks“ erforderlich ist. Auch eine Auftragserteilung, mit den gleichen Folgen wie unter 1.) beschreiben.

Hintergrund der „Soll-Bestimmung“ ist, dass aufwändige Prüfungen eines Nachtragsangebotes einen Bau nicht zum Stillstand bringen.

Weiß hier
zufällig jemand, wie es sich nach BGB, damit meine ich: ohne
VOB/B, verhält?

„Anordnung“, der AN muss erfüllen. Ausnahmen (sehr strenge Anforderungen, wenn man Leistung verweigern will):

Der AG muss „ausdrücklich“ zu erkennen geben, dass er eine Bezahlung der geänderten/zusätzlichen Leistung verweigern wird. Hinweise aus Gesprächen, Mails, Telefonaten könnten dies sein. Ein annähernd geschickter AG wird Verhandlungsgespräche anbieten, Termine mal ausfallen lassen, die Gespräche auswerten … bis die Baumaßnahme fertiggetstellt ist. Ein sehr schwieriges Unterfangen für einen AN, das Gegenteil zu beweisen.

Aus Sicht des AG, zumindest wenn er nicht Bauherr ist, gelegentlich verständlich, weil er die Zusatzkosten erst bei seinem AG reinholen muss. Und dies scheitert oftmals schon an unterschiedlichen Vertragsverhältnissen zwischen Bauherr-AG und AG-AN.

Viel Drumherum, ich hoffe du kannst dir das für dich Wesentliche oder weitere Ansatzpunkte herausziehen.

Franz

aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergibt sich ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht die Vergütung für
angeordnete Nachtragsleistungen vereinbart ist.

Das ist so nicht richtig aufgrund folgender Einschränkungen:

Doch, doch, das ist schon richtig, vgl. nur Kapellmann, NJW 2008, 257 m.w.N.

Eine Verweigerung der Leistung kann zu schwerschwiegenden
Folgen für den Auftragnehmer (AN) führen, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (frag mich nicht nach
den BGB-Paragraphen, kann ich jetzt nicht anführen, muss ich
nachsehen):

Brauchst du nicht, danke. Meine Frage ist ja eine andere.

„Anordnung“, der AN muss erfüllen. Ausnahmen (sehr strenge
Anforderungen, wenn man Leistung verweigern will):

Hast du für das, was du hierzu geschrieben hast, Quellenangaben? Das wäre vielleicht schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Ich weiß nicht so recht, wonach ich suchen soll.

hallo Mevius,

warum pflaumst du denn den Franz so an? Offensichtlich hat er sich Mühe gegeben, deine BGB-Frage EXPLIZIT zu beantworten. Ein kurzes Danke und warten auf weitere Antworten hätts auch getan.

Das ist so nicht richtig aufgrund folgender Einschränkungen:

Doch, doch, das ist schon richtig, vgl. nur Kapellmann, NJW 2008, 257

Eine Verweigerung der Leistung kann zu schwerschwiegenden Folgen für
den Auftragnehmer (AN) führen

oh oh, wenn der Handwerker die Baustelle stoppt, WIRD das teuer! keine Kabel in der Wand? kein Wasserrohr? Verputzsilo, Baustrom usw. steht rum, die nachfolgenden Gewerke machen ihre Behinderungsanzeige und für längere Zeit einen Abflug, ERöffnungsanzeigen, Einladungen, doppelte Mieten, entgangene Gewinne … hoffentlich kennt der Handwerker Kapellman gut!

den BGB-Paragraphen, kann ich jetzt nicht anführen, muss ich
nachsehen)

Brauchst du nicht, danke. Meine Frage ist ja eine andere.

ähm…doch, das war deine Frage

allein die Quellenangaben fehlen, aber das war ja auch nicht deine Frage.

was Franz sagte, deckt sich schon mit meiner Bauerfahrung, die VOB regelt die Fristen, das BGB nicht. Also kaum Baustopp möglich, genau wie Franz schrieb

Gruss Schorsch der sich wundert

warum pflaumst du denn den Franz so an? Offensichtlich hat er
sich Mühe gegeben, deine BGB-Frage EXPLIZIT zu beantworten.

Tue ich doch gar nicht. Wieso sollte ich auch?

oh oh, wenn der Handwerker die Baustelle stoppt, WIRD das
teuer! keine Kabel in der Wand? kein Wasserrohr? Verputzsilo,
Baustrom usw. steht rum, die nachfolgenden Gewerke machen ihre
Behinderungsanzeige und für längere Zeit einen Abflug,
ERöffnungsanzeigen, Einladungen, doppelte Mieten, entgangene
Gewinne … hoffentlich kennt der Handwerker Kapellman gut!

Was hat das jetzt mit meiner Frage zu tun?

was Franz sagte, deckt sich schon mit meiner Bauerfahrung

Das mag ja sein, aber mir geht es doch um Rechtsdogmatik.

die
VOB regelt die Fristen, das BGB nicht. Also kaum Baustopp
möglich, genau wie Franz schrieb

Also kein Leistungsverweigerungsrecht, und genau dafür brauche ich eine Quelle, die ich nicht finde.

Guten Morgen,

aus § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergibt sich ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht die Vergütung für
angeordnete Nachtragsleistungen vereinbart ist. Weiß hier
zufällig jemand, wie es sich nach BGB, damit meine ich: ohne
VOB/B, verhält?

Hinsichtlich Rechtsdogmatik korrigiere ich meinen ersten Beitrag. Er war aus der täglichen Praxis heraus geschrieben. Ich halte nachfolgendes wieder etwas ausführlicher, auch im Interesse anderer User. Ich habe aus unten stehender Quelle „zitiert“ und weiteres daraus zusammengefasst, anderes wiederum aus meinen Erfahrungen ergänzt.

Für das Bauwesen findet nach BGB das Werkvertragsrecht Anwendung. Es beschränkt sich auf grundsätzliche Regelungen zu Pflichten und Rechten für AG und AN, z.B. Herstellung/Vergütung (§631) und weiteren wie Sachmangel, Vergütung, Abnahme, Sicherheiten. Zu Bauabläufen, technische Bestimmungen etc. gibt es keine Regelungen im BGB. Hierfür wurde die VOB eben geschaffen.

Das BGB kennt die Begriffe „Geänderte Leistung“ und „Leistungsverweigerung“ in diesem Zusammenhang nicht. Daher gelten erst einmal die Grundsätze: Es gibt kein Leistungsverweigerungsrecht. Es ist keine einseitige Leistungsänderung eines bestehenden Vertrags möglich.

Der Bauherr möchte einen Teil der Leistung ändern oder zusätzliche Leistung abverlangen. Der AN nennt seinen Preis, der Bauherr willigt ein ==> Einvernehmliche Vertragsänderung. Damit wäre alles gesagt.

Was geschieht aber, wenn sich die Parteien (vorerst) nicht über die Höhe einigen können? Bleibt der Bau aufgrund fehlender Regelungen im BGB für diesen Fall dann stehen, weil Leistung verweigert wird? Wohl kaum. Und hier kommen, auch auf Grundlage diverser Urteile zu Schadenersatz etc. die „weichen“ Regelungen, Einzelfall-Kommentare, Abwägungen ins Spiel:
Zitat: Eine Ausnahme gilt dort, wo der AN nach Treu und Glauben gehalten ist, einen Änderungs- oder Zusatzauftrag ausführen zu müssen. In diesem Fall steht, sofern lediglich über die Vergütungshöhe keine Einigung erzielt wird, dem AN auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Diese und ähnliche Kommentierungen finden sich in mehr oder weniger allen Ausführungen, die sich mit dieser Thematik befassen. Es besteht Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender Regelung für diese „Sonderfällle“, die keine sind, weil in jedem Bauvorhaben anzutreffen. Änderungswünsche, Zeitnot, berechtigte Interessen beider Beteiligten.

Ein AN sollte zur Vermeidung weitergehender Schäden (Mietausfälle etc.) nur in Ausnahmefällen von einem im BGB nicht vorgesehenem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein grundsätzliches Recht auf Leistungsverweigerung besteht nicht. Daher ist aus Sicht eines AN immer ratsam, einer „Anordnung“ im Zweifelsfalle Folge zu leisten. [Dies war eine persönliche Kommentierung nochmals :smile:]

Kannst du mir Näheres zu dem von dir erwähnten Kapellmann-Auszug sagen? Die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung nach VOB, nur weil Vergütung und Höhe bei Änderungen des Bauentwurfs nicht konkret vereinbart sind, … kann ich mir nicht vorstellen.

Franz

Quelle: VOB 2009 und BGB am Bau. Praktische Erläuterungen für Vertragspartner bei Bauprojekten. Aktueller Stand September 2009. Herausgeber: Gantert und Aschenbrenner. Autoren: Ebner-Köppl, Hoffmann, Pfreimter, Thiele, Siepelmeyer.

Ich hoffte, die allgemeinen Grundsätze des BGB würden zu gleichförmig ausgeurteilten Ergebnissen führen, so dass man für die Frage nach dem Leistungsverweigerungsrecht differenzierte Antworten geben könne. Dem scheint nicht so zu sei, bzw. deine wesentliche Aussage lautet ja, dass es das Leistungsverweigerungsrecht eben im Grunde nicht gibt.

Kannst du mir Näheres zu dem von dir erwähnten
Kapellmann-Auszug sagen? Die Möglichkeit einer
Leistungsverweigerung nach VOB, nur weil Vergütung und Höhe
bei Änderungen des Bauentwurfs nicht konkret vereinbart sind,
… kann ich mir nicht vorstellen.

Es gibt ein Leistungsverweigerungsrecht bei Nachträgen vor Vereinbarung einer Nachtragsvergütung. Allein die Einzelheiten sind streitig. Der BGH geht davon aus, dass das Leistungsverweigerungsrecht „jedenfalls“ besteht, wenn schon dem Grunde nach die Nachtragsvergütung verweigert wird. Nach hLit reicht es auch schon aus, dass über die Höhe keine Einigkeit besteht.

Für mich ist nun interessant, wie die Damen und Herren Juristen dies außerhalb der VOB/B betrachten, wo es freilich eine vergleichbare Vorschrift wie § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B so nicht gibt.