Leistungszuständigkeit ALG 1 und aufstockend ALG 2

Liebe Mitgieder,

wenn man angenommen ALG 1 und aufgrund der viel zu geringen Höhe ALG 2 aufstockend beantragen musste, dieses auch bewilligt bekommen hat, ist es doch so geregelt, dass man vollständig in die Zuständigkeit der ARGE übergeht.

Jetzt wollte ich fragen, wie der Leistungsbezug geregelt ist? Man erhält ja zweimal Geld: einmal ALG 1 und einmal ALG 2. Wird man dann nach der Rechtsgrundlage von ALG 2 behandelt?

Meine Frage stelle ich deshalb, weil ich nicht weiß, wie es gereglt ist, wenn man bspw. nebenbei gejobbt hat und zu viel verdient hat (wir reden hier von einem kleinen Betrag, der an der Kasse eines Discounters verdient wurde). Es geht angenommen nur um einen Monat. Im Monat Oktober hat man angenommen gejobbt, aber auch ALG1 und ALG2 aufstockend verdient. ALG1 richtet sich ja nach dem Zeitraum der erbrachten Leistung, ALG2 regelt das Geld nach dem Zuflussprinzip. Wenn das Geld, das man im Oktober verdient hat, allerdings auch erst im darauffolgenden Monat ausgezahlt bekommt, man dort aber bereits wieder in einem festen Angestelltenverhältnis steht, ergibt sich die Frage, ob man den überschüssigen Betrag, der höher ist als 165€, an die Agentur für Arbeit (ALG1) zurückzahlen muss, oder nicht? Wenn man doch in die Zuständigkeit der ARGE übergeht, müsste man doch auch nach deren Rechtsgrundlage richten, oder? Es könnte ja sein, dass die Agentur für Arbeit das zuviel verdiente Geld zurückfordern könnte… Kann dann die Agentur für Arbeit das Geld geltend machen?

In der Hoffnung, mein fiktives Anliegen deutlich veranschaulicht zu haben, würde ich mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte …

Vielen Dank - Stephan.

Liebe Mitgieder,

Hallo,

wenn man angenommen ALG 1 und aufgrund der viel zu geringen
Höhe ALG 2 aufstockend beantragen musste, dieses auch
bewilligt bekommen hat, ist es doch so geregelt, dass man
vollständig in die Zuständigkeit der ARGE übergeht.

Das wird nicht so sein, weil es von der ArGe ( Jobcenter ) nur ergänzende Leistungen gäbe.

Jetzt wollte ich fragen, wie der Leistungsbezug geregelt ist?
Man erhält ja zweimal Geld: einmal ALG 1 und einmal ALG 2.
Wird man dann nach der Rechtsgrundlage von ALG 2 behandelt?

Hinsichtlich der Bezugsvorraussetzungen von ALG I blieben auch für diese Leistung weiterhin die Grundregeln für diese Leistung gültig.
Beim ALG II sind die Anforderungen etwas anders geregelt, warum es diese Unterstützung geben könnte.

ALG I wäre grob eine Absicherung durch Versicherungsleistung,

ALG II hingegen eine Leistung aus öffentlicher Hand, damit ein grundlegender Lebensunterhalt weiterhin sichergestellt wäre.

Meine Frage stelle ich deshalb, weil ich nicht weiß, wie es
gereglt ist, wenn man bspw. nebenbei gejobbt hat und zu viel
verdient hat (wir reden hier von einem kleinen Betrag, der an
der Kasse eines Discounters verdient wurde).

In einem vergleichbarem Beispiel wäre ein ALG I - Bezieher zunächst verpflichtet, Nebeneinkünfte ungefragt und zeitnah beim vorrangigem Leistungsträger anzugeben. ( Also der Arbeitsagentur )

Es geht
angenommen nur um einen Monat. Im Monat Oktober hat man
angenommen gejobbt, aber auch ALG1

Dann könnte die Arbeitsagentur schon mal prüfen, ob die Höhe des erzielten Einkommens überhaupt auf ALG I - Anspruch anzurechnen wäre,
Hier gäbe es einerseits Freibeträge ( anrechnungsfreier Zuverdienst ),

bzw. ob der Zeitaufwand für die Beschäftigung überhaupt ALG I rechtfertigen würde.
( Ab einem gewissem Satz von vereinbarten Arbeitsstunden beim AG wäre die Person nicht mehr als Arbeitslos zu sehen, damit auch kein ALG I mehr )

Man könnte hier Beträge und Stundenzahlen in den Raum werfen, aber aus erster Hand hätte die Arbeitsagentur dazu Infos und Broschüren.

und ALG2 aufstockend

Was entsprechend nur korrekt erfolgen könnte, wenn ALG I + Nebenverdienst richtig berechnet werden konnten.
Damit wäre ein Gesamteinkommen gegeben, anhand dessen ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt in angemessener Form durch Arge / Jobcenter berechnet werden könnten.

ALG1 richtet sich ja nach dem Zeitraum der
erbrachten Leistung,

Berücksichtigbare Einkünfte bezüglich Höhe und Bezugsdauer wären hierbei einige wichtige Kriterien zum Leistungssatz und maximaler Bezugsdauer.
ALG I - Anspruch kann nur erworben werden, wenn die Person als nichtselbständige Arbeitskraft zuvor sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachging.

ALG2 regelt das Geld nach dem Zuflussprinzip.
Wenn das Geld, das man im Oktober verdient
hat, allerdings auch erst im darauffolgenden Monat ausgezahlt
bekommt,

Mit einer abschließenden Festlegung des rechtmäßig ausgezahltem ALG I durch die AA könnte berechnet werden, was grob gesehen durch die ArGe auch regulär ergänzend zu zahlen war.

man dort aber bereits wieder in einem festen
Angestelltenverhältnis steht, ergibt sich die Frage, ob man
den überschüssigen Betrag, der höher ist als 165€, an die
Agentur für Arbeit (ALG1) zurückzahlen muss, oder nicht?

Von der Berechnung her wäre zunächst mal die AA ( ALG I ) zu kontaktieren, was denn tatsächlich der Person als ALG I unter Berücksichtigung der Nebeneinkünfte zustünden.

Wenn man doch in die Zuständigkeit der ARGE übergeht, müsste man
doch auch nach deren Rechtsgrundlage richten, oder?

Wenn die AA korrekt berechnen konnte, gäbe es zunächst einen neuen Leistungsbescheid. Darin wäre u.a. aufgelistet, was der Person rechtmäßig zustand, bzw. wann sich durch Zuverdienst Änderungen seitens der ALG I - Auszahlung ergaben.

Es könnte
ja sein, dass die Agentur für Arbeit das zuviel verdiente Geld
zurückfordern könnte…

Wäre derZuverdienst höher als die Freibeträge beim ALG I, wäre es auch zunächst als Grundschuld gegenüber der AA zu leiten, da es zunächst die Anrechnung auf ALG I beträfe.

Kann dann die Agentur für Arbeit das
Geld geltend machen?

Das wird sie ( hier vermute ich mal ) zunächst intern tun, da AA und ArGe intern zunächst mal abgleichen müßten, was rechtmäßig an ALG I gezahlt wurde.
Mit dem Ergebnis könnte die ArGe prüfen, in wie weit die ergänzenden Leistungen ( ALG II ) rechtmäßig erbracht wurden.

In der Hoffnung, mein fiktives Anliegen deutlich
veranschaulicht zu haben, würde ich mich sehr freuen, wenn mir
jemand helfen könnte …

Beiden Stellen zunächst so gut wie möglich bei der Aufklärung helfen.
Zunächst der Arbeitsagentur bezüglich ALG I und dem erzieltem Nebenverdienst mit seinen vertraglich vereinbarten Rahmenkonditionen.
Danach kann es weiterführend nötig sein, die Dokumentation auch der ArGe in Kopie vorzulegen.

Dann können beide Behörden intern abgleichen, welche von ihnen was zahlen mußte und sie können dann eine Entscheidung treffen,was zu viel gezahlt wurde.

Hätte die Person in der Gesamtheit zu viel ALG I + II + Nebenverdienst bezüglich der ausgezahlten Leistungen bekommen, würde es eine Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen ergeben.

Vielen Dank - Stephan.

Es wäre also anzuraten, mit beiden Behörden schnellstmöglich Kontakt aufzunehmen.
Der vorrangige Leistungsträger wäre die AA - also z.B. geht die Person morgens zur AA, am gleichem Tag danach noch zur ArGe und schildert die Sachlage.

Zumindest braucht der Person nicht mehr erläutert zu werden, warum Mindestlohn und Equal Pay wirklich wichtige Forderungen wären…daher die Beispielfrage

Da gäbe es noch viel mehr, aber die genannte Reihenfolge der Behördenbesuche würde den gesamten Vorgang doch auch den Bürokraten und der fiktiven Person erleichtern. :wink:

mfg

nutzlos

Hallo nutzlos,

vielen Dank für Deinen Beitrag! Nachdem die Person gestern einmal mit der zuständigen Dame von der Agentur für Arbeit ein intensives Telefonat geführt hat, wurde ihm endlich klar und deutlich aufgezeigt, dass die besagte Person nur zum Teil Recht hatte, was die Zuständigkeit der jeweiligen Instanz betrifft.

Was das Geld, die Leistungen betrifft, so ist es so geregelt, dass, wie nutzlos schon klar definierte, bei einem zu viel erhaltenen Nebeneinkommen, das Geld zuerst bei der Agentur für Arbeit (ALG 1) gegengerechnet wird. Somit muss besagte Person den zuviel erhaltenen Betrag nach Verrechnung der Agentur zurücküberweisen, da er ja dann zuviel Leistung bezogen hat. Person hatte angenommen, dass die Leistungserbringung, wenn die Zuständigkeit zur ARGE übergeht, auch mit rüberwandert, man also Leistung von der ARGE erhält.

Danke für die Hilfe und liebe Grüße - Stephan.

Hallo,

Natürlich bliebe dann noch die ArGe, denn die müßte sich ja aufstockend danach richten, was zur Not auch aus ALG I + Nebenjob seitens der AA herauskam.

Denn es könnte ja darum gehen, das ALG I und Nebenerwerb bei der AA auch ~ 160 € mehr an Grundeinkünften bei der Berechnung der ArGe hervorriefen.

Dank einfacher Gesetzgebung und klarer Ausdrucksweisen ist das natürlich schon so formuliert, dass da keinerlei Vertuen für den Bürger bestehen kann…

* Der durchgestrichene Text kam von mir, da ich kleinste Buchstabengröße mit einem anderem Funktionselement hier bei w-w-w. verwechselte.
Es tut mir leid, mit " Hartzifizierung " und " Agenda 2010 " im arbeitsfähigem Leben in eigener Erfahrung aufgewachsen zu sein.

Daher möchte ich auf Risiko mal vorschlagen:
" Equal Pay " ab Vertragsbeginn bei einem Verleiher, oder wir
halten weiterhin Tür und Tor für Lohnsklaverei offen…
( Denn keiner ohne beiderseitige Erfahrung könnte was dazu sagen… )
( Wenn es vom Mod editiert werden muß, sehe ich es nur , aber mit Sodbrennen ein… )

mfg

nutzlos