Leitungsrecht auf Grundstück

Hallo,da hat sich jemand ein Grundstück gekauft. Im Kaufvertrag stehen Klauseln wie …gekauft wie besehen oder … alle Rechte und Pflichten gehen auf den Käufer über.Jetzt hat der Käufer das Grundstück bebaut und bei Schachtarbeiten festgestellt, das sich auf dem Grundstück eine Gas- und eine Wasserversorgungsleitung auf voller Länge des Grundstückes inklusive Übergabeschacht mit Wasserzähler und Absperrventil befinden.Eine entsprechende Dienstbarkeit ist weder im Grundbuch noch im Baulastenkataster der Gemeinde eingetragen.
Der Nutzer der Leitungen ist vermutlich der Verkäufer des Grundstückes.Könnte der Käufer die Stilllegung der Leitungen verlangen ?Wer ist momentan für Schäden z.B.Rohrbrüche und deren Folgeschäden verantwortlich?Muss eine Dienstbarkeit eingetragen werden bei Entschädigung des Käufers ?MfG Hasi

Hallo @Hasi,
wenden Sie sich in allen Fragen zum Grundstück an den Notar, der den Kaufvertrag verfasst und beurkundet hat.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur

Hallo Hasi,

was bedeutet die Aussage: „Der Nutzer der Leitungen ist vermutlich der Verkäufer…“?
Handelt es sich bei dem Grundstück um eine neu vermessene Teilfläche und der Verkäufer hat nebenan ein Gebäude? 

Und wenn der Käufer das gekaufte Grundstück bereits bebaut hat, hätte er nicht diese Leitungen bzw. Schächte mitbenutzen können? Was sagt denn der örtliche Versorger? Diese sollten Pläne vorliegen haben und den Bauherr bzgl. der Hausanschlüsse beraten haben.

Wenn die Leitungen das Bauvorhaben des Grundstückskäufers nicht beeinträchtigen, hat dieser nicht das Recht, eine Stilllegung zu verlangen. 

Wahrscheinlich liegen die Leitungen dort seit Jahrzehnten! Und vermutlich hat das Versorgungswerk sie dort verlegt. Diese könnten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, müssten aber die Kosten tragen.
Eine Entschädigung des Käufers ohne Nachteile durch die Leitungen ist fraglich.

MfG
Monika

wenden Sie sich in allen Fragen zum Grundstück an den Notar,

der den Kaufvertrag verfasst und beurkundet hat.

Der Notar kann und wird hier weder beraten noch sonst was konstruktives zur Lösung beitragen können. Dieser hat den Kaufvertrag beurkundet und kam auch im Vorfeld wohl seinen Pflichten nach.
Aus dem Grundbuch ergibt sich keine Duldungspflicht, da das Recht dort nicht verlautbart ist. Aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages kann das Recht auch nicht wirken da zu einem Vertrag mmer 2 gehören.
Ob dennoch eine Duldungspflicht besteht kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es wäre zunächst mal hilfreich in Erfahrung zu bringen wer die Leitung denn tatsächlich nutzt. Den Verkäufer zu befragen wäre wohl zunächst der naheliegenste Ansatz.

ml.

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Der Verkäufer hat Aufklärungspflichten über alle wertbeeinflussenden/nutzungsbeeinträchtigenden Umstände, von denen er selbst wusste , die aber durch Besichtigung nicht erkennbar waren. Beweispflicht liegt allerdings beim Käufer.

Unter Umständen bestehen seitens des Käufers Duldungspflichten dann aber eventuell auch wieder Ausgleichsansprüche. Die Instandhaltungspflichten trägt i.A. der Eigentümer/Nutznießer der Leitungen - es sei denn der Grundstückseigentümer hat die Leitungen absichtlich beschädigt :wink:

Es wäre also zunächst in Erfahrung zu bringen

  • wem die Leitungen gehören (dem Versorger/Netzbetreiber oder dem Nachbarn, der damit versorgt wird); neben dem damit versorgten Nachbarn kann einem das auch der Wasserversorger bzw. der Gas-Netzbetreiber sagen (am besten Auskünften von beiden schriftlich einholen), und
  • von wo bis wo genau (bei uns ist üblicherweise ist der Übergabepunkt am Zähler)

Muss eine Dienstbarkeit eingetragen werden bei Entschädigung des Käufers

Es kann eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden - meist erfolgt das im Grundbuch des belasteten Grundstücks, kann aber auch im Grundbuch des herrschenden/begünstigten Grundstücks sein. Auch ein rein privatrechtlicher Vertrag ist möglich - der gilt dann aber nur zwischen den vertragschliessenden Personen und geht nicht mit dem Grundstück auf den Erwerber über.

mit „fremde Leitungen auf unserem Grundstück“ findest Du massiv derartige Problemfälle - z.B.
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?4370…

Grüsse Rudi

**Hallo,
die Leitungen nutzt der Verkäufer sowie seine Angehörigen.
Das verkaufte Grundstück ist durch Teilung entstanden.
Das neu gebaute Haus ist an einen separaten Hausanschluß für Wasser
durch die Stadtwerke angeschlossen worden.Gas wird nicht benötigt.
Das Vorhandensein der Leitungen stellt doch eine Wertminderung dar,
weil die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und auch die Über-
baubarkeit ausgeschlossen ist.
Und wer kommt für Schäden auf, wenn die Leitungen mal defekt sind ???

Hasi**

Wenn der Verkäufer diese Leitungen weder erwähnt noch (selten dämlich) diese nicht ins Grundbuch hat eintragen lassen,hat er gar keine Rechte.
Im Gegenteil,der Käufer kann die Beseitigung verlangen oder eine entsprechende Nutzungsentschädigung.

Hallo Benny,

ich muß gestehen, genau das wollte ich lesen. Bin mir aber nicht sicher,
ob das so auch rechtlich abgesichert ist. Deshalb frage ich ja hier nach.

Hasi

Wenn der Verk. erkennen konnte, dass die Fläche nicht gerade für eine Pferdeweide oder für Wald gekauft werden sollte, handelt es sich um einen verschwiegenen Mangel. Wenn ferner offensichtlich war, dass eine Bebauung oder andere Nutzung durch die Leitung unmöglich werden würde, ist entweder die Mängelbeseitigung, Kaufpreisminderung oder die Wandlung des Vertrages (nicht Rücktritt !) möglich.

Bin mir aber
nicht sicher,
ob das so auch rechtlich abgesichert ist.

ich auch nicht. vielleicht gilt ja http://dejure.org/gesetze/NRG/7e.html