Hi,
ich habe folgende Frage: Nehmen wir mal an, mir wird von einem
mir bislang unbekannten Auftraggeber ein Auftrag erteilt, den
ich nach Ansicht des Auftragsinhaltes annehme. Später jedoch (z.B. durch die verläßliche Nachricht von Kollegen, die mit diesem Auftraggeber bereits zusammengearbeitet haben und auf die Nase gefallen sind) stelle ich fest, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen unseriösen oder zahlungs-
unfähigen/-unwilligen Auftraggeber handelt, und möchte aufgrund
dieser Information nicht das Risiko eingehen, daß später meine Rechnung
nicht beglichen wird. Kann ich den zustande gekommenen Vertrag
in diesem Fall kündigen/widerrufen/annullieren, indem ich mich auf
das Leistungsverweigungsrecht nach § 321 Abs 1, Satz 1 BGB
berufe, oder gibt es einen anderen, hierfür besser geeigneten Para-
graphen im BGB? Ich habe im BGB unter der Überschrift „Werkvertrag“ gesucht und keinen geeigneten Paragraphen gefunden.
Bevor ich’s vergesse: Nehmen wir weiter an, daß der Zeitraum zwischen
meiner Leistungsverweigerungserklärung und dem bei Auftragserteilung vereinbarten
Liefertermin ausreichend lang ist, so daß der Auftraggeber
in dieser Zeit mühelos einen anderen Freiberufler wird beauftragen
und seinen Auftrag für den Endkunden abwickeln können.
Der Wortlaut des besagten Paragraphen ist wie folgt:
Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)
§ 321
Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet
ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach
Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch
auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
anderen Teils gefährdet wird. […]
Ich danke schon mal für Eure Antworten!
Liebe Grüße
Donovan