Ein Kind geht zur Sonderschule für Hörgeschädigte, und kommt z.B. in Mathematik nicht mit - NICHT wegen des Hörschadens, sondern, sagen wir, wegen einer Dyskalkulie.
Hat das Kind Anspruch auf Finanzierung einer Lernförderung über die Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB12? Oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB 8?
Oder ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe durch den Besuch der Sonderschule quase „verbraucht“?
soweit mir bekannt, besteht eine Voraussetzung für Eingliederungshilfe nach § 35a SGB 8 darin, dass die betreffenden Störung an der Schule des Kindes nicht qualifiziert unterstützt werden kann. Da ich vermute, dass an einer Sonderschule für Hörgeschädigte kein Lerntherapeut beschäftigt wird, der sich auf Dyskalkulie spezialisiert hat, solltest das Kind ebenso Recht auf Eingliederungshilfe haben wie jeder Grundschüler.