Lenk- und Ruhezeiten außerhalb des Güterverkehrs

Hallo Zusammen,

Lenk- und Ruhezeiten sind für Berufskraftfahrer ausgiebig geregelt.

Weiß jemand wie dies bei Außendienstlern ausschaut:

Z.B: nachstehende Situation:
Anreise zu einem Termin: 5 Stunden = 600km Gespräch 3 Stunden, dann die Rückreise.

Viele Außendienstler und Vertriebler betrifft dies, denn es wird häufig erwartet diese Fahrten zu machen. Der AG versucht Übernachtungen einzusparen. Aber gerade bei winterlichen Witterungsverhältnissen ist dies letztlich sehr gefährlich.

In der Realität wird dies -im Falle eines Unfalles- meist nicht von der Polizei abgefragt und fällt daher unter den Tisch. Letzlich steht der Unfallfahrer aber mit der Verantwortung für die Tatsächlichen folgen (verletzte Unfallteilnehmer) alleine da?

Bin über jeden Link Tipp etc. dankbar.

schöne Grüße
lightman

Gibt es nicht

Hallo Zusammen,

Lenk- und Ruhezeiten sind für Berufskraftfahrer ausgiebig
geregelt.

Weiß jemand wie dies bei Außendienstlern ausschaut:

hallo lightman
meines wissens existieren lenk und ruhezeiten nur für den gewerblichen güterverkehr. alles was dem nicht entspricht unterliegt keinen regelungen. so kannst du theoretisch 3 tage ohne pause fahren, ohne dass dir jemand etwas kann. selbst mit einem lkw der als wohnmobil zugelassen ist, oder den du nicht gewerblich nutzt, bist du an keine lenkzeiten gebunden.

gruß stefan

Naja,

gibt es nicht, kann man so einfach auch nicht sagen. Es ist richtig, die Lenk- und Ruhezeiten gelten nur für den gewerblichen Güterverkehr. Allerdings wenn man einen Unfall wegen Übermüdung baut haben wir einmal die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die verletzt wurde § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG oder je nach Auslegung bzw. wie schlimm es ist den allseits beliebten § 315c STGB
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…

Viele Grüße

Andreas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

… und bei Arbeitnehmern im Außendienst gibt es ja immer noch das ArbZG, aus dem sich Pausenzeiten und Höchstarbeits- und damit auch -lenkzeiten ergeben.

VG
EK